{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-29","aktenzeichen":"4 StR 201/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Macht eine Angehörige des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so sind frühere\nAngaben gegenüber einem Sachverständigen, die sie allein zur\nPrüfung ihrer Glaubwürdigkeit gemacht hat, nur verwertbar,\nwenn der Richter sie darüber belehrt hat, daß sie die Mitwirkung an dieser Begutachtung verweigern dürfte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nstpo 1975 § 52 Abs. 3 Satz 1\n\nMacht eine Angehörige des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so sind frühere\nAngaben gegenüber einem Sachverständigen, die sie allein zur\nPrüfung ihrer Glaubwürdigkeit gemacht hat, nur verwertbar,\nwenn der Richter sie darüber belehrt hat, daß sie die Mitwirkung an dieser Begutachtung verweigern dürfte.\n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - 4 StR 201/89 - LG Saarbrücken\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 201/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBruno 6 «EEE aus SEM, geboren am\n\nGEEBEEED 1:25 ı EB 1::1ien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwımII\n\nÄs;\n3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: sb\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n28. November 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Rüge Erfolg,\ndas Landgericht habe die Angaben der Tochter des Angeklagten\nMaria Graziella CHR , die diese dem Sachverständigen\nDr. DD) im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung gemacht\nhat, nicht verwerten dürfen.\n\nl. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zu-\n\ngrunde:\n\na) Durch Urteil vom 16. November 1984 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in\nTateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es\nhatte für erwiesen angesehen, daß der Angeklagte seine am\n\n25. April 1967 geborene Tochter Maria Graziella CazmEEn in\nden Jahren 1974 bis 1977 sexuell mißbraucht hat. Der Angeklagte habe, so hatte die Strafkammer ausgeführt, seine\nTochter durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib und Leben, die schließlich einen permanenten Angstzustand ausgelöst hätten, gefügig gemacht, und mit ihr \"etwa\neinmal pro Woche\" geschlechtlich verkehrt. Der Senat hat\ndieses Urteil auf die Rüge des Angeklagten aufgehoben, das\nLandgericht habe den Beweisamtrag, zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Tochter einen Sachverständigen hinzuzuziehen,\nnicht ablehnen dürfen; der Tatrichter habe sich mit seiner\nSachkunde nicht begnügen dürfen, sondern \"dem Beweisamtrag\nentsprechen und einen (psychologischen) Sachverständigen zur\nBegutachtung der Glaubwürdigkeit von Maria, nicht zuletzt\nauch im Hinblick auf den Schuldumfang, anhören müssen.\"\n\nb) Die neu zuständige Strafkammer hat vor Anberaumung\nder Hauptverhandlung beschlossen, ein \"Glaubwürdigkeitsgutachten bezüglich der Zeugin Maria Graziella ceimEEn \" einzuholen. Zum Sachverständigen hat sie den Diplom-Psychologen\nDr. Ulrich DW bestellt. Vor der von diesem in Aussicht\ngenommenen Exploration hat Maria Graziella cin den\nSachverständigen gebeten, ihr den Sinn der Untersuchung zu\nerklären. Anschließend hat sie geäußert, sie sei nicht bereit, über die Vorwürfe gegen ihren Vater Auskünfte zu erteilen. Auf Nachfrage hat sie hinzugefügt, sie wolle beim\nSachverständigen, aber auch in der künftigen Gerichtsverhandlung, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\nmachen. Mit einer allgemeinen Exploration und den allgemein notwendigen Untersuchungen erklärte sie sich aber\neinverstanden und gab, wie der Sachverständige in einer\n\nBu\n\nschriftlichen Äußerung vom 18. Mai 1987 festgehalten hat,\n\"über ihre Lebensgeschichte bereitwillig Auskunft\".\n\nc) In der Hauptverhandlung vom 30. Mai 1988 hat Maria\nGraziella ca» nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht das Zeugnis verweigert. Diese Erklärung hat sie\nin der daraufhin neu anberaumten Hauptverhandlung vom\n28. November 1988 wiederholt. Die Strafkammer hat in dieser\nVerhandlung u.a. die Richterin SB und die Richter\nBED und Professor Ip, vor denen Maria Graziella\nGEB nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nausgesagt hatte, vernommen und den Sachverständigen Dr.\nve» gehört. Sie hat aufgrund der früheren Angaben der\nTochter des Angeklagten bei den richterlichen Vernehmungen\nfestgestellt, daß der Angeklagte mit dieser mindestens\ndreimal, erstmals im Jahre 1974 und danach bis zum Jahre\n1977 noch mindestens zweimal, unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und Ausnutzung ihres\nständigen Angstgefühls den: Geschlechtsverkehr vollzogen hat.\nZur Begründung hat der Tatrichter ausgeführt, er habe keine\ndurchgreifenden Bedenken, die Aussagen der Tochter bei den\nrichterlichen Vernehmungen zur Entscheidungsgrundlage zu\nmachen. Zwar sei ihm ein persönlicher Eindruck der Zeugin\nverwehrt. Die sehr eingehende Begutachtung der Zeugin durch\nden gerichtsbekannt äußerst sorgfältig und behutsam arbeitenden psychologischen Sachverständigen Dr. DD gleiche\n\"diesen Mangel jedoch aus\" (UA 8).\n\n2. Das Urteil stützt sich somit bei seiner Beweiswürdigung auf die Ausführungen des Sachverständigen, der sich zur\nBegabung der Tochter des Angeklagten, zur Frage, ob sie das\n\nnotwendige Verständnis aufbringt und früher aufgebracht\n\nhat, Belehrungen über die Zeugenpflicht zu verstehen (UA 9)\nund zu ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit geäußert hat. Bei\ndiesem Vorbringen hat er die Angaben der Tochter berücksichtigt, die diese ihm bei der \"allgemeinen Exploration\" \"bereitwillig\" gemacht hat (UA 6). Darin liegt hier ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\na) Da sich die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO) berufen hat, waren ihre Angaben zum Tatgeschehen, die sie in früheren nichtrichterlichen Vernehmungen\noder gegenüber einem Sachverständigen (BGHSt 13, 1, 3; 18,\n107, 109; Mayr in KK, 2. Aufl. S 252 StPO Rdn. 18) gemacht\n\nhat, unverwertbar.\n\nb) Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat aber\ndie Ausführungen des Sachverständigen Dr. Di und damit\nauch die Angaben von Maria Graziella Cs berücksichtigt, die diese dem Sachverständigen gegenüber \"zur Beurteilung ihrer allgemeinen Aussagefähigkeit\" gemacht hat (UA\n6). Aber auch diese Angaben waren unverwertbar.\n\naa) Die vom Sachverständigen Dr. DE vor der Haupt-\n. verhandlung durchgeführte Begutachtung diente der Prüfung\nder geistig-seelischen Fähigkeiten der Tochter des Angeklagten und früheren Belastungszeugin und ihrer Glaubwürdigkeit.\nDie Zulässigkeit der in diesem Zusammenhang notwendigen\nUntersuchungen ist gesetzlich nicht geregelt. Daraus folgt,\ndaß sie nicht erzwungen werden dürfen, vielmehr nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich sind (BGHSt 13, 394, 398;\n\nBra\n\n14, 21, 23; BGH bei Holtz MDR 1979, 988, 989; BGH NStZ 1982,\n432; Pelchen in KK aaO § 81 c StPO Rdn. 9; Kleinknecht-Meyer, 38. Aufl. $S 81 c StPO Rdn. 6).\n\nbb) Eine solche Einwilligung hat die Tochter des Angeklagten dem Sachverständigen erteilt. Diese Einwilligungserklärung reicht hier aber nicht aus, da sie nicht über ihr\nRecht belehrt worden ist, die Mitwirkung an der Begutachtung\ndurch den Sachverständigen auch insoweit verweigern zu\nkönnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob jeder Zeuge\ndarüber zu belehren ist, daß Untersuchungen an ihm, die der\nPrüfung seiner Glaubwürdigkeit dienen, nur mit seiner\nEinwilligung zulässig sind (verneinend BGHSt 13, 394, 398;\nPelchen in KK aaO § 81 c StPO Rdn. 11; bejahend\nKleinknecht/Meyer aaO § 81 c Rdn. 7). In entsprechender\nAnwendung von § 81 c Abs. 3 Satz 2 2. Halbs., § 52 Abs. 3\nSatz 1 StPO gilt das Erfordernis der Belehrung jedenfalls\nbei Personen, die - wie die Tochter des Angeklagten -\nzur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (BGHSt 13,\n394, 399; 14, 21, 24; BGH StV 1988, 419; Pelchen in KK aaO\n$S 81 c StPO Rdn. 11). Denn auch die Verwertung eines solchen\nGlaubwürdigkeitsgutachtens kann sich zum Nachteil dessen\nauswirken, den die Zeugnisverweigerungsberechtigte gerade\n\nnicht belasten will.\n\ncc) An einer solchen Belehrung fehlt es hier. Die\nPflicht zur Belehrung oblag dem Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat (Pelchen in KK aaO $S 81 c StPO\nRdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. S 81 c StPO\nRdn. 35; vgl. auch BGHSt 9, 195, 197), hier also dem Landgericht. Dieser Verpflichtung ist es nicht nachgekommen.\n\nDie Tochter des Angeklagten ist zu keiner Zeit gerichtlich\ndarüber belehrt worden, daß sie ihre Mitwirkung an der\nGlaubwürdigkeitsuntersuchung verweigern durfte. Das Protokoll über die Hauptverhandlung weist lediglich aus, daß\nMaria Graziella eG über ihr \"Aussageverweigerungsrecht\" belehrt worden ist und daß sie sodann das Zeugnis\n\nverweigert hat.\n\nSomit sind die Angaben gegenüber dem Sachverständigen\nunverwertbar, die sie zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit\ngemacht hat (Pelchen in KK aaO § 8le StPO Rdn. 24).\n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils,\nda nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte ohne Verwertung des Glaubwürdigkeitsgutachtens, das auf unverwertbaren Angaben von Maria Graziella CE beruht, nicht\nverurteilt worden wäre.\n\nDam\n\n- 2\n\nMit der Aufhebung des Urteils entfällt auch die Kostenentscheidung. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde\ndes Angeklagten ist damit gegenstandslos. Wegen einer neu\nzu treffenden Kostenentscheidung weist der Senat auf seinen\nBeschluß vom 26. Juli 1988 - 4 StR 331/88 (BGHR StPO S 473\nAbs. 4 Quotelung 3) hin.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-29/4-str-201-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-29/4-str-201-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.530065+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-06-29/4-str-201-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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