{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-29_4_StR_167_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-29","aktenzeichen":"4 StR 167/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 167/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFalk Den Azu: CE, seboren an\nEB 19:1 in ro,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwııI\n\nN\nT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. BE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB zu: vn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n& A \\\n\n“um\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n5. Dezember 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\n1) soweit er wegen Betruges verurteilt\nworden ist,\n\n2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betrugs und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am\n\n6. Juli 1981 mit Evelyne Ob die c@-S GiEEEB- nor:\n(später ee] Vertriebs-GmbH) gegründet; von dem Gesellschafts-Kapital von 50.000 DM entfielen 75 % auf den An-\n\ngeklagten und 25 % auf Evelyne Ogl®. Der Angeklagte\nwurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der\n\nGmbH bestellt. Diese GmbH übernahm \"den Auftragsbestand und\ndas benötigte Material\" aus den Beständen der Fa. Karl\nCE, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten\n\nwär.\n\na) Der Angeklagte veranlaßte den Buchhalter He»\nder Fa. Karl OB an 3., 15. und 23. Juli 1981 Überweisungen in Höhe von insgesamt 26.690,74 DM vom Postscheckkonto der Fa. Karl oc auf sein Privatkonto vorzu-\n\nnehmen. Außerdem ließ er einen der Fa. Karl og zustehenden Scheck über 2.929,26 DM über sein Privatkonto ein-\n\nziehen.\n\nb) In der Zeit von Juli 1981 bis September 1982 ließ er\nsich als Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer\ninsgesamt 356.400 DM auszahlen; dabei war ihm \"angesichts\nder wirtschaftlichen Lage und der Betriebsgröße der vg\nGEREB-cnbH klar, daß ihm höchstenfalls ein monatliches Gehalt von 15.000 DM als angemessene Vergütung zugestanden\nhätte\" (UA 7).\n\n2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte\nhabe sich im Fall 1 a des (fortgesetzten) Betrugs schuldig\ngemacht. Diese rechtliche Würdigung findet in den Urteilsausführungen jedoch keine hinreichende Stütze:\n\nEin Betrug liegt nach der rechtlichen Würdigung (UA 11)\nder Strafkammer deswegen vor, weil der Angeklagte dem Buchhalter I) vorgespiegelt habe, er habe eine Forderung\n\n1}\n[6]\n}\n\ngegen die Fa. Karl on und N dies geglaubt\n\nhabe.\n\nDas ist nicht ohne weiteres mit der an anderer Stelle\ndes Urteils (UA 5) getroffenen Feststellung vereinbar, der\nAngeklagte habe die Überweisungen auf sein Privatkonto \"mit\ndem Bemerken\" veranlaßt, \"er habe eine bessere Verwendung\n\nfür das Geld\" als ursprünglich vorgesehen.\n\nVor allem hätte es im Urteil aber einer Würdigung der\nAussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen\nBuchhalters bedurft. Nachdem die Geschäfte der Fa. Karl\nOD offenbar (teilweise oder vollständig?) von der\nneu gegründeten GmbH übernommen worden waren und der Angeklagte nunmehr der alleinige Geschäftsführer war, lag es\nnahe, daß der Buchhalter den Weisungen des Angeklagten Folge\nleistete, ohne sich über die Berechtigung der Weisungen im\neinzelnen Gedanken zu machen oder ohne die Möglichkeit zu\nbedenken, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Eine Darlegung\nund Würdigung der Aussage des Zeugen | war insoweit\nunverzichtbar. War der Buchhalter der Ansicht, er habe den\nAnweisungen des Angeklagten Folge zu leisten und hatte der\nAngeklagte dies erkannt, so käme nicht eine Verurteilung\nwegen Betrugs, sondern möglicherweise wegen Untreue in Betracht, falls der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch eine\n\nTreuepflicht gegenüber der Fa. Karl OR hatte.\n\n3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue läßt der\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des - insoweit geständigen -Angeklagten\n\nerkennen.\n\n4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs führt\nauch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die wegen Untreue verhängte Einzelstrafe wird hiervon nicht berührt; sie kann da-\n\nher bestehenbleiben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke “ Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-29/4-str-167-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-29/4-str-167-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.513208+00:00"}}