{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-27_4_StR_236_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-27","aktenzeichen":"4 StR 236/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 236/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Otto CG gm aus 1.\n\ndort geboren am MW 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Juni 1989 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 8. Dezember 1988 in den vorigen Stand wieder-\n\neingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilstenor wie folgt\nneu gefaßt:\n\n\"Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. März 1988 wird aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten Ge betrifft.\n\nDer Angeklagte wird wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen gefährlicher\nKörperverletzung von vier Menschen in\nTateinheit mit Sachbeschädigung unter .\nEinbeziehung der Strafen aus dem Urteil\n\ndes Landgerichts Frankenthal vom 8. Juli\n1988 - Aktenzeichen: 167 a Js 51048/88 -\nunter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus dem\neinbezogenen Urteil bleiben aufrechterhalten.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\nNebenkläger zu tragen.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Nebenkläger zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nl. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 31. Mai.\n1989 wird Bezug genommen.\n\n2. Der Urteilstenor des angefochtenen Urteils muß\njedoch - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend\nbemerkt hat - neu gefaßt werden:\n\nDas Landgericht hat zwar eine Berufungsverhandlung\ndurchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch auch wie in\neinem Berufungsurteil abgefaßt. Es hat aber rechtskräftige\nStrafen in seine Entscheidung einbezogen und auf eine über\ndrei Jahre liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Da es als\nBerufungsgericht eine solche (Gesamt-) Strafe nicht verhängen durfte (vgl. Kissel in KK 2. Aufl. § 24 GVG Rdn. 14\nmit weit.Nachw.), sind das Verfahren und das Urteil des\nLandgerichts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erstinstanzlich anzusehen. Daß das Landgericht im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegebene Aussagen\nvon Zeugen verlesen hat, steht hier dieser Annahme nicht\nentgegen, weil die Verlesung auch nach dem für das .Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO\nzulässig gewesen wäre (vgl. BGHSt 31, 63, 65). |\n\nDaß das Landgericht hier aber als erstinstanzliches und\nnicht als Berufungsgericht entschieden hat, muß sich aus dem\nUrteilstenor ergeben. Das Urteil des Amtsgerichts ist deshalb aufzuheben und im übrigen ist eine erstinstanzliche\nEntscheidung zu treffen. Der Senat hat den Urteilsspruch\ndementsprechend berichtigt.\n\n3. Der Senat nimmt den vorliegenden Fall zum Anlaß,\nerneut darauf hinzuweisen, daß ein Berufungsgericht zur\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht .\n\nverpflichtet ist, wenn dies zum Wechsel vom Berufungs- in\ndas erstinstanzliche Verfahren führen muß. In einem solchen\nFall empfiehlt es sich vielmehr, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO\nzu überlassen (vgl. BGHSt 34, 204, 206/207).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/4-str-236-89","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-27/4-str-236-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.463146+00:00"}}