{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-20_4_StR_82_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-20","aktenzeichen":"4 StR 82/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 82/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAribert I Em A„.u: LE, Teboren am\n«EBD 1964 in Sm -\"RD, zur zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwımIll\n\nINT\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 20. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n17. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nl. soweit er und der Angeklagte\n\nsein wegen Kindesentziehung verurteilt worden sind,\n\n2. im gesamten den Angeklagten JB»\nbetreffenden Strafausspruch,\n\n3. im den Angeklagten Si» betreffenden Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nKr.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DO 1] im Urteilstenor \"der Kindesentziehung sowie des fortgesetzten\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fortgesetztem\nDiebstahl und Urkundenfälschung\" schuldig gesprochen. Aus\nden Urteilsgründen ergibt sich, daß insoweit ein Fassungsversehen vorliegt: Das Landgericht hat den Angeklagten danach der Kindesentziehung und des Diebstahls in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis für schuldig befunden. Es hat gegen ihn eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg und führt gemäß § 357 StPO auch zur teilweisen Aufhebung des gegen den Mitangeklagten Si <--\ngangenen Urteils, der keine Revision gegen das Urteil ein-\n\ngelegt hat.\n\n1. Die Verurteilung wegen Kindesentziehung kann gegenüber beiden Angeklagten keinen Bestand haben, weil der gemäß\n§ 238 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt\nworden ist. Zwar kann in der Regel auch in der Erstattung\neiner Strafanzeige, die von dem Anzeigenerstatter unterschrieben worden ist (vgl. § 158 Abs. 2 StPO), ein Strafantrag gesehen werden, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ein\nStrafverfolgungsbegehren ergibt (vgl. R. Müller in KK\n2. Aufl. § 158 StPO Rdn. 48). Hier haben die Eltern des\nentführten Mädchens jedoch nur eine Vermißtenmeldung er-\n\nstattet, aus der sich nicht ergibt, daß sie auch eine Strafverfolgung des Angeklagten IB wegen möglicher gegenüber ihrer Tochter begangener Straftaten verlangten. Lediglich der die Vermißtenmeldung aufnehmende Polizeibeamte hat\nvor die Vermißtenmeldung das Formblatt \"Strafanzeige\" geheftet und einige Straftatbestände aufgeführt. Das reicht für\ndie sichere Annahme, die Eltern des Mädchens hätten einen\nder Form des § 158 Abs. 2 StPO genügenden Strafantrag gestellt, nicht aus.\n\nMangels Strafantrags kann die Tat auch nicht unter dem\nGesichtspunkt einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB verfolgt werden (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. S$S 235 StGB\nRdn. 11). Jedoch ist es möglich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 1989 zutreffend\nhingewiesen hat -, daß sich die Angeklagten einer mittäterschaftlich begangenen Bedrohung gemäß § 241 StGB schuldig\ngemacht haben, weil die beiden Angeklagten \"der Zeugin andeuteten, daß ’Weglaufen’ keinen Zweck habe\" und der Angeklagte SED \"der Zeugin dabei die mitgeführte Gaspistole\" zeigte (UA 15). Diese Möglichkeit steht einer Freisprechung (die hier der Einstellung vorgehen würde, da den\nAngeklagten nach der Anklage insoweit noch eine Verabredung\nzu einem Verbrechen des schweren Raubs in Tateinheit mit\nGeiselnahme zur Last lag, von der sie nach den Feststellungen des Landgerichts strafbefreiend zurückgetreten sind;\nvgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl.§ 260 StPO Rdn. 42) durch\nden Senat entgegen.\n\n2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls und\nUrkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem\n\nI\n\n[5\n\nt\nFr.\nUi\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis hat die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts Bezug genommen und zu der erhobenen\nRüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1976 - 5 StR 480/76 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977,\n\n461, verwiesen.\n\n3. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis fehlt es in den Urteilsgründen an der Festsetzung\neiner Einzelstrafe. Dieser fehlende Strafausspruch ist durch\n\nden neu entscheidenden Tatrichter nachzuholen.\n\nDer Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht dem Angeklagten \"straferschwerend\" angelastet hat, daß er sich \"bedenkenlos über\ndie Eigentumsordnung hinweggesetzt\" hat (UA 26). Das verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Im übrigen hätte hier die Annahme eines besonders schweren Falles näherer Begründung bedurft, da - wie die Strafkammer richtig erkannt hat - ein\nRegelbeispiel nach § 243 Abs. 1 StGB nicht vorliegt und der\nAngeklagte \"mit seinen Tatbeiträgen weitaus geringere kriminelle Energie aufgewendet (hat) als der Angeklagte Sg»\n\nEm (ur 25).\n\n4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Kindesentziehung (und die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bei dem\n\nAngeklagten IP) führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen\nhinsichtlich beider Angeklagter.\n\n5. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß sich die\nUrteilsgründe auch damit auseinandersetzen müssen, warum die\nFreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist\n(§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).\n\nSalger Knoblich Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-20/4-str-82-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-20/4-str-82-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.159393+00:00"}}