{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-15_4_StR_254_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-15","aktenzeichen":"4 StR 254/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 254/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael SB us re, dort geboren\nam GE 1959, zur Zeit in Haft,\n\n2. Anja 1 :.: re, geboren am\nEEE 1957 in u,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Juni\n1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten s@D wird\ndas Urteil der Hilfsstrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten der\nVorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel\n\nangeordnet ist.\n\nAuf die Revision der Angeklagten LE»\nwird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision der Angeklagten\n\nLEE wird verworfen.\n\n3\n\nGründe:\n\nDie auf die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe beschränkte Revision des Angeklagten SB hat mit\nder Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der gesamten\nnach $S 67 Abs. 2 StGB getroffenen Anordnung. Das Landgericht\nhat ihr keine tragfähige Begründung gegeben; dieser Mangel\nentzieht auch dem Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs die Grundlage. Die vom Angeklagten erklärte Beschränkung seines Rechtsmittels auf einen Teil der Vollstreckungsentscheidung bindet den Senat - ihre Zulässigkeit unterstellt - daher nicht.\n\nDas Landgericht begründet den Ausspruch über den Vorwegvollzug lediglich mit den Worten: \"Nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen ist ein günstigerer Erfolg\nder Maßregel zu erwarten, wenn Michael SP vor Beginn des\nMaßregelvollzugs bereits einen möglichst langen Teil der\nFreiheitsstrafe verbüßt hat, da er dann nach Beendigung des\nMaßregelvollzuges sofort entlassen werden kann\" (UA 20).\nNach der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB verhält es\nsich umgekehrt. Im Regelfall ist zunächst die Maßregel zu\nvollziehen. Darin drückt sich die Auffassung des Gesetzgebers aus, daß mit der Behandlung des süchtigen oder kranken\nRechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden soll, weil\ndies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine\nverbleibende Freiheitsstrafe wird im Anschluß an die Maßregel vollstreckt, so daß die Entlassung grundsätzlich aus dem\nStrafvollzug erfolgt. Wenn der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entsprechenden Reihenfolge abweichen\n\nwill, was ihm nach S 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, dann muß\ner dies mit auf den Einzelfall abgestellten, nachprüfbaren\nErwägungen begründen. Die allgemeine Wendung, es sei besser,\nden Angeklagten unmittelbar aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Rechtsfehler\nnötigt im dargelegten Umfang zur Aufhebung des gegen den\nAngeklagten s@> ergangenen Urteils.\n\nDie Revision der Angeklagten IC hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie wegen Beihilfe zum schweren Raub\nverurteilt ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nBeihilfe zum schweren Raub erblickt das Landgericht\ndarin, daß die Angeklagte U den Angeklagten Sg\nnach dem von ihm verübten Tankstellenüberfall in die Niederlande gefahren hat (UA 12, 16). Es nimmt in diesem Fall\nals unwiderlegt an, daß die Angeklagte von dem Tatplan zuvor\nnichts wußte. Erst als sa wieder auf dem Beifahrersitz\nPlatz genommen hatte, habe er sie aufgefordert, schnell wegzufahren, er habe nun Geld für Heroin. \"Auf der Fahrt zur\nAutobahn, noch im Bereich der Nahbereichsfahndung\", habe er\nihr erzählt,wie im einzelnen er unter Einsatz des Messers an\n\ndas Geld gelangt war.\n\nNach diesen Feststellungen scheidet Beihilfe zu dem\nRaubüberfall des Angeklagten s@» aus, weil die Angeklagte\nLED von ihm erst erfuhr, als er beendet war. Nach der\nBeendigung war Beihilfe rechtlich ausgeschlossen.\n\nEin Diebstahl - und damit auch ein Raub - ist abgeschlossen und deshalb beendet, wenn der Täter den Gewahrsam\n\nan der Beute gefestigt und gesichert hat. Von den Umständen\ndes Einzelfalles hängt es ab, wann eine ausreichende\nSicherung in diesem Sinne erreicht ist. Das wird in der\nRegel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht,\nsich alsbald mit der Beute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z.B. auf dem Tatgrundstück, also im\nunmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, befindet.\nDas gleiche gilt, solange der Täter einem erhöhten Risiko\nausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren - wenn\nalso auf dem Parkplatz vor dem Geschäft die Beute mit Nötigungsmitteln verteidigt wird (BGH, Urteil vom 22. August\n1984 - 3 StR 203/84). In diesen Fällen ist die neue Sachherrschaft noch nicht gefestigt.\n\nHier dagegen hatte Stein den erbeuteten Geldbetrag mit\nin den PKW gebracht, den die Angeklagte LED in einiger\nEntfernung von der Tankstelle geparkt hatte und in dem sich\nbeide sogleich entfernten. Daß in diesem Zeitpunkt noch irgendwelche direkten Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers\noder eines Beobachters bestanden hätten (vgl. BGHR StGB\ns 252 frische Tat 3), ist auszuschließen. Auf den äußerst\nunbestimmten Bereich der polizeilichen Nahbereichsfahndung\nkommt es schon deshalb nicht an, weil das Landgericht nicht\nfestgestellt hat, daß eine solche Fahndung ausgelöst worden\n\nist.\n\nHiernach kann der Schuldspruch wegen Beihilfe zum\nschweren Raub nicht bestehenbleiben. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt zieht die Aufhebung der verhängten\n\nGesamtstrafe nach sich.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-15/4-str-254-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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