{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-06_4_StR_261_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-06","aktenzeichen":"4 StR 261/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _261/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbautechniker Siegfried F nd aus\nHE, Jeboren am gu 1940 in PB,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nwIlII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. Juni 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n\n10. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der\nProstitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Der Schuldspruch ist durch Urteil des Senats vom\n20. Oktober 1988 (4 StR 413/88) rechtskräftig geworden. Die\nRevision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann\naber keinen Bestand haben.\n\nZur Begründung dieser Entscheidung hat die Strafkammer\nausgeführt, \"personenbezogene besondere Umstände\" seien zwar\nzu bejahen. Die gebotene Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten ergebe aber \"keine besonderen tatbezogenen Umstände\". Sein Tatverhalten sei selbst dann nicht \"als Ausnahmesachverhalt zu werten\", wenn die \"in seiner Person liegenden besonderen Umstände, soweit sie den Charakter seiner\nStraftat mitgeprägt haben, mit berücksichtigt\" würden. Die\nStrafmilderungsgründe seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit von solchem Gewicht, \"daß der Tat des Angeklagten\nein Ausnahmecharakter beigemessen werden\" könne (UA 7, 8).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer\nzu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände\nim Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine\nStrafaussetzung zur Bewährung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht\ngeschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen. Daß solche Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, wird nicht gefordert. Auch Umstände, die bei\nder Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen das\nGewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 Abs. 2\nUmstände, besondere 1, 6, 7). Bei dieser Wertung sind auch\n\ndie persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht auszuklammern. Auch insoweit ist zu besorgen, daß das Landgericht\nzu enge Anforderungen gestellt hat. Es erwähnt die Berücksichtigung der in der Person des Angeklagten liegenden Umstände, die den Charakter seiner Straftat mitgeprägt haben.\nMit in Betracht zu ziehen ist aber auch der Lebenssachverhalt, der den Zeitraum nach Begehung der Straftat betrifft,\netwa die Verfestigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2). Solche Gründe sind nach dem im Urteil wiedergegebenen Werdegang des Angeklagten nicht von vornherein\nauszuschließen. Dieser ist inzwischen durch die Folgen eines\n\"Yerkehrsunfalls körperlich schwer behindert\" (UA 7). In dem\n\"Milieu\", in dem er die Straftat begangen hat, ist er \"nicht\nmehr tätig\" (UA 6).\n\nDie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb neuer Prüfung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-06/4-str-261-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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