{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-01_4_StR_222_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-01","aktenzeichen":"4 StR 222/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 222/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. SW in der Verhandlung\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt IB aus Essen\n\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte ng\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nEt\n\nfür Recht erkannt:\n\n4\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Januar\n\n1989 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\nl. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil sich das Landgericht\nnicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob\nder Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig gewesen ist. Der\nSenat folgt dem nicht. Die Ausführungen der Strafkammer zur\nAnwendung der SS 20, 21 StGB sind zwar nicht frei von\nRechtsbedenken. Dies hat sich indes nicht zu Lasten des An-\n\ngeklagten ausgewirkt.\n\na), Die sachverständig beratene Strafkammer hat sich die\nÜberzeugung verschafft, daß der Angeklagte weder an einer\nkrankhaften seelischen Störung noch an einer schweren ande-\n\nren seelischen Abartigkeit leidet. Der Hinweis des Tatrich-\n\n-4 -\n\nters, die beim Angeklagten festgestellte \"soziopathische\nPersönlichkeitsstörung\" habe \"keinen Krankheitswert\" (UA\n12), ist zwar nicht unbedenklich. Das in den SS 20, 21 StGB\ngenannte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit\nerfaßt solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht\npathologisch bedingt sind, im medizinischen Sinne also keine\nKrankheit darstellen (BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 3, 6, 9). Nach den Ausführungen des Landgerichts ist jedoch auszuschließen, daß es das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur deshalb verneint hat, weil der Angeklagte nicht im medizinischen Sinne\nkrank ist. Vielmehr hat der Tatrichter mit dem Hinweis auf\nden Krankheitswert ersichtlich die Gewichtigkeit der als\nStörungen in Betracht zu ziehenden Umstände kennzeichnen und\nsie als den krankhaften Störungen nicht gleichgewichtig\ncharakterisieren wollen (BGHSt 34, 22, 25). Dies läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nb) Im Ergebnis ist auch die Auffassung des Landgerichts\nnicht zu beanstanden, daß der vom Angeklagten vor der Tat\ngetrunkene Alkohol nicht zur Schuldunfähigkeit geführt hat.\nInsoweit hat der Tatrichter ausgeführt, die \"genaue Menge\ndes vom Angeklagten genossenen Alkohols\" habe nicht mehr\nfestgestellt werden können, es sei \"möglich, daß er zur Tatzeit eine erhebliche Blutalkoholkonzentration\" gehabt habe\n(UA 12). Diese habe aber nicht zum Ausschluß der \"Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit\" geführt (UA 11). Es sei aber möglich, daß die alkoholische Beeinflussung - im Zusammenspiel\nmit dem Umstand, daß dem Angeklagten zur Tatzeit möglicherweise seine \"ausweglose Situation\" ins Bewußtsein gekommen\nsei -, \"die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit... erheblich\nvermindert\" habe (UA 12).\n\naa) Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich, soweit das Landgericht auf die seiner Auffassung nach gegebene\nerhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit abstellt. Die\nAnwendung des S§ 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden\nAlternativen gestützt werden. Die 1. Alternative des S 21\nStGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt\n(BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR\n1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309;\nBGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4). Denn die Schuld\ndes Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich\nverminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. $S 21 StGB regelt ebenso wie $S 20 StGB, soweit\ner auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in S 20\nStGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht $S 21 StGB, sondern S$S 20 StGB anwendbar\n(BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB\n§ 21 Einsichtsfähigkeit 3). Die Voraussetzungen des S 21\nStGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem\n\nTäter vorzuwerfen ist (BGH aaO).\n\nbb) Das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit wollte das Landgericht jedoch nicht bejahen.\nEs hat sich die Überzeugung verschafft, daß der \"Angeklagte\nzur Tatzeit schuldfähig\" gewesen ist (UA 11); mit dem Merkmal Schuldfähigkeit hat es ersichtlich Einsichts- und Steue-\n\nrungsfähigkeit angesprochen. Die Erwägungen, mit denen das\nLandgericht seine Überzeugung begründet hat, sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Es hat das Verhalten des Angeklagten\nvor, bei und nach der Tat berücksichtigt. Dieser hatte etwa\nvier Stunden vor der Tatbegehung den letzten Alkohol zu sich\ngenommen. Sein Freund hatte zu diesem Zeitpunkt den Eindruck, daß er \"zwar angetrunken und in angeheiterter\nStimmung, jedoch nicht betrunken\" war (UA 6). Etwa eine\nhalbe Stunde nach der überlegt durchgeführten Brandlegung\nkehrte er zum Tatort zurück, half dort bei der Rettung der\nErdgeschoßbewohner des brennenden Hauses (UA 8) und beobachtete dann die Löscharbeiten der eingetroffenen Feuerwehr.\nEinem am Tatort anwesenden Zeugen fiel zu diesem Zeitpunkt\nbei einem kurzen Gespräch \"nicht einmal auf, daß der Angeklagte überhaupt Alkohol zu sich genommen hatte\". Die Erinnerung des Angeklagten an die Tat blieb in vollem Umfang\nerhalten;ihren Hergang vermochte er in fast allen Details\ngenau zu schildern (UA 12). Angesichts dieser Umstände\ndurfte das Landgericht auch ohne genaue Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (vgl. BGH NJW 1986, 1555,\n1557; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13; Salger DRiZ 1989, 174) die Schuldfähigkeit bejahen und allein\nvon einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus-\n\ngehen. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n2. Die Auffassung der Verteidigung, die Strafkammer\nhabe bei der Strafzumessung gegen die Grundsätze des § 46\nAbs. 3 StGB verstoßen, weil sie zu Lasten des Angeklagten\ndie akute Gefährdung zahlreicher Menschenleben berücksichtigt habe, trifft nicht zu. Bei § 306 Nr. 2 StGB handelt es\n\nsich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die tatsächlich\neingetretene Gefährdung von Menschen ist deshalb kein Tatbestandsmerkmal und kann daher straferschwerend gewürdigt\n\nwerden.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-01/4-str-222-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-01/4-str-222-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.506118+00:00"}}