{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-06-01_4_StR_135_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-06-01","aktenzeichen":"4 StR 135/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES .\n\n4 StR 135/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. Juni 1989, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltgg>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteg>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nji\nw\nl\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landau in\nder Pfalz vom 7. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die vier Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die Strafkammer das\nVorliegen der Voraussetzungen des räuberischen Angriffs auf\nKraftfahrer (§ 316 a StGB) verneint hat. Das Rechtsmittel,\ndas vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten nach\nKarlsruhe gefahren, um dort einen Homosexuellen anzusprechen, ihn zur Mitfahrt zu veranlassen und ihm dann\n\"einen Streich zu spielen\". Entsprechend diesem Vorhaben,\nbot einer der Angeklagten dem Axel H., der in einem als\nHomosexuellen-Treffpunkt geltenden Park in Karlsruhe auf\neiner Bank saß, sexuelle Kontakte an und lud ihn zur Mitfahrt nach Bad Bergzabern ein. Bevor man sich geeinigt\n\nhatte, entfernten sich die Angeklagten jedoch wieder und\nberieten unterwegs, \"wie es nun weitergehen solle\". Sie\nkamen überein, zum Park zurückzufahren und Axel H. zur Mitfahrt zu überreden. \"Spätestens jetzt entschlossen sich die\nvier Angeklagten auch, es nicht dabei zu belassen, H. unterwegs irgendwo, wo genau überlegten sie nicht, abzusetzen, so\ndaß er nach Karlsruhe würde zurücklaufen müssen. Angesichts\nihrer Geldnot wollten sie diese Gelegenheit auch nutzen, um\nH.’s Barschaft an sich zu bringen. Mit dieser Absicht, die\ndie Zustimmung aller vier fand und gegen die keiner Einwände\nerhob oder sich von ihr distanzierte, fuhren sie zum Park\nzurück.\" H. folgte der Einladung, stieg in den Pkw zu den\nAngeklagten und fuhr mit ihnen in Richtung Bad Bergzabern.\nUnterwegs hielten die Angeklagten in einem Waldgelände an\nder Abzweigung eines Weges an und forderten den H., der annahm, man wolle ein Lokal aufsuchen, zum Aussteigen auf.\n\"Entsprechend ihrer vorgefaßten Absicht liefen die Angeklagten mit H. eine kurze Strecke in den Wald. Die Angeklagten\nund H. meinen, es seien etwa loo m gewesen. Der Zeuge POM\nSchoof, der mit H. am nächsten Morgen den Tatort aufsuchte,\nschätzt die Entfernung von der Kreisstraße K 15 auf 30 bis\n50 Meter, jedenfalls weniger als 100 m.\" Hier begannen die\nAngeklagten nach der Aufforderung \"Kohle raus\" den H.\n\"herumzuzerren und herumzuschubsen\". Nachdem ihm von einem\nder Angeklagten Schläge angedroht worden waren, zog H. seine\nGeldbörse heraus und übergab sie den Angeklagten. Einer von\nihnen entnahm ihr 8 DM, und zwei andere liefen zum Fahrzeug,\num im Scheine der Innenbeleuchtung die Geldbörse nach weiterem Geld zu durchsuchen. H. wollte auch zu dem Wagen zurück,\nwurde aber festgehalten und damit bedroht, er müsse sich\nausziehen, wenn er \"nicht mehr ’Kohle’ rausrücken würde\".\n\n7\nFi\n\nDa die Durchsuchung der Geldbörse erfolglos geblieben war,\nforderten die Angeklagten weiter Geld von H. Er wurde mit\neinem Springmesser bedroht, das einer der Angeklagten mit\nsich geführt hatte, und schließlich zu Boden geschlagen. Die\nAngeklagten ließen ihn dort liegen und fuhren nach Bad Berg-\n\nzabern davon.\n\nBei der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens ist das\nLandgericht von einer schweren räuberischen Erpressung\n(ss 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher (gemeinschaftlicher) Körperverletzung ausgegangen.\nDie Anwendung des $S 316 a StGB scheitert nach seiner Auffassung schon daran, \"daß die Tat in zu großer Entfernung\nvom Fahrzeug\" - möglicherweise bis zu 100 m - \"begangen\nwurde\". Unabhängig davon, daß auch die von dem Polizeibeamten für möglich gehaltene Entfernung von etwa 30 bis 50 m\n\"bereits die wesenseigene Beziehung des Tatorts zum Straßenverkehr fehlen läßt (BGHSt 33, 378), wollten die Angeklagten, um H. abzulenken, mit diesem unter einem Vorwand in den\nWald gehen, um dort ungestört die Tat begehen zu können.\nAuch deshalb fehlt es an einer wesenseigenen Beziehung zum\nStraßenverkehr\" (UA 25).\n\n2. Die Verneinung der Vorausssetzungen des § 316 a StGB\n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nMit den \"besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs\"\nim Sinne dieser Vorschrift sind die Gefahren gemeint, die\ndurch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer,\naber auch für alle Mitfahrer (vgl. dazu BGHSt 13, 27, 29\nff.) entstehen (BGHSt 6, 82, 84). Neben der Beanspruchung\n\ndes Fahrers durch die Lenkung kommen als derartige Gefahrenlagen für die Fahrzeuginsassen vor allem die Erschwerung der\nFlucht und der Gegenwehr, sowie die Isolierung und die danit\nverbundene Nichterreichbarkeit fremder Hilfe in Betracht\n(BGHSt 5, 280, 281; 13, 27, 30; 15, 322, 324; 24, 173, 176).\nDas Ausnutzen dieser Gefahren ist nicht nur während der\nFahrt oder im vorübergehend haltenden Fahrzeug, sondern auch\nnach dem Aussteigen des Opfers möglich; dabei muß jedoch der\ngeplante Überfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stehen (BGHSt\n33, 378, 381; BGHR StGB § 316 a Straßenverkehr 2; Schäfer in\nLK, 10. Aufl. § 316 a StGB Rdn. 12; Krumme, StVG § 316 a\nStGB Rdn. 13 ff. jeweils m.w.Nachweisen). § 316 a StGB\nscheidet aus, wenn das Fahrzeug nur als Beförderungsmittel\nzum Tatort benutzt wird, dieser selbst aber zu dem Verkehr\nals solchem keine ihm wesenseigene Beziehung hat (BGHSt 5,\n280, 282; 22, 114, 116). Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend eine Beziehung zum Verkehr verneint bei einem Tatort, der in einer Entfernung von etwa 750 m vom Halteplatz\ndes Fahrzeugs auf einem einsamen Feldweg in den Weinbergen\nlag (BGHSt 22, 114, 115) oder der sich 155 m von dem an der\nStraße zurückgelassenen Pkw entfernt in einem Schrebergartengelände befand (BGHSt 33, 378, 380). In beiden Fällen begründete die besondere Einsamkeit der Tatorte keine Gefahrenlage mehr, die dem \"fließenden Straßenverkehr eigentümlich\" ist; der räumliche Zusammenhang zu den in ziemlicher\nEntfernung zurückgelassenen Fahrzeugen war unterbrochen\n(BGHSt 22, 114, 116 f.; 33, 378, 380). Entscheidend für\neinen Angriff unter \"Ausnutzung der besonderen Verhältnisse\ndes Straßenverkehrs\" ist allerdings, von welchen Vorstellungen über den Tathergang der Täter in dem Zeitpunkt be-\n\nN\nN\n\nN\n\nstimmt wird, in dem er die Tat unternimmt, das bedeutet, zu\nihrer Verwirklichung im Sinne des § 22 StGB ansetzt (vgl.\nBGHSt 33, 378, 381; BGHR StGB § 316 a I Straßenverkehr 2).\nDer Unternehmenstatbestand (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) des\n\n§ 316 a StGB kann deshalb bereits mit dem Beginn der Fahrt\nvollendet sein, wenn der Täter mit einem genügend konkreten\nAngriffsvorsatz in dem Fahrzeug Platz genommen hat, unabhängig davon, ob und wie dann später der Überfall ausgeführt\nwird (BGHSt 33, 378, 381).\n\nDas hat das Landgericht verkannt. Es hat vor allem auf\nden tatsächlichen Ablauf des Überfalls und die Entfernung\nzwischen Tatort und dem Fahrzeug abgestellt, ohne näher auf\ndie Vorstellungen der Angeklagten von der beabsichtigten Tat\nzu Beginn der Fahrt einzugehen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, die Angeklagten\nhätten sich entschlossen, den H. unterwegs abzusetzen, so\ndaß er nach Karlsruhe würde zurücklaufen müssen, und sie\nhätten \"diese Gelegenheit\" nutzen wollen, um dessen \"Barschaft an sich zu bringen\" (UA 12). Diese Ausführungen sprechen dafür, daß es bei dem geplanten Überfall von vornherein\nnicht darum ging, mit H. an einen besonders gelegenen Ort\nabseits der Straße zu gehen und ihn dort zu überfallen,\nsondern daß er an einem einsamen Straßenabschnitt ausgesetzt\nund beraubt werden sollte, ohne daß dabei eine allzu weite\nEntfernung vom Fahrzeug notwendig war und die Verbindung zum\nStraßenverkehr unterbrochen wurde. Die Angeklagten könnten\nsomit bereits bei der Abfahrt mit Axel H. die Voraussetzungen des § 316 a StGB erfüllt haben, auch wenn sie noch\nnicht genau wußten, an welcher Stelle des Streckenabschnitts\nsie ihn aussetzen wollten (vgl. dazu BGHSt 18, 170, 173; 33,\n\n378, 381). Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu\nden Tatvorstellungen der Angeklagten bei Fahrtantritt erlauben dem Senat jedoch keine abschließende Beurteilung,\n\nda Angaben darüber fehlen, wie und mit welchen Mitteln die\nAngeklagten unter Ausnutzung des Straßenverkehrs die Barschaft des H. \"an sich bringen\" wollten (vgl. auch BGHR\n\nStGB $S 316 a I Angriff 1). Der Senat weist die Sache deshalb\nzur erneuten Verhandlung an das Landgericht - Jugendkammer -\n\nzurück.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-01/4-str-135-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-01/4-str-135-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.485082+00:00"}}