{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-05-30_4_StR_118_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-05-30","aktenzeichen":"4 StR 118/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 118/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Michael — — __ ] aus MOB, geboren\nam > 1:52 ir 1\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundes\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai\n\n1989 beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 29. November 1988 in den vorigen Stand wieder-\n\neingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndieses Urteil im Ausspruch über die\nEinziehung der sichergestellten Geldbeträge mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nSr\n\\r\n\ngerichtshofs hat nach Anhörung\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und neun\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und zwei bei ihm sichergestellte Geldbeträge in Höhe von 7.500 DM sowie von\n1.000 DM eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; im übrigen\n\nbleibt es erfolglos.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Einziehungsanordnung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausge-\n\nführt:\n\n\"Indessen kann das aus BTM-Geschäften stammende Geld\nnicht eingezogen werden (vgl. BGHSt 33, 233; Dreher/\nTröndle StGB-Kommentar § 74 Rdn. 5 m.w.N.). Insoweit\nkommt allenfalls Verfall gemäß § 73 StGB in Betracht.\nDieser bezieht sich auf den \"Vermögensvorteil\" aus\neiner rechtswidrigen Tat, mithin auf den Gewinn. Unter\nUmständen kann das Revisionsgericht die unzutreffende\nEinziehung in den Verfall der Geldsumme umdeuten (BGH\nBeschluß vom 18. Mai 1988 - 3 StR 71/88). Das ist aber\nnur möglich, wenn den Urteilsgründen eindeutig zu ent-\n\nnehmen ist, daß das sichergestellte Geld dem erzielten\nGewinn entspricht. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer hat nur festgestellt, daß das Geld - auch seiner\nBeschaffenheit nach - aus Rauschgiftgeschäften stammt\nund daß der Angeklagte kein eigenes Einkommen erzielte.\nEr hatte aber unwiderlegt zusammen 9.000 DM von seinem\nVater und von seiner Schwester erhalten. Da die vorgefundene Geldsumme diesen Betrag unterschreitet und\nsonstige hinreichend substantiierte Feststellungen zur\nGewinnerzielung fehlen, muß es sich bei dem sichergestellten Geld nicht um Gewinn aus Rauschgiftgeschäften\nhandeln. Der Rechtsfolgenausspruch bedarf daher im Umfang der ausgesprochenen Einziehung der erneuten Verhandlung und Entscheidung\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nI\nun\n\nl\nr\n\n3. Das Urteil ist deshalb im Ausspruch über die Einziehung aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung wird das\nLandgericht zu prüfen haben, ob die sichergestellten Geldbeträge, die - nach den bisherigen Feststellungen - aus dem\nBetäubungsmittelhandel stammen, zur weiteren Begehung der\nhier abgeurteilten Tat bereitgestellt waren. In diesem Fall\nkäme allerdings die Einziehung in Betracht (vgl. Körner BtMG\n2. Aufl. § 33 BtMG Rdn. 5 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. No-\n\nvember 1984 - 4 StR 622/84).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-30/4-str-118-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-30/4-str-118-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.341807+00:00"}}