{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-05-23_4_StR_194_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-05-23","aktenzeichen":"4 StR 194/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 194/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMonika Edeltraud B gl deborene IB, geschiedene\n\nEEE aus Demi, geboren am EEE 1950 in op,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n. WIII\n\nIn\nBr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts. und der Beschwerdeführerin am\n23. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Dezember 1988, soweit: es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer\nRevision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n\n$S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 1989\n\nBezug genommen.\n\n2. Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat - ohne\ndie vorrangige Frage (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar\n1986 - 4 StR 56/86), ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1\nStGB gegeben sind, abschließend zu beantworten - ausgeführt,\nes lägen \"keine besonderen Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit der Angeklagten vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung ausnahmsweise rechtfertigen ($S 56\n\nAbs. 2 StGB)\" (UA 41). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es,\nwenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als\nnicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB\n§ 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 m.Nachw.). Daß solche\nMilderungsgründe der Tat einen Ausnahmecharakter verleihen,\nist nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände,\nbesondere 6 und Gesamtwürdigung, unzureichende 5).\n\nDie Frage, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bedarf daher unter Vornahme einer Gesamtwürdigung\n\nvon Tat und Täterin neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nRiBGH Dr. Meyer-Goßner\nist an der Unterschrifts-\n. leistung verhindert, da er\nsich ortsabwesend in Urlaub\nbefindet.\nSalger Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/4-str-194-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/4-str-194-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.237532+00:00"}}