{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-05-23_4_StR_190_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-05-23","aktenzeichen":"4 StR 190/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch bei der gleichzeitigen konkreten Gefährdung mehrerer\nPersonen verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 315 b\nStGB nur einmal und nicht in gleichärtiger Tateinheit (Aufgabe von BGH VRS 55, 185).","text_plain":"rn\n>\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 315 b Abs. 1\n\nAuch bei der gleichzeitigen konkreten Gefährdung mehrerer\nPersonen verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 315 b\nStGB nur einmal und nicht in gleichärtiger Tateinheit (Aufgabe von BGH VRS 55, 185).\n\nBGH, Beschluß vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89 - LG Schweinfurt\n\nA\nL%7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 190/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Kurt WEED aus co, geboren am\nGEB 1955 in vu\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIIl\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai\n1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n\n26. Januar 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen\nKörperverletzung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfernen vom\nUnfallort schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der gefährlichen\nKörperverletzung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei tateinheitlichen\nFällen, rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort\"\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, sowie eine Maßnahme nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im\nübrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit dieser einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des US-Soldaten PER und im zusammenhang mit seiner Flucht vom Tatort eines vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen worden ist (§ 349\nAbs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18.April 1989 Bezug genommen. Allerdings vermag der Senat der Strafkammer\nnicht darin zu folgen, daß der Angeklagte des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr \"in zwei tateinheitlichen Fällen\" schuldig und daß das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tatmehrheitlich begangen\n\nsei.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom\n31. März 1977 - 4 StR 80/77 - (VRS 55, 185) ausgesprochen,\nwer sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zusteuere und beide\ngefährde, mache sich des gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in gleichartiger Tateinheit schuldig. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.\n\nZur Begründung ist in der genannten Entscheidung lediglich auf die Ansicht von Schönke/Schröder (18. Aufl. s$s 315 b\nStGB Rdn. 23) hingewiesen worden. Dort wird wiederum auf die\nKommentierung zu § 315 c StGB verwiesen, wo Schönke/Schröder\n\ndie Meinung vertreten, daß diese Vorschrift nicht nur die\nAllgemeinheit, sondern auch den einzelnen Verkehrsteilnehmer\nschützen solle. Noch deutlicher wird dies in den Neuauflagen\ndieses Werkes ausgesprochen, wonach § 315 c StGB \"in erster\nLinie Individualrechtsgüter schützt\" (23. Aufl. § 315 c StGB\nRdn. 2).\n\nDemgegenüber ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, daß\nin $S 315 c StGB allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs\ngeschützt wird, die durch das Führen eines Fahrzeugs im\nfahruntüchtigen Zustand gefährdet wird, und nur daneben auch\ndie konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt\n23, 261, 263). Daher hat der Senat im Urteil vom 20. Oktober\n1988 - 4 StR 335/88 - (NJW 1989, 1227) angenommen, daß der\nTäter auch bei der konkreten Gefährdung mehrerer Personen\nden Tatbestand des S 315 © StGB nur einmal und nicht in\ngleichartiger Tateinheit verwirkliche, da sich die von der\neinen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung insofern nur\nin unterschiedlichem Umfang konkretisiere. Genauso ist es\nhier: Strafgrund des S 315 b StGB ist die Gefährdung der\nSicherheit des Straßenverkehrs durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als solchen (BGH VRS 61, 122\n123). Hat der Täter durch ein solches Verhalten eine konkrete Gefahrenlage geschaffen, SO liegt eine Handlung\ni.5S.d. $s 315 b StGB vor, ohne daß es darauf ankommt, ob\n(nur) eine oder mehrere Personen durch die Handlung des\nTäters gefährdet worden sind. Daher ist in einem solchen\nFall nur eine Straftat und keine gleichartige Tateinheit\ngegeben (ebenso Engelhardt DRiZ 1982, 106, 107; Krumme,\nStraßenverkehrsgesetz, S 315 b StGB Rdn. 50, vgl. auch\nBayObLG NJW 1984, 68). Wie die Sachlage zu beurteilen ist,\nwenn der Täter auf einer ununterbrochenen Fahrt mehrere\nGefahrenlagen i.S.d. § 315 b StGB herbeiführt, bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung.\n\nb) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die\nAuffassung, daß Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe\neines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt sind (BGHSt 22, 67, 76 m.w.Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 1983 - 4 StR 239/83 - und vom\n23. Februar 1984 - 4 StR 41/84). Das gilt auch für ein in\ndiesem Zusammenhang begangenes unerlaubtes Entfernen vom\nUnfallort (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 4 StR\n595/83). Die auf einer solchen Flucht begangenen Verkehrsstraftaten bilden eine natürliche Handlungseinheit (BGH, Urteil vom 23. April 1979 - 4 StR 392/79, bei Hürxthal DRiZ\n\n1980, 143).\n\nDie Strafkammer hat dies an sich nicht verkannt; sie\nmeint aber, hier müsse etwas anderes gelten, weil es dem Angeklagten zunächst einmal \"auf das Aus-dem-Weg-räumen von\nzwei ihm unbekannten, zufällig im Weg stehenden Fußgängern\"\nund zum anderen \"auf das Fortfahren, selbst wenn jemand zu\nSchaden gekommen ist\" gegangen sei (UA 27). Die Strafkammer\nverweist insofern auf das Senatsurteil vom 10. Januar 1969\n- 4 StR 506/68 (VRS 36, 354). Dort hatte der Angeklagte aber\nmit seinem Fahrzeug dem Tatopfer aufgelauert, um sich an ihm\nwegen zuvor von diesem erhaltener Schläge zu rächen. Nachdem\ner es (und eine weitere Person) angefahren hatte, entfernte\nder Angeklagte sich vom Unfallort. Dieser Fall ist weder mit\ndem einer \"Polizeiflucht\" noch mit dem vorliegenden Fall\n\nvergleichbar.\n\nHier hatte sich der Angeklagte, nachdem er den US-Soldaten lebensgefährlich verletzt hatte, entschlossen, \"rasch\nvom Ort des Geschehens zu verschwinden\" (UA 11). Als ihn\n\nmehrere Personen am Fortfahren zu hindern versuchten, \"entschloß sich der Angeklagte nach rechts über den Gehsteig\nvorwärts fahrend zu flüchten\" (UA 12). Dabei fuhr er auf die\nzwei ihm entgegen laufenden Personen gezielt zu und setzte\nseine Fahrt ohne anzuhalten fort, nachdem er eine der Personen mit seinem Auto erfaßt und ein Stück auf der Kühler-\n\nhaube mitgenommen hatte.\n\nAuch im vorliegenden Fall ging es dem Angeklagten somit\ndarum, sowohl durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als auch durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine vorläufige Festnahme wegen der zuvor von ihm\nbegangenen gefährlichen Körperverletzung zu verhindern. Sein\ngesamtes Verhalten stellte sich damit als Flucht dar, wobei\nes insoweit rechtlich unerheblich ist, ob der Angeklagte vor\nder Polizei oder vor ihn verfolgenden Privatpersonen fliehen\nwollte. Die ununterbrochene Fahrt ist damit ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und bildet daher\neine natürliche Handlungseinheit (BGHSt 22, 67, 76).\n\n2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend den Ausführungen zu 1 a und b geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den\nWechsel der Konkurrenzform nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\n\nDamit entfällt die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten. Im übrigen weist die Anordnung der Rechtsfolgen keinen Rechtsfehler\nauf. Der Wegfall dieser geringfügigen Einzelstrafe läßt die\nGesamtstrafe unberührt. Der Senat kann in Anbetracht der\n\nAusführungen des Landgerichts zur Gesamtstrafenbildung (UA\n30) ausschließen, daß dieses auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn ihm der Wegfall dieser Einzelstrafe bekanntgewesen wäre, zumal sich der Unrechts- und\nSchuldgehalt der Taten durch die andere rechtliche Bewertung\nder Konkurrenzform nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 13. Januar 1988 - 4 StR 676/87 - und vom 1. März 1988\n\n- 4 StR 68/88).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-23/4-str-190-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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