{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-28_4_StR_184_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-28","aktenzeichen":"4 StR 184/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 184/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nHeinz Ludwig KB\nGEEEEEEED 1952 in LE,\n%\n\ngegen\n\naus MED\", geboren am\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwıIIIl\n\nEN\nDe)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n28. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n30. November 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Raubes in\nTateinheit‘ mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde teilweise Erfolg; eines Eingehens auf die\nVerfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen Diebstahls in zwei Fällen richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden von dem Beschwerdeführer auch im einzelnen keine Beanstandungen erho-\n\nben.\n\n2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand:\n\na) Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und\nsein unbekannt gebliebener Begleiter gemeinsam auf den Geschädigten 3 7 eingeschlagen. Der Angeklagte entschloß\n\nsich sodann,\n\n\"die noch andauernden Tätlichkeiten seines Begleiters\nund die Entfernung des Geschädigten von seinem Wagen\nauszunutzen, um das Bargeld des Zeugen oO] an sich zu\nbringen. Während der unbekannt gebliebene Dritte den\nGeschädigten von hinten weiter festhielt, bzw. auf ihn\neinschlug und eintrat, stürzte der Angeklagte zum Wagen\ndes Zeugen KB, sprang an der Fahrerseite hinein und\nergriff zielsicher die auf der Mittelkonsole zwischen\nden beiden Vordersitzen abgelegte Handgelenktasche seines Opfers. Sodann sprang er aus dem Fahrzeug und\nflüchtete mit seiner Beute\" (UA 9).\n\nF\nAr\n\nb) Aus diesen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen,\ndaß der Begleiter des Angeklagten im Einverständnis mit diesem gegen den Geschädigten Gewalt angewendet hat (indem er\nihn festhielt, auf ihn einschlug und eintrat), um dem Angeklagten die Wegnahme der Handtasche zu ermöglichen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Raubes setzt einen \"subjektiv-finalen Konnex\"\nvoraus: Danach müssen er und sein Begleiter Zueignungsabsicht gehabt und gewußt und gewollt haben, daß die Gewalt\ngegen das Opfer zum Zwecke des Diebstahls verübt wird (vgl.\nHerdegen in LK 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 20). Daß der Begleiter nach der Wegnahme der Tasche den Geschädigten an\neiner Verfolgung des Angeklagten zu hindern versuchte,\nreicht zur Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Raubes nicht aus. Falls der Angeklagte die von seinem Begleiter\ngegenüber dem Geschädigten (noch) angewendete Gewalt lediglich - ohne Kenntnis und Einverständnis seines Begleiters -\nzur Wegnahme der Tasche benutzt hat, liegt nur ein Diebstahl\n(s 242 StGB) durch Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers\nvor (vgl. Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 249 StGB\n\nRdn. 6).\n\nc) Die Verurteilung wegen Raubes - und damit auch die\nan sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen mit dem Raub in\nTateinheit stehender gefährlicher Körperverletzung - muß\ndeswegen aufgehoben werden. Der neu entscheidende Tatrichter\nwird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht\neines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schuldig gemacht\nhat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte\nnämlich den Kriminalbeamten Sp, der sich ihm auf den\nZuruf des Geschädigten \"Der hat meine Tasche geklaut\" in den\n\nWeg stellte, \"umgerannt\" (UA 10).\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat die Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Hingegen kann der\nSenat ausschließen, daß die Höhe der wegen Diebstahls verhängten - milden - Strafen durch die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beeinflußt worden ist; diese Einzelstrafen können daher bestehen\nbleiben.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergeben muß,\nvon welchem Strafrahmen das Gericht ausgegangen ist. Von\neiner Strafmilderung nach ss 21, 49 Abs. 1 StGB kann nur abgesehen werden, wenn die Minderung der Schuld nach einer Gesamtwürdigung durch schulderhöhende Umstände oder durch verschuldete Herbeiführung des Ausnahmezustands ausgeglichen\nwird (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 21 StGB Rdn. 6\n\nm.w.N.).\n\nN\nN\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist der Verletzte\n\"bei der Verfolgung des Angeklagten mit dem Fuß umgeknickt\"\n(UA 10). Die heute noch bestehende \"permanente Knöchelschwellung\" beruht demnach offenbar nicht auf den \"Schlägen\nund Tritten\" (UA 20), die dem Verletzten zugefügt worden\nsind, sondern war eine nur fahrlässig herbeigeführte Folge\n\nder Tat.\n\nSalger Laufhütte RiBGH Goydke ist urlaubsbedingt ortsabwesend und\n\ndeshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nSalger\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-28/4-str-184-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-28/4-str-184-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.369986+00:00"}}