{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-27_4_StR_157_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-27","aktenzeichen":"4 StR 157/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 157/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Mathias Me A„aus VE, dort geboren\nan 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwIIl\n\nEt\n— ’ \\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n16. Dezember 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nangeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr der\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und den\n\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der\n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. März 198\n\nBezug genommen.\n\n9\n\n2. Dagegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Voraussetzungen des § 64 StGB ergeben sich nicht\nhinreichend aus dem Urteil. Es fehlt eine Feststellung,\ndaß der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke\nim Übermaß zu sich zu nehmen. Zum Alkoholgenuß des Angeklagten stellt das Landgericht nur fest, daß er \"in\nalltäglichen Streßsituationen Alkohol trinkt und deshalb zwar nicht täglich, aber regelmäßig Alkoholabusus\nbetreibt\", woraus sich \"nicht zuletzt im Hinblick auf\ndie ebenfalls in angetrunkenem Zustand begangenen Vortaten eine erhebliche Alkoholproblematik nicht zu übersehen\" sei. Diese Feststellung läßt nicht die näheren\nUmständen erkennen, aus denen sich für den Tatrichter\nergibt, daß der Angeklagte aufgrund eines Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken\nhat. Gelegentliches oder öfteres Betrinken in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten genügt für\neine Anordnung nach § 64 StGB nicht (BGH, Beschluß vom\n10. April 1979 - 2 StR 149/79 -; BGH JZ 1971, 788, 789;\nBGHSt 3, 339, 340; BGH LM S 42 c StGB a.F. Nr. 3). Von\neinem \"Hang\" ist vielmehr nur auszugehen, wenn der Alkoholmißbrauch den Grad einer psychischen Abhängigkeit\n\nerreicht hat (Dreher/Tröndle StGB $S 64 Rdnr. 3). Daß\nder Angeklagte in diesem Sinne ein \"Trinker\" ist, hat\ndas Urteil nicht festgestellt. Das wäre insbesondere\ndeshalb notwendig gewesen, weil die früheren Taten\nsämtlich längere Zeit zurückliegen (1979-1982). Die Anordnung der Maßregel kann daher aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht bestehen bleiben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/4-str-157-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/4-str-157-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.351460+00:00"}}