{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-20_4_StR_87_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-20","aktenzeichen":"4 StR 87/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF .,\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 87/89 URTEIL |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz BED aus ve. geboren am EB 1553\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nvom 20. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\n. Vizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @W in der Verhandlung,\n\nder Sitzung\n\nBundesanwalt Dr. > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 9. November 1988 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staats-\n\nkasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\n\ndieses Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat angeordnet, ihn in-einer Entziehungsänstalt\nunterzubringen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision dessen Verurteilung wegen versuchten Mor-\n\ndes. Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Angeklagte\nbeanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen\n\nRechts. Diese Rüge ist begründet.\n\nDer- Angeklagte trank in der Nacht vom 22. zum 23. März\n1988 in der Wohnung eines Bekannten erhebliche Mengen Alkohol. Um 5 Uhr verließ er das Haus seines Gastgebers und begab sich, nachdem er zunächst die falsche Richtung eingeschlagen hatte, zu seiner Wohnung. Dort holte er eine mit\nacht Patronen geladene Selbstladepistole des Kalibers 9 mn.\nAuf der Straße rief er einem Passamten zu, er solle herkommen, er wolle ihm etwas zeigen. Dieser kümmerte sich\nnicht um ihm. Als in diesem Augenblick ein Milchtankwagen\nvorbeifuhr, gab der Angeklagte zwei Schüsse ab, ohne das\nFahrzeug zu treffen. Der Fahrer des Tankwagens hielt kurz\ndarauf vor einem Milchhäuschen und sagte zu dem vorbeigehenden Angeklagten, er glaube, jemand habe auf ihn 'geschossen. Dieser antwortete \"I’m sorry\" und ging weiter.\nKurz darauf taumelte er mit erhobenen Händen auf eine Kraftfahrerin zu, die ihr Fahrzeug gerade rückwärts aus ihrer\nGarage fahren wollte. Die Fahrerin setzte ihren Kraftwagen\nvor das beleuchtete Küchenfenster ihres Hauses. Der Angeklagte folgte ihr und sagte: \"Hab’ keine Angst, wo ist der\nChef\". Ihre Frage \"Franz, was willst Du von mir?\" beantworte\ner nicht. Er ging weiter und erreichte etwa um 5.45 Uhr das\nHaus des späteren Opfers Renate Be. Diese wollte ihr\nKraftfahrzeug aus der Garage holen als der Angeklagte sich\nnäherte; vorher öffnete sie noch die Klappläden ihres Hausanwesens, \"Der Angeklagte hatte sich in der Zwischenzeit\n\nhinter eine kleine Kiefer im Garten des Anwesens BB begeben, trat nunmehr unvermittelt auf sie zu, ging in die\nHocke und gab - die mitgeführte Pistole 08 in beiden Händen\nhaltend - sechs gezielte Schüsse in Tötungsabsicht aus kurzer Entfernung (mindestens 0,5 m und höchstens 5 m) auf\nRenate BD ap\" (UA 12). Alle Schüsse trafen den Körper\ndes Opfers. Der Angeklagte floh über ein Gartengelände und\neinen Holzsteg und versteckte sich hinter Bäumen, nachdem er\ndie Pistole weggeworfen hatte. Kurz darauf wurde er festgenommen. Renate BD wurde ärztlich versorgt. Als Folge der\nSchußverletzungen ist sie teilquerschnittsgelähmt. Eines der\nProjektile befindet sich noch in ihrem Schulterblatt.\n\nII.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft greift die Annahme des Landgerichts\nan, eine heimtückische Handlungsweise sei nicht zweifelsfrei\nnachzuweisen. Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.\n\nl. Die Staatsanwaltschaft macht allerdings zu Recht\n\n‘ geltend, daß sich das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung nicht mit seiner Feststellung auseinandergesetzt hat,\ndaß sich der Angeklagte vor der Tat im Garten des Opfers\n\"hinter eine kleine Kiefer ... begeben hat\". Diese Verhaltensweise des Angeklagten kann darauf hindeuten, daß er sich\nvor dem Opfer versteckt hat, um ihre Arg- und Wehrlosigkeit\nauszunutzen. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft auch\ndarauf hin, daß die Ausführungen des Landgerichts nicht eindeutig erkennen lassen, ob es das Merkmal der Heimtücke\nrechtsfehlerfrei ausgelegt hat. Sein Hinweis, es stehe nicht\n\nfest, ob der \"erheblich alkoholisierte Angeklagte\" die Argund Wehrlosigkeit des Opfers \"erkannte und ausnutzen wollte\"\n(UA 23) läßt, soweit der Tatrichter auf das Erfordernis des\nAusnutzenwollens abstellt, darauf schließen, daß er zu enge\nAnforderungen an das Mordmerkmal stellt. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt\n32, 382, 383 £f.; 33, 363, 364 f.). Das bedeutet nicht, daß\nder Täter die Arg- und Wehrlosigkeit zur (ursächlichen) Bedingung des eigenen Handelns machen und sie in diesem Sinne\nausnutzen will (BGH NStZ 1984, 506 f; BGHR StGB S$S 21ll Abs. 2\nHeimtücke 1). Es reicht vielmehr aus, daß er sich der tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewußt gewesen ist; er muß ihr Vorliegen nicht\nnur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in\nihrer Bedeutung für die Tat in dem Sinne erfaßt haben, daß\ner sich bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu: überraschen (BGHR StGB S$S 211 Abs. 2 Heimtücke 2).\n\n2. Diese von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Mängel\ndes angefochtenen Urteils haben sich indes nicht ausgewirkt,\nweil das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler zu dem\nErgebnis gelangt ist, es sei \"unklar geblieben\", \"was\" im\nTatzeitpunkt \"(bei Abgabe der Schüsse) im Angeklagten vorging\" (UA 23). Es hat dabei die Blutalkoholkonzentration von\netwa 2,68 %0o - die es unter Berücksichtigung der neuen\nRechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHR\nStGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 5) errechnet hat - erwogen und berücksichtigt, daß eine \"Täter-Opfer-Beziehung\"\nfehlt und \"irgendwie geartete Rückschlüsse auf die Motive\n\nfür das Vorgehen des Angeklagten\"(UA 23) nicht möglich sind.\nBei dieser Sachlage ist nicht nachgewiesen, daß beim objektiv heimtückisch handelnden Angeklagten auch die subjektiven\nAnforderungen vorliegen, die seine Tat zum versuchten Mord\nmachen würden. Daß er keines der sonstigen Mordmerkmale erfüllt hat, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei ausgeführt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat deshalb keinen\nErfolg. Sie ist zu verwerfen. Darauf, daß sie auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (S 301 StPO), kommt es nicht an\n(BGH VRS 50, 369 f.), weil die Gründe, die das angefochtene\nUrteil in Frage stellen, auf die Revision des Angeklagten zu\n\nberücksichtigen sind.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils, weil sich die Strafkammer mit der Frage, ob die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen\nwar, in einer Weise auseinandergesetzt hat, die rechtlicher\n\nPrüfung nicht standhält.\n\n1. Sie ist der Auffassung, daß das Verhalten des Angeklagten nicht als Vollrausch im Sinne des § 323a StGB zu\nwerten sei. Ihre Begründung, der \"sichere Bereich seiner\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit\" sei nicht \"bereits\nin Richtung Schuldunfähigkeit überschritten\" gewesen (UA\n24), ist mißverständlich. Der Rausch im Sinne des § 323 a\nStGB hat nicht zur Voraussetzung, daß eine Schuldunfähigkeit\ndes Täters erwiesen oder zumindest festgestellt ist, daß er\nden sicheren Bereich des § 21 StGB zu S 20 StGB hin verlas-\n\nsen hat (BGHSt 32, 48, 54). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Steuerungsfähigkeit des Täters wegen. schuldhaften - und zwar, wie den Feststellungen entnommen werden\nkann, vorsätzlichen - Sichberauschens jedenfalls erheblich\nvermindert gewesen ist, ist deshalb die Verurteilung auf\n\n§ 323 a StGB zu stützen, wenn er nicht ausschließbar schuld-\n\nunfähig war.\n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags hat\ndeshalb nur Bestand, wenn Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 32, 48, 55). Ob dies hier der Fall ist,\nhat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\na) Sein Hinweis, die \"ganzen Tatumstände und das Gesamtbild der Tat wie auch das durchaus noch ziel- und sachgerechte Verhalten vor, bei und nach der Tat\" sprächen gegen\ndas Vorliegen eines Vollrausches (UA 24), ist nach den Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Zutreffend hat der von\nder Strafkammer hinzugezogene Sachverständige, wie ihren\nAusführungen zu entnehmen ist, \"die scheinbare Sinnlosigkeit\" und das \"Gesamtverhalten des Angeklagten unmittelbar\nnach der Tat\" bei der Prüfung herangezogen (vgl. BGHR StGB\n§ 20 Blutalkoholkonzentration 5), ob eine \"die Hemmungsfähigkeit ausschließende Alkoholintoxikation vorgelegen hat\"\n\n(UA 21).\n\nb) Er hat dies - und ihm folgend der Tatrichter -\nverneint. Im Urteil ist nicht ausgeführt, wie dies zu begründen ist. Das Landgericht verkennt nicht, daß beim Vorliegen einer Amnesie die psychopathologische Diagnose einer\n- alkoholbedingten, Schuldunfähigkeit verursachenden - Bewußtseinsstörung gesichert oder jedenfalls nicht ausge-\n\na\n\nschlossen sein könnte (BGH, Beschluß vom 2. November 1981\n\n- 3 StR 382/81 unter Hinweis auf Witter in Handbuch der\nForensischen Psychiatrie Bd II 1972, S.1010 und in Grundriß\nder gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie 1970 S. 174;\nvgl. auch BGHR StGB $S 20 Bewußtseinsstörung 5 unter Hinweis\nauf Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin\n\nBd. II 1974 S. 112 und Mende in Venzlaff, Psychiatrische\nBegutachtung 1986 S. 323 f. sowie Rasch NJW 1980, 1309,\n1312). Der Angeklagte macht \"eine vollständige Amnesie geltend, die nur am Ende durch das Eintreffen der Polizei, die\nWahrnehmung von Blaulicht etwas aufgelockert sei\". Die Erwägungen des Tatrichters zu dieser Einlassung, es sei \"praktisch auszuschließen, daß die angebenene Amnesie intoxikationsbedingt gewesen sei\" (UA 21), kann dahin verstanden\nwerden, daß er von Erinnerungslosigkeit ausgeht, sie aber\nnicht für intoxikationsbedingt hält. Andere Ursachen für den\nvom Angeklagten behaupteten Wegfall der Erinnerung hat das\nLandgericht aber nicht festgestellt. \"Verdrängungstendenzen\noder direkte Verleugnung\" bezeichnet es ausdrücklich als\n\"andere mögliche Ursachen\". Seine ergänzende Erwägung, ein\ntoxisch bedingter \"Filmriß\" sei \"angesichts der Blutalkoholkonzentration nicht zu erhärten\" (UA 21), wäre zutreffend,\nwenn bei einem Blutalkoholgehalt von 2,68 %0o eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht in Frage käme. Dies ist aber\nnicht der Fall. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, bei\neinem Blutalkoholisierungsgrad ab 3 %0 sei Schuldunfähigkeit\nregelmäßig nicht auszuschließen (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 7, 13), bedeutet nicht, daß\neine alkoholbedingte Amnesie, die Schuldunfähigkeit belegen\nkann, bei niedrigeren Werten von vornherein ausscheidet\n(vgl. BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 2: Mögliche. Erin-\n\nnerungslücke bei 2,2 %o).\n\n- 10 -\n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehenbleiben. Der neu entscheidende Tatrichter wird die Frage\nmöglicher Schuldunfähigkeit nochmals unter Würdigung der\n\nGesamtumstände des Falles zu prüfen haben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-87-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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