{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-20_4_StR_69_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-20","aktenzeichen":"4 StR 69/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 69/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Harald o ges aus PB. seboren an\nGES 19:5 in ve,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nwIII\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. April 1989, an der teilgenommen haben:\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: zii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\net\n\n1. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs\nder Unterschlagung wird eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 15. November 1988 wie folgt geändert\nund neu gefaßt:\n\na) Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit. mit Nötigung\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\nll. Dezember 1985 - 5 Ks 20 Js 292/85 -\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und einem Monat verurteilt.\n\nDie Vollstreckung wird zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nb) Der Angeklagte wird ferner wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit\nmit Zuhälterei und wegen Vergehens\ngegen die §§ 53 Abs. 3 Nr. 1a, 28\ndes WaffG zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt.\n\n-4 -\n1\n\nEP\n\nDie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen fallen dem Ange-\n\nklagten zur Last.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts gegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung\nunter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 - 5 Ks 20 Js 292/85 -\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gegen ihn verhängt wegen Förderung\nder Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie \"wegen\nVergehens gegen die SS 53 Abs. 3 ziff. 1 a, 28 des Waffengesetzes in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1\nNr. 6 a des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Verbindung mit\nTeil b I Nr. 29, 31 der Kriegswaffenliste\".\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Teilerfolg.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen\n\na) Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung\n(s 246 Abs. 1 StGB) ist einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen verlangte\ndie Eigentümerin Ende April 1983 ihre drei von dem Angeklagten verwahrten Teppiche zurück. Dieser verweigerte die\nHerausgabe; er hatte sie inzwischen veräußert. Es ist davon\nauszugehen, daß die Tat im Zeitpunkt der Verweigerung der\nHerausgabe im Sinne von § 78 a StGB beendet gewesen ist.\nEnde April 1988 war demnach die 5-jährige Verjährungsfrist\nabgelaufen. Unterbrechnungshandlungen nach § 78 c Abs. 1\nStGB sind nicht ersichtlich. Die Vernehmungen des Angeklagten vom 18., 19. und 20. April 1988 (Bl. 452 ff, 461 ff, 470\nff/II) enthalten keinen Hinweis auf einen Vorhalt der Unterschlagung der Teppiche. Eine Bekanntgabe des Tatvorwurfs gegenüber dem bevollmächtigten Verteidiger erfolgte ebenfalls\nnicht. Anklage wurde erst am 7. Juli 1988 erhoben.\n\nDer Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nötigt zur\nEinstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs der\nUnterschlagung. Damit entfällt die hierfür verhängte Einzelstrafe von 100 Tagessätzen. Der Senat bildet unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des\nLandgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Einer Zu-\n\nrückverweisung bedurfte es insoweit nicht, da auch der Tatrichter keine andere Strafe hätte festsetzen dürfen (§ 39\n\nStGB).\n\nb) Obwohl sich bezüglich der Körperverletzung zum Nachteil des Schuldners Bee kein Strafantrag bei den Akten\nbefindet, ist die Bejahung des besonderen Öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 232 Abs. 1 Satz 1\nStGB in der Anklageerhebung zu sehen, zumal es sich um einen\ntateinheitlich zu dem Offizialdelikt der Nötigung erhobenen\nTatvorwurf handelt (H.J.Hirsch in LK 10. Aufl. S 232 StGB\n\nRdn. 19).\n2. Verfahrensbeschwerden\n\na) Zu Unrecht rügt der Angeklagte, daß die Zeugin\nP@EEEEED zu inrer vernehmung in Begleitung eines Rechtsanwalts als Beistand erschienen ist, ohne daß dieser vom Gericht ausdrücklich zugelassen gewesen sei. Ein Zeuge kann\ngrundsätzlich - ohne Zulassung seitens des Gerichts - einen\nRechtsbeistand seines Vertrauens zu seiner Vernehmung hinzuziehen, wenn er dies zur Wahrung seiner Interessen für erforderlich hält (BVerfGE 38, 105, 112; Pfeiffer in KK StPO\n2. Aufl. Einleitung Rdn. 97; Pelchen aaO vor § 48 Rdn. 18).\n\nb) Die Vereidigung des Zeugen HE ist ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Möglichkeit\neiner Tatbeteiligung des Zeugen gesehen, aber ausdrücklich\nverneint: Er hatte \"nichts mit dem Betrieb zu tun\" (UA 16),\nhatte den Angeklagten auf dessen Wunsch hin nur gefälligkeitshalber nach Gelsenkirchen begleitet. Die Ermessensent-\n\n- 1 -\n\nscheidung des Tatrichters, daß ein Verdacht der Beteiligung\nnicht vorliege, ist deshalb frei von Rechtsfehlern und daher\nvom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72;\nPelchen in KK 2. Aufl. § 60 StPO Rdn. 40).\n\nc) Schließlich ist auch § 265 StPO nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. November 1988\nwies der Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, \"daß aus\netwaigen Strafen wegen des Vorwurfs der Unterschlagung der\nTeppiche zum Nachteil der Zeugin BP und der Tat zum\nNachteil des Zeugen Br nit der Strafe aus dem Urteil\ndes Schwurgerichts vom 11. Dezember 1985 - 5 Ks 20 Js\n292/85 - gegebenenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet\nwerden müsse, wobei er zugleich darauf hinwies, daß die Tat\nzum Nachteil Bre@D als eine einheitliche Handlung gewertet\nwerden kann. Hingewiesen wurde weiter auf § 53 des WaffG\"\n(Bl. 875 d.A.). In Verbindung mit der Anklageschrift und\naufgrund der zuvor erfolgten Erörterung des Bundeszentralregisterauszuges (Bl. 873 d.A.) war dieser Hinweis sowohl\nbezüglich der möglichen Gesamtstrafenbildung als auch bezüglich der Wertung der Tat zum Nachteil Br@Bunnißverständlich und inhaltlich ausreichend, dem anwaltlich vertretenen Angeklagten zu ermöglichen, seine Verteidigung\nhierauf einzurichten. Eine Belehrung in Form eines Rechtsgespräches ist nicht erforderlich; das Gericht brauchte\ndeshalb auch nicht bekanntzugeben, auf welche Erwägungen es\nim einzelnen die Verurteilung stützen will (Hürxthal in KK\n2. Aufl. S 265 StPO Rdn. 17 m.w.Nachw.). Der Hinweis auf\ns$s 53 WaffG konnte sich eindeutig nur auf die im Besitz des\nAngeklagten sichergestellten Gegenstände beziehen; im Hinblick auf den Inhalt der Anklage erscheint er sogar über-\n\n-8- Er\n\nFL\n\nflüssig. Weitere Ausführungen hierzu waren in Anbetracht der\neinfachen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.\n\n3. Sachbeschwerde\n\na) Rechtliche Bedenken bestehen zwar gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines\neinheitlichen Delikts der Förderung der Prostitution in\nTateinheit mit Zuhälterei strafbar gemacht, da die Tätigkeit\ndes Angeklagten in verschiedenen Etablissements unter Ausübung unterschiedlicher Funktionen dieser Annahme entgegensteht; der Angeklagte ist indes insoweit nicht beschwert.\n\nb) Bezüglich der Waffendelikte (Nr. II 4 der Urteilsgründe) hat der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO auf das Vergehen gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG\nbeschränkt. Die rechtliche Beurteilung ist insoweit frei von\n\nRechtsirrtum.\n\nc\n\ny\n3\nstanden.\n\nd) Rechtsfehler im Strafausspruch deckt die Sachbeschwerde nicht auf. Der Senat schließt es aus, daß der Wegfall des nach $S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verstoßes\ngegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hinsichtlich des bestehenbleibenden Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes\nbei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten zu einer mil-\n\nderen Bestrafung geführt hätte.\n\nDie angebliche zeitweise Duldung der Bordellbetriebe\nseitens der Behörden berührt den Unrechts- und Schuldgehalt\n\nder Straftat - Förderung der Prostituion in Tateinheit mit\nZuhälterei - nicht, zumal nach den Feststellungen offen\nbleibt (UA 17), inwieweit der Behörde die Vorfälle bekannt\n\ngewesen sind.\nDie zweite Gesamtstrafe kann daher bestehenbleiben.\n\nDer Senat hat zur Klarstellung den Urteilstenor der\n\nangefochtenen Entscheidung neu gefaßt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-69-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-69-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.970282+00:00"}}