{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-20_4_StR_161_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-20","aktenzeichen":"4 StR 161/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 161/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Xaver 2 ED zus Dei, geboren am\nEEE 15:5 in DE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwıII\n\nran\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nvon\n\nDie\nfür\n\nDas\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. November 1988 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne\n\nS$S 349 Abs. 2 StPO, soweit es den ‚Schuldspruch betrifft.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nStrafkammer geht bei der Strafzumessung vom Strafrahmen\nbesonders schwere Fälle (§ 176 Abs. 3 Satz 1 StGB) aus.\nleitet sie im wesentlichen daraus her, daß drei der vier\n\nTeilakte der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung das\nRegelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllten\nund auch der Oralverkehr im vierten Teilakt eine \"sexuelle\n\nBeeinträchtigung von einiger Erheblichkeit\" darstelle.\n\nnn nur namen\n\nIm Rahmen der Prüfung, ob der erhöhte Strafrahmen\nzugrunde zu legen sei, führt die Strafkammer indessen\nausschließlich Umstände an, die zugunsten des Angeklagten\nsprechen. So wird dargelegt, daß das Mädchen bereits 13\nJahre alt gewesen sei und eine \"Vorerfahrung\" gehabt habe,\ndaß sie aus Sympathie und sexueller Neugier den Wünschen des\nAngeklagten keineswegs abgeneigt gegenüber gestanden habe\nsowie teilweise sogar selbst \"initiativ\" gewesen sei (selbständiges Entkleiden, Oralverkehr). Im Hinblick darauf könnte die Tatsache, daß ein gesetzliches Regelbeispiel erfüllt\nist, entscheidend an Bedeutung verlieren. Die Strafbestimmung verfolgt insoweit die Zielsetzung, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen\nfreizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH, Beschluß\nvom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974,\n545). Zur Ahndung des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nstellt das Gesetz einen Normalstrafrahmen, einen Strafrahmen\nfür minder schwere Fälle und einen solchen für besonders\nschwere Fälle zur Verfügung. Bei der Festlegung des angemessenen Strafrahmens ist von entscheidender Bedeutung, in welchem Maße durch die Tat der Schutzzweck des Gesetzes beeinträchtigt worden ist. Im Regelfall wird bei einem Mädchen\nunter vierzehn Jahren die Tatsache, daß es zum Beischlaf\nmißbraucht worden ist, eine derart schwere Beeinträchtigung\ndarstellen, daß es gerechtfertigt erscheint, vom erhöhten\n\nStrafrahmen auszugehen.\n\nDie von der Strafkammer festgestellten Umstände des\nvorliegenden Falles könnten dem vom Gesetz normierten Regelbeispiel indessen in Indizwirkung nehmen. Das Mädchen war\nzur Tatzeit 13 Jahre und 4 Monate alt. Sie verfügte schon\nüber sexuelle Erfahrungen und hatte bereits \"Geschlechtsver-\n\nverkehr mit einem Jungen\" gehabt. Sie war \"neugierig darauf,\nmit einem erwachsenen Mann zu schlafen\" (UA 8). Nach den\nFeststellungen ist nicht auszuschließen, daß die Initiative\nzu den sexuellen Kontakten zwischem dem Mädchen und dem Angeklagten von dessen Tochter ausging, die das Mädchen\nfragte, ob es \"mit ihm - dem Vater - schlafen wolle\" (UA 8).\nDie Strafkammer geht weiter von einer \"gewissen Verführungssituation\" aus und stellt schließlich fest, daß das Mädchen\ndurch das Geschehen \"psychisch nicht nachhaltig beeindruckt\"\nerscheint (UA 26). Demgegenüber wertet sie zu Lasten des Angeklagten lediglich seinen, wenn auch nicht einschlägigen\n\"vorlauf\", aus dem \"eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber\nden auch strafrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter erkennbar\" werde (UA 26). Diese unzulässige, weil den gesetzgeberischen Grund der Strafdrohung lediglich allgemein wiederholende Erwägung fällt gegenüber der Vielzahl von Milde-\n\nrungsgründen nicht ins Gewicht.\n\nDie Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art schon bisher darauf hingewiesen, daß die indizielle Bedeutung eines\nRegelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn in dem\nTun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die\ndas Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450; Beschluß des Senats vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78).\n\nDie Strafkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, obwohl\n\ndie Umstände des Falles hierzu Veranlassung boten. Die Tat-\n\nsache, daß es hier bei drei Teilakten zum Beischlaf gekommen\nist, steht dem nicht entgegen. Wenn - wofür vieles spricht -\nden Teilakten jeweils die Schwere eines gesetzlich normier-\n\nten Regelbeispiels fehlt, muß auch die kurzfristige zweima-\n\nlige Wiederholung der Tat ihr noch nicht ein solches Gepräge\nverleihen, daß der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden wäre.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann der Strafaus-\n\nspruch beruhen.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-161-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-161-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.932182+00:00"}}