{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-20_4_StR_149_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-20","aktenzeichen":"4 StR 149/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 149/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Wilhelm S EB aus BB, geboren am\nERBE 1557 in sm. .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwıIIl\n\nDe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n3. Januar 1989 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‘\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des\nAngeklagten hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. In dem angefochtenen Urteil hat dieses wiederum\nauf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Hiergegen\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Senat hatte das frühere Urteil im Strafausspruch ,\naufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen eines minder\n\nB ı*\nFt\n‘\n\nschweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 2 BtMG) verneint, in diesem Zusammenhang\naber nur die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten (§ 21 StGB), nicht jedoch den Umstand berücksichtigt hatte, daß auch die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG erfüllt waren. Das Landgericht\nhatte jedoch wegen des Vorliegens beider Milderungsgründe\neine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 und 2 StCB\nvorgenommen und dem zufolge der Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Monat bis zu 11 Jahren und drei Monaten\nzugrundegelegt. Im neuen Urteil hat das Landgericht im Hinblick darauf, daß die Voraussetzungen des § 31 BtMG gegeben\nsind, das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne\ndes § 30 Abs. 2 BtMG bejaht und ist deshalb von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren ausgegangen, hat jedoch, obwohl es\n- rechtsfehlerfrei - wiederum erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB festgestellt hat, anders als im früheren Urteil eine Milderung\nnach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB\nabgelehnt.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:\n\na) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen\nEntscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in\ndem neuen Urteil; hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für\nerforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie\nhier - von einem wesentlich niedrigeren Strafrahmen ‚ausgeht,\neingehend zu begründen (vgl. BGH JR 1983, 375/376 mit Anm.\nTerhorst).\n\n>\n\nb) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil\nnicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts läßt sich\nnicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz eines noch\nnicht einmal halb so hohen Strafrahmens auf eine gleich hohe\nStrafe wie im früheren Urteil erkannt hat. Es hat auch nicht\nnachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht wiederum die\nStrafe nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Umstände, die es in diesem Zusammenhang anführt, sind unverändert die gleichen wie bei der früheren\nEntscheidung, in welcher gleichwohl eine solche Milderung\n\nvorgenommen worden war.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-149-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-20/4-str-149-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.913704+00:00"}}