{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-18_4_StR_137_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-18","aktenzeichen":"4 StR 137/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 137/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst-Wilhelm POEEEEB aus EEE, seboren an\nBED 1:52 in sm.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwımIlI\n\n22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 21. Dezember 1988\n\na) in der Urteilsformel dahin neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Haschisch) und wegen\n\nfortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(Haschisch) ohne die erforderliche Erlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Detmold vom 28.4.1987 - 4 Ls 2 Js 505/86 -, des Amtsgerichts\nBielefeld vom 17.7.1987 - 28 (38) Ds 44 Js 132/87 - und\nunter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie des\nAmtsgerichts Detmold vom 24.5.1988 - 4 Ls 2 Js 236/87 -\" zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nmit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen bleibt es\n\nerfolglos.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des\nAngeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nJedoch muß der im Schuldspruch fehlerhaft formulierte Urteilstenor wie aus der Beschlußformel ersichtlich neu ge-\n\nfaßt werden.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision den Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"1. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom\n28. April 1987 konnte keine Gesamtstrafe gebildet werden.\nDie Voraussetzungen des § 55 StGB lagen insoweit nicht vor.\nDer Angeklagte hat die jetzt abgeurteilte Tat nicht vor seiner früheren Verurteilung begangen. Bei einer fortgesetzten\n\nHandlung muß auch der letzte Teilakt vor dem früheren Urteil\nliegen (Dreher/Tröndle StGB § 55 Rdn. 4, Schönke/Schröder\nStGB § 55 Rdn. 12, jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen\nder Kammer hatte der Angeklagte den letzten Teilakt erst\n\"Mitte 1987\", also nach dem Urteil des Amtsgerichts Detmold\nvom 28. April 1987 begangen. Damit scheidet dieses Urteil\n\nfür eine Gesamtstrafenbildung aus.\n\n2. Zweifelhaft bleibt nach den Feststellungen, ob die\njetzt abgeurteilte Tat in ihrem letzten Teilakt vor dem weiteren Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1987\nabgeschlossen war. Es kann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß die Urteilsfeststellung \"Mitte 1987\" einen genauen Zeitpunkt, etwa den 30. Juni/l. Juli 1987 beschreiben will. Insoweit waren nähere Feststellungen nicht zu treffen. Somit\nkann die Tat sowohl vor wie auch nach der Verurteilung vom\n17. Juli 1987 beendet gewesen sein. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist deshalb eine Gesamtstrafe zu bilden (Schönke/Schröder StGB § 55 Rdn. 38).\n\n3. Das hätte die Kammer zu der Prüfung veranlassen müssen, ob sich der Angeklagte besser gestanden hätte, wenn das\nUrteil vom 17. Juli 1987, oder das vom 24. Mai 1988 in die\nGesamtstrafenbildung einbezogen worden wäre. Dabei sind folgende Überlegungen anzustellen: Ohne die bei einer Einbeziehung des Urteils vom 17. Juli 1987 entstehende Zäsurwirkung\nwäre eine Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil vom 24. Mai\n1988 notwendig gewesen. Ob eine gemäß §§ 55, 54 StGB notwendige Erhöhung der im vorliegenden Fall ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu einer Freiheits-\n\nstrafe geführt hätte, die nicht mehr hätte zur Bewährung\nausgesetzt werden können, ist zumindest zweifelhaft. Dagegen\nhätte eine Strafaussetzung zur Bewährung - weil nicht so\nnahe an die 2-Jahres-Grenze heranreichend - eher bei einer\nGesamtstrafenbildung mit dem Urteil vom 17. Juli 1987 erwogen werden können. Die Kammer hätte deshalb im Rahmen der\nihr obliegenden Strafzumessung das günstigere Ergebnis für\n\nden Angeklagten feststellen müssen.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil ist deshalb im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nBei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO) zu beachten haben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-18/4-str-137-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-18/4-str-137-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.740640+00:00"}}