{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-12_4_StR_126_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-12","aktenzeichen":"4 StR 126/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 126/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Lothar Wolfgang T gu aus CB,\ngeboren am EB 1959 in Cs , zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls mit waffen u.a.\n\nwıIl\n\n{N .\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nmit Waffen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen\nversuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\n\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.\n\nDie Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch\nnicht auf. Der Strafausspruch hat indessen keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer ist - sachverständig beraten - zu der\nAuffassung gelangt, daß der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Diese Ansicht\nbaut jedoch nicht auf einer gesichterten Tatsachengrundlage\nauf und legt zudem eine unzutreffende Berechnungsmethode zugrunde. In den Urteilsgründen heißt es hierzu (UA 39): \"Es\nkonnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte in dieser Zeit täglich Alkohol trank. Die genauen Mengen\nkonnten nicht mehr festgestellt werden. Er nahm dazu auch\ntäglich Tabletten, insbesondere Schlafmittel - Vesparax,\nMedinox und Rohypnol - in verschiedener, nicht mehr feststellbarer Dosierung ein. Dazu rauchte er täglich Haschisch.\nDie genaue tägliche Menge konnte nicht mehr festgestellt\nwerden.\" Ergänzend hierzu heißt es (UA 49): \"Zunächst hat\nder Angeklagte keine genauen Angaben über seinen Konsum von\nAlkohol, Tabletten und Haschisch am jeweiligen Tattage\nmachen können. Er hat sich nur allgemein darauf berufen, daß\ner jeden Tag Alkohol getrunken, Tabletten eingenommen und\nHaschisch konsumiert hat. So könne er am jeweiligen Tattage\nentweder eine Flasche Pernod oder eine Flasche Baccardi Rum\noder eine Flasche Asbach in der Zeit von 9 Uhr bis gegen 24\nUhr getrunken, maximal vier Tabletten insgesamt der vorgenannten Art genommen und allenfalls drei bis vier Joints ge-\n\nraucht haben.\"\n\nIn den Urteilsgründen fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Angaben des Angeklagten, die ohne weite-\n\nres übernommen werden und somit anstelle von Feststellungen\nden Charakter von Unterstellungen aufweisen. Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuß,\nfür deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise\ngibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen\nbraucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden (BGHSt 34,\n29, 34). Die Urteilsgründe müssen zudem zu erkennen geben,\nwelche getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrundegelegt\nworden ist; auch die übrigen Berechnungsgrundlagen sind\noffenzulegen (BGH NStZ 1986, 114).\n\nSoweit die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang den Berechnungsfaktor angeben, ist dieser rechtsfehlerhaft bemessen. Die Strafkammer geht - im Anschluß an das Gutachten des\nSachverständigen - von einem stündlichen Abbauwert von\n0,15 %o aus (UA 50). Diese Berechnungsweise steht nicht im\ninklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration\n1). Hiernach ist, wenn es um die Schuldfähigkeit des Angeklagten geht, von einem Wert von 0,1 %0 pro Stunde (BGHSt\n\n34, 29, 32) und einem Resorptionsdefizit von 10 % auszu-\n\nje]\n\ngehen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Strafzumessung nachteilig für\nden Angeklagten ausgewirkt haben, zumal eine Beeinträchtigung durch Tabletten und Haschisch hinzukommen kann. Auch\nhierzu enthält das Urteil bisher keine ausreichenden\n\nFeststellungen. Dagegen war eine Vielzahl von bis ins einzelne gehenden Darlegungen zu den Vortaten und Vorstrafen\n\ndes Angeklagten hier entbehrlich.\n\nSalger Laufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-12/4-str-126-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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