{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-06_4_StR_119_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-06","aktenzeichen":"4 StR 119/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 46\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 119/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Reiner LED aus Dei, dort geboren am\nBER\n\n2. Carina L «u geborene w>\ngeboren am «u 1969 in DiiuD.\n\naus DEE.\n\nwegen zu 1. Mißhandlung von Schutzbefohlenen\nzu 2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht\n\nwıImIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten Carina\n\nLEBE „ird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Rainer\n] wird das Urteil des Landgerichts\nDetmold vom 28. November 1988 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als\ndiesem Angeklagten Strafaussetzung zur\n\nBewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nDie weiter gehende Revision des Ange-\n\nklagten wird verworfen.\n\n3. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Carina LM die Kosten ihres\nRechtsmittels aufzuerlegen.\n\nLe\n\nGründe:\n\nDie Revision der Angeklagten Carina I ] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das Antragsschreiben des Generalbundesan-\n\nwalts vom 15. März 1989.\n\nIn gleicher Weise erfolglos ist die Revision des Angeklagten Rainer LED soweit sie den Schuldspruch und die\ngegen ihn verhängte Strafe betrifft. Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung des Landgerichts über die Versagung\n\nder Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten Rainer > ::-\nsichtlich für persönlich bewährungswürdig. Seine Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB begründet es lediglich mit den Worten, daß \"tatbezogene besondere Umstände, die eine Bewährung\nrechtfertigen könnten\" sich \"beim besten Willen\" nicht feststellen ließen. Diese Begründung genügt unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob sich\ndas Landgericht bewußt war, daß bei der erforderlichen Gesamtwürdigung eine scharfe Trennung zwischen den in der Tat\nund den in der Persönlichkeit liegenden besonderen Umständen\nregelmäßig nicht möglich ist (BGHSt 29, 370, 380). Umstände\nin der Person können den Charakter der Tat entscheidend prägen (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 9 e). Hier kam\nin erster Linie die vom Landgericht bei der Strafzumessung\nbedachte Überforderungssituation des Angeklagten als ein\nsolcher Umstand in Betracht. Er war geeignet, der Tat das\nGewicht einer besonders böswilligen Kindesmißhandlung zu\nnehmen und mußte daher zusammen mit den weiteren vom Landgericht angeführten, nicht unbeträchtlichen Milderungsgrün-\n\nden gewürdigt werden.\n\nDas Urteil beruht in diesem Punkte auf dem Rechtsfehler; es ist daher insoweit aufzuheben. Der Senat verweist\ndie Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das\nweitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten\n\nrichtet (BGHSt 35, 267).\n\nLaufhütte Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/4-str-119-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-06/4-str-119-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.364991+00:00"}}