{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-04_4_StR_125_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-04","aktenzeichen":"4 StR 125/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 125/89\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordversuchs\n\nwıIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer Peter\nSchulz und Christiane Gärtner am 4. April 1989 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Peter\nSED und Christiane CB wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 9. November 1988, auch soweit es den Angeklagten\nStephan MO] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu Freiheitsstrafen von je neun Jahren verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten Peter SED und Christiane\n> haben Erfolg. Die von beiden erhobenen Sachrügen\nführen zur Aufhebung des Urteils, da das Landgericht sich\nnicht rechtsfehlerfrei mit der Frage auseinandergesetzt hat,\nob sie vom Mordversuch strafbefreiend zurückgetreten sind.\nDa dies auch für die Verurteilung des Angeklagten Stephan\nMB silt, ist die Aufhebung auf diesen zu erstrecken\n(s 357 StPO). Auf die von der Angeklagten eo 5) erhobenen\nVerfahrensrügen kommt es nicht an.\n\nDas Landgericht hat die Frage des etwaigen strafbefreienden Rücktritts nicht ausdrücklich erörtert. Es hat lediglich ausgeführt, daß sich der \"fehlgegangene Schuß\" als Versuch darstelle; zur Abgabe eines weiteren Schusses sei es\n\"gekommen (gemeint ist: nicht gekommen), weil der Zeuge\nCD den Angeklagten SCBD das Gewehr wegnehmen konnte\"\n(UA 32). Diese Erwägung reicht nicht zur Beantwortung der\nFrage aus, ob die Angeklagten vom Mordversuch strafbefreiend\n\nzurückgetreten sind.\n\nl. Dem Hinweis des Landgerichts, das Opfer CE Have\ndem Angeklagten sm das Gewehr wegnehmen können, kann\nentnommen werden, daß es von einem fehlgeschlagenen Versuch\nausgeht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zu § 24 Abs. 1 StGB festgehalten, daß es eine solche eigenständige Fallgruppe für Tatbestandsverwirklichungen\ngibt, in denen dem Täter die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts verwehrt ist. Es bedarf hier nicht der Erörterung der Frage, ob und inwieweit diese Rechtsprechung auf\nFälle wie den vorliegenden, in denen die Anwendbarkeit des\nS 24 Abs. 2 StGB zu prüfen ist, übertragen werden kann.\n\nDenn ein fehlgeschlagener Versuch liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat bei der Abgrenzung der Fallgruppen des\nfehlgeschlagenen und des unbeendeten Versuchs hervorgehoben,\ndaß ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch jedenfalls dann\nnicht vorliegt, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den\nbereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGHSt 35, 90, 94\nm.Nachw.). So liegt es nach den Feststellungen hier. Die am\n\nTatort anwesenden Angeklagten SW und “MB; sie: im\n\nEinvernehmen mit der abwesenden Angeklagten GW handelten, hätten die geplante Tat noch ausführen können. Der An-\n\ngeklagte su» hätte weitere Schüsse abgeben können, bevor\n\nihm das Gewehr abgenommen wurde. Der Mittäter “. der bei\nAbgabe des Schusses mit einem Messer in der Hand neben dem\nOpfer stand, hätte seine vor der Tat gegebene Zusage verwirklichen können, das Opfer \"abzustechen\", falls es nicht\ntödlich getroffen sein sollte (UA 11). Das Landgericht hat\nnicht ausgeführt, aus welchen Gründen die beiden Angeklagten\ndavon Abstand genommen haben, die Tat mit ihren einsatzbereiten Mitteln noch zu vollenden. Davon, daß sie sich der\nMöglichkeit der Tatvollendung bewußt waren, geht das Landgericht ersichtlich aus. Ein - allerdings wieder gestrichener, dem Senat aber zugänglich gemachter - Hinweis in den\nStrafzumessungsgründen (UA 33), der Angeklagte siD> habe\nHemmungen gehabt, noch einmal auf das Opfer zu schießen, der\nAngeklagte N] sei weit davon entfernt gewesen, das Messer\neinzusetzen, spricht sogar dafür, daß sie freiwillig darauf\nverzichtet haben, die Tat zu vollenden.\n\n2. Die Anwendung des § 24 Abs. 2 StGB, der den strafbefreienden Rücktritt für Taten regelt, an denen mehrere\nbeteiligt sind, ist deshalb nicht von vornherein auszu-\n\nschließen.\n\na) Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß das Opfer\nci durch den auf ihn abgegebenen Schuß nicht lebensgefährlich verletzt war; er ist lediglich am Ohr getroffen\nworden. Bei solcher Sachlage könnten die Angeklagten s>\nund MB schon dadurch strafbefreiend zurückgetreten sein,\ndaß sie nach Abgabe des Schusses davon Abstand genommen\n\nhaben, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen.\nDer die Tatvollendung hindernde Rücktritt kann auch in einem\nNichtweiterhandeln liegen (Vogler in LK, 10. Aufl. § 24 StGB\nRdn. 169; Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. S 24 StcB Ran.\n89). Eine solche Abstandnahme würde beiden Angeklagten zugute kommen, wenn sie mit dem Verhalten des jeweils anderen\neinverstanden gewesen sind (Vogler aaO Rdn. 170) und freiwillig handelten. Auf den etwa entgegenstehenden Willen der\nMittäterin co und auf deren Verhalten käme es - soweit\ndie strafrechtliche Beurteilung von SW und ME infrage\nsteht - nicht an, weil diese die Tat nicht ausführen sollte\nund allein auch nicht ausführen konnte, so daß die Angeklagten SW und MB möglicherweise die Vollendung der Tat\nallein durch ihr Verhalten verhindert haben (Vogler aaO\n\n§ 24 StGB Rdn. 170 a.E.). Die Verurteilung der Angeklagten\n| wegen Mordversuchs wäre in diesem Fall nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nb) Falls GEW allerdings lebensgefährlich verletzt\ngewesen wäre, so käme es maßgeblich auf die - festgestellten - Erfolgsabwendungsbemühungen aller drei Angeklagten an.\nDas Opfer hat sich auf Veranlassung der Angeklagten CIE»\nund MP, die offenbar im Einverständnis mit SW sehandelt haben, ins Krankenhaus begeben, wo es ärztlich versorgt\nworden ist (UA 20). Haben die Angeklagten dadurch die Vollendung freiwillig verhindert, so könnten sie gemäß S 24\nAbs. 2 Satz 1 StGB nicht wegen Mordversuchs bestraft werden.\nDie Erfolgsabwendungsbemühungen sind aber auch nicht ohne\nBedeutung, wenn das Opfer tatsächlich nicht ernstlich verletzt war, die Angeklagten aber glaubten, es bestehe Lebensgefahr. In diesem Fall kommt Straflosigkeit unter den\n\nu\n\nVoraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB infrage. Dies\nwäre vor allem für Christiane CB von Bedeutung, da\ndiese nicht unter dem oben (Ziff. 2 Buchst. a) dargelegten\n\nGesichtspunkt zurückgetreten sein kann.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/4-str-125-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-04/4-str-125-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.094334+00:00"}}