{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-04-03_4_StR_120_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-04-03","aktenzeichen":"4 StR 120/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"U\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _ 120/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Julius Top aus WEB, geboren am u»\n@ 19:5 in can.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster vom\n15. November 1988\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte nicht der Hehlerei,\nsondern der Beihilfe zur Hehlerei\n\nschuldig ist,\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Einzelstrafausspruch wegen Heh-\n\nlerei,\n\nb) soweit wegen unerlaubten Erwerbs\nvon Munition die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt worden\n\nist,\nc) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne\nvon $S 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verurteilung wegen\nDiebstahls, den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von\nMunition (§ 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG) und die hierfür festgesetzte Anzahl von 50 Tagessätzen Geldstrafe betrifft.\n\nDie Verurteilung wegen in Täterschaft begangener Hehlerei hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht meint, der\nAngeklagte habe durch seine \"Fahrtätigkeit\" für Mg im\nRahmen des Verkaufs der gestohlenen Teppiche den Hehlereitatbestand in Gestalt der \"Absatzhilfe\" verwirklicht. Hierbei geht es davon aus, v. habe entweder \"die Teppiche\nzuvor selbst entwendet\" oder habe sie \"von einem anderweitigen Dieb durch eigene Hehlereihandlung erlangt\" und sei\ngegenüber dem Abnehmer als \"Zwischenhehler\" aufgetreten. Zugunsten des Angeklagten ist von der letztgenannten Möglichkeit auszugehen. In diesem Falle liegt aber lediglich Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur Hehlerei des Mg vor. Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte diesen, der zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis hatte, lediglich \"mit den erbrachten Fahrdienstleistungen\" unterstützt, indem er “D\nzweimal zu dem Abnehmer des Hehlguts gefahren hat. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Abnehmer hat ausschließlich N]\ngeführt. Damit war dieser derjenige, der die gestohlene Ware\nabsetzte, und die unterstützende Tätigkeit des Angeklagten\ngalt allein Mg als \"Absetzer\" der Ware, nicht in seiner\nEigenschaft als Empfänger einer aus strafbarer Handlung erlangten Ware (Vortäter). Wird aber der \"Absetzer\" unterstützt, so liegt kein täterschaftliches \"Absetzenhelfen\",\n\nsondern nur Beihilfe zu dessen Tat vor (BGHSt 26, 358, 362;\n27, 45, 48; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 259 Rdn. 19\nm.weit.Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidi-\n\ngen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt im Hinblick auf\ndie obligatorische Herabsetzung des Strafrahmens nach § 27\nAbs. 2 Satz 2 StGB zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs.\n\nHinsichtlich der Einzelstrafe für das Waffendelikt hat\ndie Strafkammer unterlassen, die Höhe des Tagessatzes festzusetzen, der für die rechtsfehlerfrei bemessene Geldstrafe\nvon 50 Tagessätzen gelten soll. Dies wird sie bei der neuen\nVerhandlung und Entscheidung nachholen müssen.\n\nl\n[6] }\nI\nN\n\nAufzuheben ist nach allem auch der Ausspruch über die\n\nGesamtfreiheitsstrafe.\n\nSalger Knoblich Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-03/4-str-120-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-03/4-str-120-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.984178+00:00"}}