{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-30_4_StR_88_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-30","aktenzeichen":"4 StR 88/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Kr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 88/59 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus VB, geboren am\n\nwolfgang Kurt T un\nEEE 15:5 ir su,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwIII\n\nir\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 30. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Falle B 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg, vom\n14. Oktober 1988 im Falle B 2 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\nDem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren im\nFalle B 3 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, ist\nstattzugeben. Der Angeklagte ist hier ohne eigenes Gewinn-\n\nstreben lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden.\n\nDie Nachprüfung auf die Sachrüge führt zur Änderung des\n\nSchuldspruchs im Falle B 2 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen ist das Vorhaben des Angeklagten, aus einem fingierten Verkehrsunfall Schadensersatzleistungen von der Versicherungsgesellschaft zu erlangen, gescheitert, da eine Regulierung abgelehnt worden ist. Einer Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch und der Zurückverweisung bedarf es indessen nicht. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in diesem Falle ohne den erstrebten Gewinn geblieben ist.\nIn Anbetracht der äußerst gering bemessenen Einzelstrafe von\nvier Monaten Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, daß\nsich die fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat auf die\nHöhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat. Das gilt auch für\ndie Gesamtstrafenbildung, selbst unter Berücksichtigung des\nWegfalls der Einzelstrafe von vier Monaten im Falle B 3.\n\nIm übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. März 1989 zutreffend\ndargelegt hat.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-30/4-str-88-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-30/4-str-88-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.904291+00:00"}}