{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-30_4_StR_79_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-30","aktenzeichen":"4 StR 79/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 79/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Joachim K EEE» aus\nHe, geboren am ausm 1960 in WED iD\nm.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n26. Oktober 1988\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt\n\nbestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nI}\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\" zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.\n\nl. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\ngehen fehl. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 2. März\n1989 nimmt der Senat insoweit Bezug.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen den Straf-\n\nausspruch.\n\nDie Strafkammer geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß\ndie Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach S$S 31 Nr. 1\nBtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB vorliegen. Sie hat\njedoch von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weil sie \"den Eindruck gewonnen\" hat, der Angeklagte\nhabe \"sich nicht innerlich von der Rauschgiftszene gelöst\",\ner \"fühle sich nach wie vor \"guten Freunden\" verpflichtet\",\nSie stützt sich dabei darauf, daß er \"seine Abnehmer nicht\nbenannt hat\" und auch nicht erkennbar sei, \"daß er seine Tat\nbereut und zu einer Lebensumkehr bereit ist\", sowie auf sein\n\"Verhalten in der Hauptverhandlung\". Das begegnet durchgrei-\n\nfenden Bedenken.\n\nDie Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dient allein\ndem Ziel, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straf-\n\nZA\n\ntaten zu verbessern. Nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn\nund Zweck genügt es deshalb, daß der Täter durch Offenbarung\nseines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich\nbeiträgt. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte\nseinen Tatbeitrag und sämtliche anderen Tatbeteiligten vollständig offenbart hat; auch seine eigenen Vorstellungen und\nGefühle können in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ins\nGewicht fallen. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob er\nüberprüfbare Tatsachen preisgegeben hat, die zur Aufklärung\ndes gesamten Tatgeschehens und zur Überprüfung der (an diesem) Beteiligten wesentlich beigetragen haben (vgl. BGHSt\n\n33, 80, 81/82 m.w.Nachw.).\n\nDer Strafausspruch muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Bedenken begegnen im übrigen auch die dargelegten Schlußfolgerungen des Landgerichts aus dem Verhalten\ndes Angeklagten. Es ist nicht unverständlich, daß er es vermeiden wollte, durch seine Angaben \"gute Freunde\" einer\n\nStrafverfolgung auszusetzen.\n\n3. Die Aufhebung des Strafausspruchs erstreckt sich\nnicht auf den Maßregelausspruch. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; er bleibt deshalb bestehen.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird wiederum zu prüfen sein, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29\nAbs. 3 BtMG vorliegt. Diese Vorschrift enthält nämlich nicht\n- wie die Strafkammer möglicherweise meint - selbständige\nQualifikationstatbestände, sondern nur Strafzumessungsregeln\n(vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 581\n\nm.w.Nachw.). Das vom Landgericht. festgestellte Vorliegen\neiner nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ist daher\nnicht Teil des Schuldspruchs. Zur Klarstellung hat der Senat\ndiesen deshalb neu gefaßt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-30/4-str-79-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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