{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-29_4_StR_109_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-29","aktenzeichen":"4 StR 109/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 109/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinnard Keim aus SED, dort geboren am\n«nz» 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nwımıl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n29. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n10. November 1988 mit den Feststellungen\n- ausgenommen die Feststellungen zum\näußeren Tathergang - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes\n- begangen in den Tatformen der Heimtücke und der Tötung aus\nniedrigen Beweggründen - zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat aufgehoben (StV\n1988, 384). In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht gegen den Angeklagten wiederum wegen Mordes auf eine\nlebenslange Freiheitsstrafe erkannt, jedoch angenommen, daß\ner zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötete. Seine\nRevision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat erneut Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts\n\nBr\n\nzur inneren Tatseite geben in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach den jetzt getroffenen Feststellungen strebte der\nAngeklagte homosexuellen Verkehr mit seinem 12-jährigen\nHalbbruder Gregor an. Auf dessen Weigerung suchte er die\nbeabsichtigte sexuelle Betätigung durch Gewalt bis hin zur\nTötung des Opfers zu erreichen. Während des erzwungenen\nAnalverkehrs würgte und drosselte er den Jungen so, daß er\nunter seinen Händen leblos wurde. Danach nahm er weitere\nManipulationen an ihm vor und zertrümmerte ihm schließlich\nmit einem Knüppel den Schädel.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte von vornherein mit direktem Tötungsvorsatz handelte, weil er nur so\nsein Ziel der geschlechtlichen Befriedigung verwirklichen\nkonnte. Es sei ihm weitgehend gleichgültig gewesen, ob er\ndie Triebbefriedigung vor oder nach dem Tod des Opfers erreichte (UA 28). Diese Feststellung durfte das Landgericht\nnicht treffen, ohne sich mit naheliegenden anderen Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Sie können darin bestanden\nhaben, daß der Angeklagte zunächst ohne oder mit bedingtem\nTötungsvorsatz oder schließlich zur Verdeckung seines vorangegangenen Tuns handelte. Daß er bei seinem Vorgehen von\nvornherein die Möglichkeit in seine Vorstellung einschloß,\nsich an der Leiche zu vergehen, versteht sich demgegenüber\nnicht von selbst. Einwandfreie Feststellungen in dieser\nFrage waren nicht deshalb entbehrlich, weil jede der bestehenden Möglichkeiten den Schuldspruch wegen Mordes rechtfertigt. Eine zutreffende Beurteilung der Schuldfähigkeit\nist nur unter Einbeziehung der zur Tat hinführenden Antriebe\n\ndes Angeklagten, ihrer Art und ihrer Stärke möglich. Der\nAuffassung des Landgerichts, wonach der Angeklagte bei der\nTat voll schuldfähig gewesen sei, fehlt mithin eine aus-\n\nreichend sichere Grundlage.\n\nDiese Beurteilung leidet unter einem weiteren Rechtsfehler. Das Landgericht hält den Angeklagten für eine abnorme Persönlichkeit. Eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit erwägt es aber nur für den Fall, daß er die Tat\naus einer Haßmotivation heraus begangen hat, welche es verneint. Die Strafkammer stützt sich in ihrem Ausgangspunkt\nwiederum auf Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Dr. LP, dessen methodisches Vorgehen der Senat\nbereits in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache beanstandet hat. Diese Ausführungen lassen, soweit das Urteil\nsie wiedergibt, erneut erkennen, daß der Sachverständige\nkeine umfassende, den Anforderungen genügende Untersuchung\nund Begutachtung vorgenommen hat. Aus welchen Gründen eine\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nur beim Vorliegen\neines Haßmotivs in Betracht kommt, ist angesichts der Sachlage, die sich dem Landgericht nunmehr dargeboten hat, nicht\n\nverständlich.\n\nNach der Rechtsprechung können auch Triebstörungen die\nSchuldfähigkeit beeinträchtigen. Bei ihnen kommt es darauf\nan, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters - bei\nnormaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß ihr der\nTräger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte\nnicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner gesamten\ninneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit\n\nso verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die\nerforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme\nTrieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit\neines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch\nnicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst\ndie Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie\nstehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69 m.w.Nachw. und Anm. Blau).\nEin wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer Persönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer süchtigen\nEntwicklung sein (dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988\n\n- 1 StR 612/88; Blau aaO S. 71; Lange in LK 10. Aufl. Ss 21\nRdn. 48).\n\nHier hatte der Angeklagte sich seit seiner Jugend, die\ner weitgehend in Heimen verbrachte, homosexuell betätigt.\nDen Halbbruder Leopold hatte er immer wieder bedrängt und\netwa zwei Wochen vor der Tat durch Drohung mit Gewalt zur\nDuldung homosexuellen Verkehrs gezwungen. Diese Umstände und\ndie Einzelheiten der Tat selbst konnten bei der Prüfung der\nSchuldfähigkeit nicht unberücksichtigt bleiben.\n\nAuf den Rechtsfehlern beruht das Urteil, soweit es\nFeststellungen zur inneren Tatseite trifft. Es ist daher\naufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind\nhiervon jedoch nicht betroffen, sie können bestehenbleiben.\n\nDa der vom Landgericht gehörte Sachverständige sich ersichtlich nicht von seinen Auffassungen zu lösen vermag,\nempfiehlt der Senat für die neue Hauptverhandlung, einen\nanderen anerkannten psychiatrischen Sachverständigen zuzu-\n\nziehen.\n\nSalger Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/4-str-109-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/4-str-109-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.853129+00:00"}}