{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-16_4_StR_93_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-16","aktenzeichen":"4 StR 93/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\na StR 93/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Thomas H EB zus ve.\ngeboren am EB 13:2 in LASER ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nPs\n—\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 19. Oktober 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n..- -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen.\nMit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat eine Herabsetzung des anzuwendenden Strafrahmens nach § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit\n§ 49 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte zu einer\nAufdeckung der Tat im Sinne dieser Bestimmung des Betäu-\n\nbungsmittelgesetzes nicht wesentlich beigetragen habe. Es\nist in diesem Zusammenhang jedoch nur auf die Angaben des\nAngeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 13. Januar 1988 eingegangen; seine Erklärungen bei der polizeilichen Vernehmung am 20. Mai 1987 (Bd. II Bl. 41 ff d.aA.)\nhat es dagegen unberücksichtigt gelassen. Das beanstandet\ndie Revision mit ihrer - zulässig erhobenen - Verfahrensrüge\nzu Recht.\n\nDer Angeklagte hatte bei dieser Vernehmung nämlich Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und anderen Betäubungsmittelhändlern gemacht, die - falls sie sich als zutreffend\nherausgestellt hatten - möglicherweise wesentlich dazu beigetragen haben, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag\nhinaus aufzudecken. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß er\ndie Angaben nicht freiwillig - im Sinne des § 31 BtMG - gemacht hat, etwa weil er davon ausging, daß die Tatumstände\nund die Mittäter ohnehin nicht geheim zu halten seien (vgl.\nKörner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 31 Rdn. 10\nm.w.Nachw.), sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es\nist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es die\nBeweisaufnahme hierauf erstreckt hätte, zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Diese Beweiserhebung mußte sich ihm daher aufdrängen.\n\n2. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Das hat\nzugleich die Aufhebung des Maßregelausspruchs zur Folge,\ndenn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Höhe\nder Strafe auf diesen ausgewirkt hat, insbesondere soweit\ndie Dauer der Sperre in Betracht kommt.\n\n3. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\nbedürfen danach keiner Erörterung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/4-str-93-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/4-str-93-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.367366+00:00"}}