{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-16_4_StR_60_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-16","aktenzeichen":"4 StR 60/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Waffe die Strafklage\nwegen eines mit dieser Waffe durchgeführten Verbrechens verbraucht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja -\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 §§ 52, 53\nStPO 1975 § 264\n\nZur Frage, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Waffe die Strafklage\nwegen eines mit dieser Waffe durchgeführten Verbrechens verbraucht.\n\nBGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89 - Landgericht\nBielefeld -\n\nBUNDESGERICHTSHOF LE\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 60/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonius R > aus Re dort geboren am\nGES 1:57,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIIl\n\nn {N\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin EEE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: zii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 29. September 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Zwar wurde\nder Angeklagte durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 1986 wegen \"am 17. Januar\n1986, gegen 0.05 Uhr, in Bielefeld\" tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes und Führens der Pistole, die er\nauch bei der im vorliegenden Verfahren verfolgten Straftat\nvom Dezember 1984 einsetzte, verurteilt. Dies hat einen Verbrauch der Strafklage jedoch nicht zur Folge.\n\nDer hier abgeurteilte Raubüberfall ist am 11. Dezember\n1984 in Harsewinkel-Greven ausgeführt worden. Diese Tat war\n\ntraf. Allerdings war bei Erlaß des Strafbefehls nicht bekannt, daß der Angeklagte die Waffe bereits im Jahre 1984\nbesessen hat. Diese Unkenntnis steht zwar nicht der Annahme\nentgegen, daß die gesamte vor dem Erlaß des Strafbefehls\n\nRdn. 20). Mit dieser Dauerstraftat können auch Akte des\nFührens der Waffe, also der besonders gefährlichen Manifestation des Willens zum Waffenbesitz (BGH, Beschluß vom\n\naber nicht dazu, daß die Strafklage wegen aller Akte des\nFührens der Schußwaffe, die vor dem Erlaß des Strafbefehls\nliegen, verbraucht wäre. Jedenfalls wegen des räuberischen\nÜberfalls vom ll. Dezember 1984 kann der Angeklagte noch\nverfolgt werden:\n\nfe bedroht ist als das Vergehen gegen das Waffengesetz könnten für diese Ansicht bereits Erwägungen Sprechen, die der\n\nliegen. Dort hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein\nTäter wegen solcher Straftaten, die er in Verfolgung der\nZiele einer kriminellen Vereinigung begangen hat, trotz\nAburteilung des Vergehens der Mitgliedschaft (§ 129 StGB)\nnoch verfolgt werden kann, wenn sie mit einer gegenüber\n\ndiese Überlegungen braucht hier aber wegen der Besonderheiten der Vergehen gegen das Waffengesetz nicht zurückgegriffen zu werden (a.A. OLG Hamm JR 1986, 203 mit zust.\nAnm. Neuhaus NStZ 1987,: 138 und abl. Anm. Grünwald Stv\n1986, 243 und Puppe JR 1986, 205).\n\nDer Besitz und auch das Führen einer Schußwaffe sind\nwegen der damit verbundenen generell gegebenen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt. Ihre Strafbarkeit hat deshalb\neinerseits nicht zur Voraussetzung, daß der Täter bereit\nist, mit der Schußwaffe eine - andere - Straftat zu begehen,\nund scheidet andererseits nicht aus, wenn er - was in der\nRegel der Fall sein wird - nicht von vornherein beabsichtigt, die Waffe zur oder bei der Begehung krimineller Akte\nzu benutzen. Diese Vergehen gegen das Waffengesetz ähneln\ninsoweit anderen Dauerstraftaten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) oder der Trunkenheitsfahrt (S 316\nStGB), die regelmäßig gerade nicht mit anderen Straftaten\nverbunden sind, und unterscheiden sich damit grundlegend von\nder Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 StGB. Diese\nVorschrift stellt Mitglieder, Unterstützer und andere Förderer einer kriminellen Vereinigung, deren Zweck die Begehung\nvon Straftaten ist, unter Strafe. Dies setzt die Bereitschaft der Täter voraus, im Sinne der Zielsetzung der Vereinigung kriminell tätig zu werden. Deshalb stellen ihr\ndementsprechender Entschluß und die Ausführung dieses Entschlusses keine entscheidende Zäsur dar, die das Dauerdelikt\nnach § 129 StGB in zwei Teile trennen könnte. Ob es andere\nDauerstraftaten mit ähnlicher Tatbestandsstruktur gibt (vgl.\n§ 181 a StGB und dazu LK 10. Aufl. vor § 174 StGB Rdn. 22,\n\n23), kann offen bleiben. Beim Waffenbesitz und bei diesem\nvergleichbaren Dauerstraftaten ist es anders. Hier stellt\nder Entschluß des Täters, seine Waffe bei einer anderen\nStraftat zu verwenden, jedenfalls dann einen entscheidenden\nEinschnitt dar, wenn diese schwerer wiegt als das Waffenvergehen.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom\n30. Juni 1982 - 3 StR 44/82) hat bereits entschieden, daß\ndas Vergehen des Erwerbs der Schußwaffe gegenüber dem späteren Führen der Waffe eine rechtlich selbständige Tat ist,\nwenn die Waffe aufgrund eines neuen Willensentschlusses geführt wird. Dem steht der Beschluß des 2. Strafsenats vom\n26. März 1982 (2 StR 700/81 = BGHSt 31, 29, vgl. dazu LK\n10. Aufl. vor § 174 StGB Rdn. 22 Fußn. 11) nicht entgegen,\nworauf bereits der 3. Strafsenat zutreffend hingewiesen\nhat (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. März 1983 - 5 StR 27/83),\nweil dort ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluß nicht festgestellt ist. Die Akte des Erwerbs einer\nWaffe und des späteren Führens dieser Waffe können also\ntrotz ununterbrochenen Waffenbesitzes zwei selbständige\nTaten darstellen. Nicht anders ist es bei der Dauerstraftat\ndes Waffenbesitzes gegenüber Akten des Führens der Waffe,\ndie auf einem neuen Entschluß des Täters beruhen. Das ist\nregelmäßig der Fall, wenn dieser sich entschließt, mit der\nWaffe ein Verbrechen ($S 12 Abs. 1 StGB) zu begehen (vgl.\nhierzu auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Täter nicht nur eine gegenüber\ndem Waffenbesitz schwerer wiegende Straftat begangen hat,\netwa Urteil vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76; BGHSt 29,\n288, 291 £.; 31, 29; dazu Puppe a.a.0. S. 208).\n\n|\n\nDieser neue, von ganz anderen Beweggründen als dem zum\nBesitz der Waffe getragene Willensentschluß hat ein nur als\nsachlich-rechtlich selbständige Handlung rechtlich ausreichend erfaßbares, wesentlich intensiveres kriminelles Verhalten zum Gegenstand, das seinerseits wieder in Tateinheit\nmit Verstößen gegen das Waffengesetz stehen kann (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82; Puppe a.a.0. S. 206\nf., Mitsch MDR 1988, 1005, 1011). Ist das Verbrechen beendet\nund übt der Täter danach wiederum den unerlaubten Besitz an\nder Waffe oder das Führen aus, SO liegt darin eine weitere\nmateriell-rechtlich selbständige Handlung (vgl. BGHSt 21,\n203 ff.) Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch\nder Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich\nselbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen,\nnämlich danach, ob abweichend von der Regel, daß sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig\nsind (BGHSt 35, 14, 19), Umstände vorliegen, die die Annahme\neiner Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch\nfür den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt: OLG\nKöln NStZ 1988, 568, 569).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die versuchte räuberische\nErpressung vom 11. Dezember 1984 und die durch den Strafbefehl abgeurteilte Tat des Waffenbesitzes und des Führens einer Waffe vom 17. Januar 1986 sind nach Tatbild, Tatobjekt,\nTatzeit und Tatort erheblich voneinander abweichende Geschehnisse und bei natürlicher Betrachtungsweise derart\ngegeneinander abgegrenzt, daß sie nicht einen einheitlichen\ngeschichtlichen Geschehensablauf darstellen (BGHSt 35, 60,\n64 £.).\n\nSie sind damit nicht eine einheitliche Tat im prozessualen\nSinne. Dieses Ergebnis entspricht auch dem im Einzelfall zu\nbeachtenden Vertrauensschutz und der Gerechtigkeit (BGHSt\n29, 288, 296; 35, 14, 19).\n\nEine Wiederaufnahme des durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu Ungunsten des Angeklagten gemäß § 373 a Abs. 1 StPO, dessen Voraussetzungen sonst\ngegeben wären, kommt daher bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht.\n\n2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Die Überprüfung des Urteils auf die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Sachrüge hat keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. April 1986\nhat die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigt\n(UA 11). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, daß sie diese selbständig neben der ausgesprochenen\nFreiheitsstrafe bestehen lassen wollte (§ 53 Abs. 2 S. 2\n1. Halbs. StGB).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/4-str-60-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373a","ref_norm":"373a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/4-str-60-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.344085+00:00"}}