{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-16_4_StR_447_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-16","aktenzeichen":"4 StR 447/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nR 447/88 URTEIL\n\n4 5\n\ner\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Holm zus ce, geboren am\nEEE 196: ir Ei\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 16. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwältin EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. März\n1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Bruder des Angeklagten und frühere Mitangeklagte Detlef His, der\nrechtskräftig wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt\nworden ist, dem - als Nebenkläger zugelassenen - Berthold\nsin» \"eine Art Brotmesser mit längerer Klinge mit Sägeoder Wellenschliff\" in den Unterleib gestochen, was eine\nblutende Wunde verursachte. Der Angeklagte\n\n\"sagte daraufhin zu dem Zeugen S\nsinngemäß, er versaue ihm die Couch, gab\nihm mindestens einen Faustschlag ins Gesicht, so daß Blut zwischen die Zähne trat,\nund stieß ihn von der Couch hinunter.\n\nfiel zwischen Tisch und Couch auf\n\nden Bauch. Der Angeklagte Jürgen H\nergriff ein Messer bei der Spitze und warf\nes dem Zeugen S ‚ um ihn zu verletzen, mit einer leichten Bewegung aus dem\n\ngeringfügig ein bis zum Dorn- oder Querfortsatz oder dazwischen, eine geringfügige\nWunde verursachend, blieb aber stecken. Es\nwurde herausgezogen\",\n\nDie Rückenverletzung \"wurde erst im Krankenhaus entdeckt und war unbedeutend\".\n\nDer Angeklagte hat bestritten, \"Si Faustschläge\nins Gesicht versetzt und ihm das Messer in den Rücken geworfen zu haben\". Die Strafkammer hält ihn jedoch auf Grund der\n\nAussagen der Zeugen WE und A) für überführt,\n\n2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer rechtsfehlerhafte Erwägungen\nenthält.\n\nDie Strafkammer hält die Aussagen des Zeugen WE und\ndie anfänglich gemachten Aussagen des Zeugen ZU für\nglaubhaft, wobei sie nicht verkannt hat, daß diese beiden\nZeugen \"zur Tatzeit unter Alkoholeinfluß standen\" und ihre\n\"Schilderungen des Geschehensablaufs ... untereinander und\nmit denjenigen des Zeugen HB nicht überein\" stimmen. Sie\nteilt die unterschiedlichen Aussagen im einzelnen mit, wobei\nallerdings durch die von der Strafkammer gewählte Darstel-\n\nlungsweise (\"ZB wii! ... gegangen sein\", \"ww wiılı\n\n.. gekommen sein\") unklar bleibt, was sie für erwiesen, für\nunwahr oder nur für nicht widerlegt ansieht.\n\nDie von der Strafkammer gleichwohl als glaubhaft erachteten Aussagen dieser beiden Zeugen waren jedoch nicht ohne\nweiteres mit den von den beiden Sachverständigen erstatteten\nGutachten in Einklang zu bringen. Danach ist es nämlich\n\"praktisch ausgeschlossen, daß ein großes Messer bei der\ngeringfügigen Verletzung, die es im Rücken des Zeugen se»\n«BD hinterlassen hat, steckengeblieben ist\".\n\nDiesen Widerspruch versucht die Strafkamnmer folgendermaßen zu lösen: Zum einen führt sie aus, \"das Steckenbleiben\neines Messers im Rücken eines Menschen ist ein so markanter\nVorgang, daß ihn die beiden Zeugen WEB und > nach\nÜberzeugung der Kammer nicht erfunden haben\"; zum anderen\nerklärt sie, es müsse sich dann eben \"um ein kleineres Messer gehandelt\" haben. Das begegnet durchgreifenden Bedenken:\n\nDie Strafkammer hat die Größe des ihrer Meinung nach\nverwendeten Messers nicht festgestellt. Sie erklärt zwar im\nRahmen der Beweiswürdigung, eine Tatwaffe sei nicht gefunden\nworden, \"weder für den Bauchstich noch für die Rückenverletzung\". Nach ihren Feststellungen hat Detlef HB aber\n\"eine Art Brotmesser mit längerer Klinge\" benutzt. Die Zeugen WED und zB hatten zunächst übereinstimmend bekundet, der Angeklagte habe dasselbe Messer wie sein Bruder\nverwendet und hatten erst in der Hauptverhandlung gesagt, es\nkönne auch ein anderes Messer gewesen sein.\n\nDa nach den Gutachten der Sachverständigen das von Detlef HE benutzte Messer als Tatwaffe des Angeklagten\n\nersichtlich ausschied, hätte die Strafkammer nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Angeklagte Gelegenheit hatte, ein kleines Messer zu ergreifen und zu benutzen,\nferner ob dieses die geringfügige Wunde verursachen und in\nder Wunde so steckenbleiben konnte, daß es herausgezogen\nwerden mußte. Die Strafkammer hat aber nach den Urteilsgründen weder das Vorhandensein eines solchen Messers festgestellt noch sich danit auseinandergesetzt, ob die Verwendung eines derart beschaffenen Messers mit den Aussagen der\nZeugen und mit den Gutachten der Sachverständigen vereinbar\nwäre. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer von der Verwendung eines kleinen Messers nicht überzeugt war, da sie bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe ein Messer benutzt, \"welches zudem möglicherweise klein war\" (UA 26). Wenn die Strafkammer aber nicht\ndie sichere Gewißheit gewinnen konnte, daß der Angeklagte\n\nein anderes, kleineres Messer als sein Bruder benutzt hat,\nso hätte sie ihn wegen der entgegenstehenden Sachverständigengutachten nach dem zweifelsgrundsatz nicht wegen (vollendeter) gefährlicher Körperverletzung verurteilen dürfen.\nIm übrigen ist es auch bedenklich, daß die Strafkammer die\ngegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen auf\nGrund der Sachverständigengutachten bestehenden Zweifel\ndamit zu widerlegen versucht, daß sie die Aussagen der Zeugen für \"nicht erfunden\" erklärt.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da gegen diesen Angeklagten der Vorwurf eines Verbrechens nach § 74 Abs. 2 GVG nicht erhoben wird, verweist\nder Senat das Verfahren an eine allgemeine Strafkammer ($S 74\nAbs. 1 GVG) zurück.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/4-str-447-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/4-str-447-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.323950+00:00"}}