{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-14_4_StR_558_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-14","aktenzeichen":"4 StR 558/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Strafbefehl zu\nUnrecht gemäß § 412 StPO verworfen, so kann das Berufungsgericht die Sache (unter Aufhebung des Urteils) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 §§ 328, 412\n\nHat das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Strafbefehl zu\nUnrecht gemäß § 412 StPO verworfen, so kann das Berufungsgericht die Sache (unter Aufhebung des Urteils) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.\n\nBGH, Beschluß vom 14. März 1989 - 4 StR 558/88 - AG Bielefeld\nLG Bielefeld\n\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 558/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas EEE aus SEM, geboren am\nEEE 155: in se,\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 14. März 1989 durch den\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger und die\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte,\n\nDr. Meyer-Goßner und Dr. Steindorf beschlossen:\n\nHat das Amtsgericht den Einspruch gegen\neinen Strafbefehl zu Unrecht gemäß § 412\nStPO verworfen, so kann das Berufungsgericht die Sache (unter Aufhebung des Urteils) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht erließ gegen den Angeklagten am\n16. März 1987 einen Strafbefehl, gegen den dieser form- und\nfristgerecht Einspruch einlegte. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte, den auf Grund des Einspruchs anberaumten\nHauptverhandlungstermin zu verlegen. Diesem Antrag entsprach\ndas Amtsgericht nicht, sondern verwarf mit Urteil vom\n22. April 1987 den Einspruch gemäß § 412 StPO, weil der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung weder erschienen noch\ndurch einen Verteidiger vertreten war. Gegen dieses Urteil\n\nlegte der Angeklagte rechtzeitig und in richtiger Form\nBerufung ein. Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts mit Urteil vom 27. August 1987 auf und verwies\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nAmtsgericht zurück.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Sie ist der Ansicht, die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sei zwar zu Recht erfolgt; sie meint jedoch, das Landgericht hätte die Sache nicht an das Amtsgericht zurückverweisen dürfen, sondern hätte in der Sache\nselbst entscheiden müssen.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision verwerfen. Es ist der Auffassung, das Landgericht habe die Sache\nohne Rechtsverstoß an das Amtsgericht zurückverwiesen, obwohl in § 328 StPO eine solche Möglichkeit an sich nicht\nvorgesehen sei. So zu entscheiden, sieht es sich jedoch\ndurch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n11. Januar 1988 (NStZ 1988, 290) gehindert. Dieses Gericht\nist der Meinung, mit der seit dem 1. April 1987 eingetretenen Änderung des § 328 StPO (Wegfall der Möglichkeit der\nZurückverweisung der Sache an das Amtsgericht durch das\nBerufungsgericht bei Verfahrensmängeln) sei jede Zurückverweisung durch das Landgericht an das Amtsgericht ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn das Amtsgericht keine\nEntscheidung in der Sache getroffen, sondern lediglich den\nEinspruch gegen den Strafbefehl gemäß § 412 StPO verworfen\nhabe. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\n\"Ist die Zurückverweisung der Sache\ndurch das Berufungsgericht an das\nAmtsgericht auch dann ausgeschlossen,\nwenn das erstinstanzliche Gericht keine\nSachentscheidung getroffen, sondern den\nEinspruch gegen den Strafbefehl gemäß\n\n§ 412 StPO verworfen hat?\"\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm könnte nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuweichen (§ 121 Abs. 2 GVG). Der Senat tritt der\nRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts bei.\n\nl. Bis zum Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 am 1. April 1987 (BGBl. 1987 I S. 475, 480)\ngab § 328 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Berufungsgericht die Befugnis, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn das Urteil an einem Mangel litt, \"der\ndie Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde\". Dabei gingen Rechtsprechung (vgl.\nOLG Hamm VRS 20, 292) und Literatur (vgl. Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg 23. Aufl. § 328 StPO Rdn. 23) davon aus, daß\nfür eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache\nregelmäßig dann kein Raum sei, wenn das Amtsgericht sich in\nseinem Urteil mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nselbst nicht befaßt habe.\n\nSo war es in Rechtsprechung und Lehre auch einhellige\nMeinung, daß bei Erfolg der Berufung gegen das einen Einspruch gegen den Strafbefehl nach § 412 StpO verwerfende\nUrteil die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht\nzurückverwiesen werden müsse (OLG Köln GA 1955, 60, 61;\nKleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 412 StPO Rdn. 6; Schäfer in\nLöwe/Rosenberg 23. Aufl. § 412 StPO Rdn. 29 a.E.).\n\nDer Gesetzgeber hat durch Art. 1 Nr. 25 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 die Zurückverweisungsbefugnis des Landgerichts gestrichen. Er war der Ansicht,\ndaß \"Sachgründe für die Aufrechterhaltung dieser Regelung\nnicht erkennbar\" seien; denn \"bei einer die Hauptverhandlung\nwiederholenden und ihre Entscheidung allein auf deren Grundlage treffenden Berufungsentscheidung kann in jedem Fall in\nder Sache selbst entschieden werden\" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 10/1313,\nS.31).\n\n2. Die Frage, ob die Zurückverweisungsmöglichkeit auch\ndann ausgeschlossen sein soll, wenn das Amtsgericht keine\nVerhandlung zur Sache durchgeführt hat, ist im Gesetzgebungsverfahren nach den Gesetzesmaterialien nicht erörtert\nworden. Die generellen Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, § 328 Abs. 2 StPO a.F. zu streichen, treffen\nauf den vorliegenden Fall nicht zu, weil beim Absehen von\nder Zurückverweisung gerade keine Hauptverhandlung \"wiederholt\", sondern erstmalig eine Hauptverhandlung zur Sache\ndurchgeführt werden würde (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988,\n290). Die Gesetzeslage ist somit nicht eindeutig. Nach dem\n\nvon der Gerichtsverfassung und der Strafprozeßordnung\ngeschaffenen System ist die Möglichkeit der Zurückverweisung\nin diesem Fall jedoch zu bejahen.\n\na) Das Strafbefehlsverfahren ist in der Strafprozeßordnung so geregelt, daß über einen Einspruch gegen den\nStrafbefehl stets das Amtsgericht zu entscheiden hat ($S§ 407\nAbs. 1, 411 Abs. 1 StPO). Das summarische Strafbefehlsverfahren kann zwar bei Rechtskraft des Strafbefehls die Durchführung einer Hauptverhandlung ersetzen; wird gegen den\nStrafbefehl aber ein zulässiger Einspruch eingelegt, so\nbleibt es bei der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen\nRegelung, daß in einer das Amtsgericht betreffenden Sache\n(s 24 GVG) zunächst dieses eine Hauptverhandlung zur Sache\ndurchführen muß und das Landgericht erst danach entscheiden\ndarf (§ 74 Abs. 3 GVG). Auch in Strafbefehlssachen müssen\n- ebenso wie in allen sonstigen amtsgerichtlichen Verfahren - dem Angeklagten also zwei Tatsacheninstanzen eröffnet\nsein (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 412 StPO\nRdn. 46). Würde das Landgericht hier sogleich in der Sache\nselbst entscheiden, so wäre sowohl dieser im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebene Instanzenzug durchbrochen\nals auch der in der Strafprozeßordnung enthaltene Grundsatz,\ndaß die Sachverhandlung über einen zulässigen Einspruch beim\nAmtsgericht durchzuführen sei (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO),\nverletzt. Im Ergebnis liefe dies darauf hinaus, daß die\nkleine Strafkammer eine erstinstanzliche Verhandlung durchführen würde, obwohl ihr nach dem Gesetz (§ 76 Satz 1 GVG)\nnur Berufungsverhandlungen zugewiesen sind.\n\nDies würde zudem zur Durchführung eines kombinierten\nBerufungs- und erstinstanzlichen Verfahrens in derselben\nStrafsache führen: Es müßte nämlich zunächst nach Verlesung\n(s 324 StPO) des sich lediglich mit der Frage der genügenden\nEntschuldigung des Angeklagten (§ 412 StPO) befassenden\namtsgerichtlichen Urteils zu dieser Frage verhandelt werden.\nNach einer - stillschweigend oder ausdrücklich zu treffenden - Zwischenentscheidung über die Begründetheit der Berufung müßte sich dann mit Verlesung des Strafbefehls (ohne\ndie angeordneten Rechtsfolgen) die Verhandlung zur Sache\nanschließen. Hierbei können sich verfahrensrechtliche und\npraktische Schwierigkeiten ergeben, wenn das Landgericht in\nderselben oder - nach Aussetzung - in einer neuen Hauptverhandlung zu unterschiedlichen Ansichten über die Frage der\nBegründetheit der Berufung gelangt (vgl. Werny NJW 1988,\n187, 188):\n\nwürden die für die Verhandlung zur Sache erforderlichen\nZeugen und Sachverständigen nicht vorsorglich geladen, müßte\neine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgen. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt, so müßte in\nder erneuten Hauptverhandlung aber wieder zunächst zur Begründetheit der Berufung verhandelt werden. Käme die Strafkammer nunmehr (wegen der Mitwirkung zweier anderer Schöffen\nals bei der ersten Verhandlung) jedoch zum Ergebnis, die Berufung sei unbegründet, so wäre die Durchführung von zwei\nHauptverhandlungen und die Ladung der Zeugen zur Sachverhandlung entbehrlich gewesen (mit der Folge, daß Kosten\nentstanden sind, die niedergeschlagen werden müßten).\n\nwürde die Strafkammer, um dieses Ergebnis zu vermeiden,\nstets vorsorglich zur ersten Hauptverhandlung alle Zeugen\nund Sachverständigen zur Sache laden, SO wäre dieses ein\nAufwand, der unnötig sein könnte, falls sich in der Verhandlung herausstellt, daß die Berufung doch unbegründet ist.\nDiese Ausführungen zeigen, daß das Absehen von einer Zurückverweisung keinesfalls der Verfahrensbeschleunigung zugute\n\nkommen muß.\n\nb) Nicht außer acht gelassen werden darf auch, daß der\nAngeklagte durch ein solches Verfahren benachteiligt sein\nkönnte. Wie dargelegt, sind allen Angeklagten, gegen die ein\nStrafbefehl erlassen wurde, bei zulässigem Einspruch gegen\nden Strafbefehl zwei Tatsacheninstanzen (vor dem Amtsgericht\nund - je nach dem, ob das Verfahren vor dem Strafrichter\noder vor dem Schöffengericht stattgefunden hat - vor der\nkleinen oder der großen Strafkammer des Landgerichts als\nBerufungsgericht) eröffnet. Der gegenüber dem Angeklagten\nbegangene Fehler, daß sein Einspruch zu Unrecht gemäß § 412\nStPO verworfen wurde, obwohl die Voraussetzungen für ein\nVerwerfungsurteil nicht gegeben waren, sollte nicht dazu\nführen, daß diesem Angeklagten im Gegensatz zu allen anderen\nAngeklagten auch noch eine Tatsacheninstanz genommen wird\n(vgl. Meyer-Goßner NSt2 1988, 291). Daß das Grundgesetz\nkeine mehrstufige Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BVerfGE 9,\n223, 230 m.w.Nachw.), ist deshalb entgegen der Auffassung\ndes OLG Düsseldorf (NStZ 1988, 290) kein überzeugendes\nArgument dafür, den Angeklagten im vorliegenden Fall gegenüber allen anderen ungleich zu behandeln (vgl. Ruß in KK\nStPO 2. Aufl. § 328 Rdn.7 und Meyer-Goßner ebenda § 412\nRdn. 19).\n\n3. Schließlich entspricht es der allgemeinen Ansicht in\nRechtsprechung und Schrifttum, eine Zurückverweisung in bestimmten Fällen auch dann für zulässig zu erachten, wenn das\nGesetz eine solche Möglichkeit an sich nicht vorsieht. So\nkennt das Gesetz auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren (SS 304 ff. StPO) die Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache von der Beschwerde- an die Vorinstanz nicht,\nsondern bestimmt in § 309 Abs. 2 StPO, daß das Beschwerdegericht bei begründeter Beschwerde zugleich die in der Sache\nerforderliche Entscheidung erläßt. Gleichwohl ist es unbestritten, daß eine Zurückverweisung der Sache in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist (BGH NJW 1964, 2119;\nKleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 309 StPO Rdn..7 ff. m.w.N.).\nDas wird insbesondere dann als gerechtfertigt erachtet, wenn\nder angefochtene Beschluß keine Entscheidung zur Sache\nselbst enthält (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1983, 426, 427\nm.w.N.). Dem entspricht die hier gegebene Verfahrenslage.\n\n4. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß der Gesetzgeber mit der Streichung des § 328 Abs. 2 StPO\na.F. zugleich auch die Möglichkeit der Zurückverweisung der\nSache an die Vorinstanz für den Fall ausschließen wollte,\ndaß der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl\ndurch das Amtsgericht zu Unrecht gemäß § 412 StPO verworfen\nworden ist. Aus systematischen und sachgerechten Gründen ist\nin diesem Fall vielmehr nach wie vor die Zurückverweisung\nder Sache durch das Berufungsgericht als zulässig anzusehen.\nDer Senat hat die Vorlegungsfrage daher wie aus dem Leitsatz\nersichtlich beantwortet.\n\n- 10 - 27\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/4-str-558-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/4-str-558-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.128193+00:00"}}