{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-09_4_StR_622_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-09","aktenzeichen":"4 StR 622/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 622/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz S HH „aus SC, geboren am\nGES 19:5 in seggme,\n\nwegen fortgesetzter passiver Angestelltenbestechung u.a.\n\nwılIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin GERD in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WEB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB au: rim\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Wirt-\n. schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen passiver Angestelltenbestechung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in zwei\nFällen anstrebt, beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so\ndaß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Das Landgericht hat in beiden Fällen - rechtsfehlerfrei - die Entgegennahme der Zahlungen durch den Angeklagten\njeweils als passive Angestelltenbestechung nach § 12 Abs. 2\nUWG gewertet, jedoch das Vorliegen einer Untreue verneint,\n\nweil im ersten Fall (Auftragsvergabe an die Tp-Vegun\n«EEEEEED mbH) \"die eigenen Leistungen des Angeklagten\nund ihre Bewertung\" sowie eine konkrete Schädigung der Firma\nNEED Computer AG nicht festzustellen seien und im zweiten\n\nFall (Auftragsvergabe an die Firma \"KB una ra\nund die dieser angegliederte Firma \"PiEEEB rEEB und\nKEEEEEEEED , ebenfalls \"nicht von einem Schaden der Firma\n\nN Computer AG ... ausgegangen werden\" könne. Das beanstandet die Revision zu Recht; die Feststellungen lassen darauf schließen, daß sich der Angeklagte in beiden Fällen\nauch der Untreue schuldig gemacht hat:\n\na) Zwar ist den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Angeklagte an der jeweiligen Auftragsvergabe\nin der Weise mitgewirkt hat, daß er dabei die NPD conputer AG im Rahmen seiner Befugnisse gegenüber den genannten\nFirmen vertraglich verpflichtet hat. Das Landgericht stellt\nhierzu nur fest, er habe \"nicht allein ... Aufträge vergeben\" können, jedoch \"bestimmenden Einfluß\" auf die Auftragsvergabe gehabt (UA 4). Das läßt nicht erkennen, ob der\nAngeklagte zu einer nach außen rechtswirksamen Verpflichtung\nseiner Firma berechtigt war. Es bleibt deshalb offen, ob er\ndurch sein Handeln den Mißbrauchtatbestand des § 266 StGB\nverwirklicht haben kann (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2540\nm.w.Nachw.). Aus den Feststellungen ergibt sich aber, daß\nseine Handlungen jedenfalls geeignet waren, den Treubruchtatbestand dieser Bestimmung zu erfüllen. Denn der \"bestimmende Einfluß\" des Angeklagten auf die Auftragsvergabe\nberuhte darauf, daß er - wie er selbst in der Hauptverhandlung erklärt hat - \"im Rahmen von Gesamtprojekten in der\nLage\" war, \"Aufträge zu vermitteln\", und \"entscheiden\n\n2,\n\nkonnte, wer im Ergebnis einen Auftrag bekam\" (UA 10). Ihm\nwar somit innerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises die\n\n- angesichts des Gesamtvolumens der Aufträge nicht unbedeutende - Wahrnehmung von Vermögensinteressen der NEE\nComputer AG übertragen und dabei Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen eingeräumt. Er stand daher zu dieser in\neinem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB (vgl. BGHSt 3,\n289, 293/294; 4, 170, 171/172, jeweils m.w.Nachw., sowie die\nRechtsprechungsnachweise bei Lenckner in Schönke/Schröder\n23. Aufl. § 266 StGB Rdn. 25).\n\nb) Die Feststellungen lassen keinen Zweifel daran zu,\ndaß der Angeklagte in beiden Fällen gegen diese Vermögensfürsorgepflicht verstoßen hat.\n\nDer Senat kann jedoch mangels ausreichender Feststellungen nicht nachprüfen, ob die Auffassung des Landgerichts\nzutrifft, der > Computer AG sei kein Schaden entstanden, weil die ihr erteilten Rechnungen jeweils den Preislisten entsprachen. Ohne die an den Angeklagten geleisteten\nZahlungen hätten diese Rechnungen entsprechend niedriger\nausfallen können. Seine Vermögensfürsorgepflicht gebot es,\ndie damit gegebene Möglichkeit, für seine Arbeitgeberin\ngünstigere Preise zu erzielen, auszunutzen und ihrem Vermögen dadurch die für die \"Fremdleistungen\" gezahlten Beträge zu erhalten. Hiermit hätte sich die Strafkammer näher\nauseinandersetzen müssen (vgl. BGH NJW 1983, 1919, 1920/\n1921, insoweit in BGHSt 31, 207 nicht abgedruckt). In diesem\nZusammenhang hätte sich auch die Frage stellen können, ob\ndie Möglichkeit bestand, bei anderen Firmen zu noch günstigeren Abschlüssen zu kommen.\n\n2. Zu beanstanden ist ferner, daß das Landgericht nicht\ngeprüft hat, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen tateinheitlich mit der Untreue nicht auch des Betruges oder\njedenfalls der Teilnahme an einem solchen schuldig gemacht\nhat. Dieser kann darin gelegen haben, daß der ng Computer AG zu Unrecht \"Fremdleistungen\" in Rechnung gestellt\nworden sind, wodurch bei den dort zuständigen Personen ein\nentsprechender Irrtum erregt wurde, der zur Begleichung\ndieser Rechnungsposten und damit zu einer Vermögenseinbuße\ngeführt hat. Daß der Angeklagte - insbesondere durch seine\n\"Gegenzeichnung\" der Rechnungen (UA 7) - hierbei mitgewirkt\nhat, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.\n\n3. Das Urteil ist sonach in beiden Fällen fehlerhaft.\nDies nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Zwar läßt\ndie Verurteilung wegen passiver Angestelltenbestechung in\nzwei Fällen nach den bisherigen Feststellungen keinen\nRechtsfehler erkennen. Beide Tatbestände stehen auch - wie\nUntreue und Bestechlichkeit (vgl. BGH NJW 1987, 1340,\n1341) - regelmäßig zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit.\nBeim Zusammentreffen dieser Tatbestände mit Betrug könnte\njedoch Tateinheit gegeben sein (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n13. Februar 1985 - 2 StR 22/85 -, mitgeteilt bei Holtz in\nMDR 1985, 627).\n\nSalger Knoblich Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/4-str-622-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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