{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-09_4_StR_55_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-09","aktenzeichen":"4 StR 55/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 55/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter O0 Hm cu: Ku, geboren am\nWE 19:2 in gu.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. BE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nKaiserslautern vom 22. September 1988 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in\nTateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nmit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch an. Sie erstrebt\neine höhere Strafe und die Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg.\n\nDie Rüge, das Schwurgericht habe von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung mit rechtsfehlerhaften Erwägungen abgesehen, greift durch; hiervon wird auch der Strafausspruch\nerfaßt.\n\nl. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die\nformellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. l und 2 StGB) erfüllt sind. Die\nErwägungen, mit denen es die materiellen Voraussetzungen\n(S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, halten rechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand. Die Sicherungsverwahrung ist\nanzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nTaten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen\nStraftaten neigt, namentlich zu solchen, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder\nschwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, er also\nfür die Allgemeinheit gefährlich ist. Das sachverständig beratene Schwurgericht ist der Auffassung, bei dem Angeklagten\nkönne nicht von einem \"Hang\" zur Begehung von Straftaten gesprochen werden: \"Hangtäter\" sei vor allem der Berufsverbrecher, der einen kriminellen Lebensstil und ein kriminelles Selbstbild entwickelt habe und entschlossen sei, seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Straftaten zu bestreiten. Der Angeklagte sei aber im Gegensatz dazu den\n\"Zufalls- oder Gelegenheitstätern\" zuzuordnen (UA 38). Zwar\nzeigten die früheren Taten des Angeklagten, daß er sehr\nleicht reizbar sei, wenn er sich angegriffen oder ungerechtfertigt behandelt fühle, und dann zu Gewalttätigkeiten\nneige. Zumindest in einem Teil der \"Symptomtaten\" zeige sich\naber, wie in der jetzt abgeurteilten Tat auch, daß das\nMilieu, in dem sich der Angeklagte bisher bewegt habe, eine\nentscheidende Ursache für seine Gewalttätigkeiten spiele.\n\nDiese stellten sich als \"spontane Augenblickstaten\" dar,\nderen Häufigkeit sich aus den Gegebenheiten des Milieus und\nnicht aus einer entsprechenden kriminellen Neigung des\nAngeklagten erkläre. Hinzu komme, daß bei dem 46 Jahre alten\nAngeklagten die Neigung zu affektiv-explosiven Reaktionen\ninfolge des fortschreitenden Alterungsprozesses abnehne.\nDiese entlüden sich jetzt teilweise in querulatorisch\nwirkenden umfangreichen schriftlichen Eingaben. Insgesamt\nsei die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit nicht mehr\nso hoch einzuschätzen, daß sie eine derart einschneidende\nMaßnahme wie die Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnte.\n\n2. Zu Recht legt die Revision demgegenüber im einzelnen\ndar, daß bei dem weit überwiegenden Teil der Körperverletzungsdelikte des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen\nein Zusammenhang mit dem vom Schwurgericht geschilderten\n\"Milieu\" nicht vorgelegen hat. Selbst wenn aber äußere Einflüsse die Begehung eines Teiles der Taten jeweils entscheidend bestimmt haben sollten, so steht dies der Annahme\neines \"Hanges\" zu erheblichen Straftaten nicht entgegen.\n\n\"Hangtäter\" ist auch schon derjenige, der auf Grund\neiner fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich\nist (BGH NJW 1980, 1055 = JR 1980, 338, 339 m.Ann. Hanack),\nimmer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit\nbietet (Beschluß des Senats vom 25. Februar 1986 - 4 StR\n720/86 = BGHR § 66 Abs. 1 Hang 1; Hanack in LK 10. Aufl.\n§ 66 StGB Rdn. 89). Die vom Schwurgericht wiedergegebenen\nEinzelheiten der früheren einschlägigen Straftaten belegen,\ndaß der Angeklagte selbst aus nichtigen Anlässen heraus\nDritte massiv und brutal körperlich geschädigt hat und auch\n\njeweils vor dem Einsatz von Waffen und gefährlichen Werkzeugen nicht zurückgeschreckt ist. So hat er wiederholt ein\nMesser, im übrigen einen Gasrevolver, einen Zimmermannshanmer, einen Tisch, einen Holzstuhl und Stuhlbeine zur Begehung seiner Gewalttätigkeiten eingesetzt. Die tätlichen\nAngriffe richteten sich häufig in lebensgefährdender Weise\ngegen den Kopfbereich der Opfer, so daß sie schwerwiegende\nVerletzungen davontrugen; sie gipfeln in der jetzt abgeurteilten Tat, die zum Tod des Opfers geführt hat.\n\nIm Hinblick auf diese Steigerung der Gewalttätigkeiten\ndem beim Angeklagten festzustellenden \"fortschreitenden\nAlterungsprozeß\" entscheidendes Gewicht beizulegen, ist\nrechtlich nicht vertretbar. Maßgebend ist der Zustand des\nAngeklagten im Zeitpunkt der Urteilsfindung (BGHSt 25, 59,\n61) und die sich daraus ergebende Gefahr für die Allgemeinheit. Diese ist in der jetzt zur Aburteilung stehenden\nTat deutlich zutagegetreten. Die Wahrscheinlichkeit der\nBegehung zukünftiger schwerwiegender Taten zu verneinen,\nwäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich die auch vom\nSchwurgericht erkannte Gefährlichkeit (UA 39) zwischen der\nletzten Hangtat und dem Urteilszeitpunkt auf Grund einschneidender Veränderungen in den Lebensumständen des Angeklagten entscheidend verringert hätte (BGH, Urteil vom\n8. September 1987 - 1 StR 393/87 = BGHR StGB § 66 Abs. 1\nGefährlichkeit 1). Tragfähige Gründe hierzu werden jedoch\nweder vom Schwurgericht aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Der vom Schwurgericht erwähnte \"fortschreitende\nAlterungsprozeß\", der im wesentlichen auf eine ungewisse\nzukünftige Entwicklung abstellt, ist genauso wenig wie das\nangeblich vermehrte Abreagieren des Angeklagten durch Fer-\n\ntigung schriftlicher Eingaben geeignet, eine solche Abkehr\ndes Angeklagten von seinen bisherigen Verhaltensweisen begründeterweise annehmen zu können.\n\nDie Aufhebung des Urteils, soweit die Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe, wäre\nzugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, anders bemessen worden wäre (BGH, Urteil vom 8. September 1987\n- 1 StR 393/87 = BGHR § 66 Abs. 1 StGB Gefährlichkeit 1).\n\n3. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDas Schwurgericht wird auf Grund einer Gesamtbeurtei -\nlung im einzelnen näher zu prüfen haben, ob im Hinblick auf\ndie mitgeteilten Vorverurteilungen - in vier Fällen Körperverletzungsdelikte unter Alkoholeinfluß in den Jahren 1974\nbis 1983 - die Strafmilderung nach $S§ 21, 49 StGB gegebenenfalls zu versagen ist, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im wesentlichen durch\nAlkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach\nAlkoholgenuß gleichartige Straftaten zu begehen, und wenn er\nsich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles doch hätte\nbewußt sein können (BGHSt 34, 29, 33; BGH MDR 1985, 947;\nNStZ2 1986, 114, 115; BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 3).\n\nSalger Knoblich Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/4-str-55-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/4-str-55-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.957448+00:00"}}