{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-03-02_4_StR_33_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-03-02","aktenzeichen":"4 StR 33/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"je\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 33/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian Michael WED aus KW, geboren am\nGEBE 1951 in rg. |\n\nwegen Meineids u.a.\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 2. März 1989 einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2\n\nII.\n\nIII.\n\nStPO eingestellt, soweit der Angeklagte\nwegen Parteiverrats verurteilt worden\nist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 30. Juni 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt worden\nist, insofern wird der Angeklagte\nfreigesprochen,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen wegen\nsexueller Nötigung, gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Meineids,\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\n4. im Maßregelausspruch.\n\nZur neuen Strafbemessung wegen sexueller\n\nNötigung, gefährlicher Körperverletzung\nund Meineids sowie zur neuen Bildung\n\nN\n\neiner Gesamtstrafe wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Diese hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden,\nsoweit darüber noch nicht (nach Ziff. V)\nentschieden ist.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nV. Soweit das Verfahren eingestellt\n(ziff. I) und der Angeklagte freigesprochen (Ziff. II 1) worden ist, fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\nVI. Die Staatskasse ist verpflichtet, den\nAngeklagten dafür zu entschädigen, daß\nsein Führerschein vom 7. Januar 1987 bis\n30. Dezember 1988 sichergestellt worden\nwar.\n\nGründe:\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit ein, als der\nAngeklagte wegen Parteiverrats verurteilt worden ist. Diese\n\nVerurteilung könnte nicht bestehenbleiben, da die Strafkanmer nach den Urteilsgründen nicht geprüft hat, ob der Angeklagte \"pflichtwidrig\" gehandelt hat. Die Prüfung erübrigte\nsich nicht dadurch, daß es sich bei dem Mahnverfahren und\ndem Strafverfahren um \"dieselbe Rechtssache\" im Sinne des\n\n§ 356 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Vielmehr war auch eine\nErörterung erforderlich, ob der Angeklagte im entgegengesetzten Interesse der beiden Parteien gehandelt hat und ob\ner, falls dies der Fall war, insoweit auch keinem Tatbestandsirrtum unterlegen ist, indem er infolge rechtsirriger\nBewertung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit nicht erfaßt hat (vgl. BGHSt 7, 261, 263/264; BGH GA\n1961, 203 £ff.). Da die Strafkammer aber nur die gesetzliche\nMindeststrafe von 90 Tagessätzen (SS 356 Abs. 1, 47 Abs. 2\nStGB) verhängt hat, hält der Senat es in Übereinstimmung mit\ndem Antrag des Generalbundesanwalts nicht für sachdienlich,\ndie Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, sondern stellt das Verfahren insoweit ein.\n\n2. Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches\nhat keinen Bestand. Der Angeklagte hat sein Fahrzeug im\ntrunkenen Zustand nicht geführt und somit in diesem Zustand\nauch keine rechtswidrige Tat im Sinne des § 316 StGB begangen (BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1988 - 4 StR 239/88 =\nNZV 1989, 32, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\nDer Senat hat den Angeklagten daher insoweit freigesprochen. Da der Entzug der Fahrerlaubnis allein wegen\ndieses Falles angeordnet worden ist, muß auch der Maßregelausspruch entfallen. Der Angeklagte ist ferner gemäß § 2\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG aus der Staatskasse zu entschädigen.\n\n3. Der Strafausspruch wegen Meineids kann nicht bestehenbleiben, da die Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB\nrechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht führt insoweit nur aus, daß \"die nach dieser Vorschrift erforderliche\nAbsicht fehlte\" (UA 45). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar deswegen bei seiner richterlichen Vernehmung\ndie Unwahrheit gesagt, weil er Angst hatte, \"die Zuhälter\nwürden ihre Drohungen bei einer richtigen Aussage wahrmachen\"\n(UA 20). Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß er auch\nwahrheitswidrige Angaben gemacht hat, weil er befürchtete,\nwegen (versuchter) Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verfolgt zu werden. Mit seinem Schreiben vom 20. Oktober 1987\nan die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte der Angeklagte\nnämlich den Versuch unternommen, zu vereiteln, daß der von\nihm zunächst beschuldigte Zuhälter wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft werden würde. Wie die Revision zutreffend\nausführt, braucht das Selbstbegünstigungsmotiv nicht der\neinzige und auch nicht der Hauptbeweggrund für die Falschaussage gewesen zu sein (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl.\n\nRdn. 7 zu § 157 StGB m.w.Nachw.). Dazu hat die Strafkammer\nkeine Feststellungen getroffen; die Bemerkung im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen, die nach § 157 Abs. 1 StGB erforderliche Absicht habe dem Angeklagten gefehlt, ist ersichtlich nur eine Schlußfolgerung aus den zuvor getroffenen\nFeststellungen der Strafkammer zur Angst des Angeklagten vor\nden Zuhältern, aber nicht eine Feststellung über die Vorstellung des Angeklagten hinsichtlich einer möglichen Strafverfolgung wegen (versuchter) Strafvereitelung.\n\nDa die wegen Meineids verhängte - aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuhebende - Einzelstrafe zugleich\n\ndie Einsatzstrafe darstellt, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafbemessung hinsichtlich der Höhe der\nverhängten Freiheitsstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung hiervon beeinflußt worden ist.\nEr hat daher auch die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen § 223 a und § 178 StGB aufgehoben.\nDie Einzelstrafe wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot\n\n($S 145 c StGB) kann hingegen bestehenbleiben; der Senat\nschließt aus, daß sich die Bemessung der Freiheitsstrafen\nauf die Festsetzung dieser geringfügigen Geldstrafe ausgewirkt hat.\n\nDie Aufhebung dieser Einzelstrafen hat die Aufhebung\nder Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die - nicht in diese\neinbezogene - Geldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt bestehen.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu den erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die Ausführungen in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar\n1989 Bezug und verweist ergänzend auf das Senatsurteil vom\n17. Dezember 1987 - 4 StR 614/87 = BGHR GVG § 171 b Abs. 1\nAugenschein 1.\n\nKnoblich Laufhütte Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/4-str-33-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/4-str-33-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.640248+00:00"}}