{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-23_4_StR_8_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-23","aktenzeichen":"4 StR 8/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 8/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andreas RB aus EB, dort geboren am\nEEE ::5:,\n\n2. Thomas D «aD» aus EB, dort geboren am\nERBE 1561,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwııl\n\nYe\nu.\nYa\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger,\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. BED in der verhandlung,\nBundesanwalt @@W8 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: vB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nR .\n“ £\nBr)\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 23. Juni 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DeBEE> wegen Raubes und wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem\nFall wegen Versuchs, und den Angeklagten rn wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu je vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen\ndie Entscheidung richtet sich die in zulässiger Weise auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen hatten die beiden Angeklagten im Sommer 1987 bereits mehrere Wochen Vorbereitungen für\nÜberfälle auf Geldboten getroffen, als RB dem Mitangeklagten DEE erklärte, er sei nicht in der Lage, auf\noffener Straße einen Überfall zu begehen. DD wandte\n\nsich daraufhin an seinen Arbeitskollegen Ve, der sich\nmit der Durchführung derartiger Raubüberfälle ohne Zögern\neinverstanden erklärte. Am 7. Oktober 1987 überfielen DD\n ) und VB dann gegen 19 Uhr in der Essener Innenstadt\neine Verkäuferin, die eine Geldbombe zur Bank bringen wollte. Während Dr abredegemäß in einer Nebenstraße in\nseinem Pkw wartete, folgte vis» der Verkäuferin, verlangte von ihr unter Vorhalt einer Schreckschußpistole die Herausgabe des Geldes, nahm sie \"in den Schwitzkasten\", als\nsie sich weigerte, und entriß ihr die Geldbombe, die einen\nInhalt von rd. 3.990 DM hatte. Anschließend fuhren beide in\ndem Pkw des Dr) davon. Etwa drei Wochen später beraubten der Angeklagte DB und VE einen Geldboten, den\nsie wiederholt beim Einwurf von zwei Geldbomben in den\nNachttresor einer Bank beobachtet hatten. Sie liefen auf ihn\nzu, als dieser bereits eine Geldbombe eingeworfen hatte,\nvom» versetzte ihm einen Schlag gegen den Kopf und entriß\nihm die zweite Geldbombe. Die Beute - 3.900 DM - teilten sie\nwie beim ersten Mal untereinander auf.\n\nEnttäuscht über die ihnen zu gering erscheinende Ausbeute führten DW und vB nunmehr zusammen mit\nrg nach entsprechender Planung und Vorbereitung etwa\neinen Monat später einen Überfall auf eine Spielhalle durch.\nSie hielten der dort als Aufsicht anwesenden Frau eine Pistole an die Schläfe, fesselten sie, zogen ihr einen Kopfkissenbezug über den Kopf, sperrten sie im Toilettenraum ein\nund entkamen mit einer Beute von über 3.000 DM. In ähnlicher\nWeise überfielen die drei Täter zwei Wochen darauf einen Geschäftsinhaber und noch am selben Abend’ wiederum eine Aufsichtsperson in einer Spielhalle, wobei sie festgenommen\n\nwurden.\n\nDie Strafkammer ist bei allen Taten von minder schweren\nFällen nach § 250 Abs. 2 und § 249 Abs. 2 StGB ausgegangen\nund hat bei dem Angeklagten Reg den Rahmen des § 250\nAbs. 2 StGB noch nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Von\neiner Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten 1\nhat sie abgesehen.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafzumessung ist zwar grundsätzliche Sache des\nTatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn\ndie Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt\noder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein\n(BGHSt 29, 319, 320 m.w.Nachw.; 34, 345, 349; BGHR StGB\n§ 46 I Begründung 2 und Beurteilungsrahmen 1; BGH, Beschluß\nvom 15. November 1988 - 4 StR 515/88 - zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB $S 46 I Beurteilungsrahmen 6).\n\nNach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten DEE setroffen hat, kann schon bei der für den\n\nersten Fall erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht\nmehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden.\n\nBereits die Bejahung der Voraussetzungen eines minder\nschweren Falles nach § 250 Abs.2 StGB begegnet erheblichen\nBedenken. Der knappe Hinweis auf die Art der Tatausführung\n- \"trotz der gezeigten Waffe\" sei das Opfer \"nur kurz in den\nSchwitzkasten genommen\" worden, \"das Gefährdungsrisiko wurde\ngering gehalten\" (UA 23) - läßt nämlich nicht erkennen, ob\ndas Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der vor und nach der Tat liegenden Umstände vorgenommen hat (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 1983, 119; BGHR\nStGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Zu dem\nder Tat nachfolgenden Geschehen gehört hier vor allem, daß\nder Angeklagte nicht nur einen Raubüberfall begangen hat,\nsondern daß innerhalb kurzer Zeit noch vier ähnliche Taten\nfolgten, was Rückschlüsse auf seine innere Einstellung gegenüber den Rechtsgütern anderer bereits bei der ersten Tat\nzuließ. Dies war nicht nur bei der Bildung der Gesamtstrafe\nzu berücksichtigen. Da die Schuld des Täters in Bezug auf\ndie Einzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden\nkann, ist dieser Umstand auch bei der Bemessung der Einzelstrafe und schon bei der Erwägung mit in Betracht zu ziehen,\nob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann\n(BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung\n2). Außerdem ergeben sich auch aus dem Geschehen, das der\nTat voranging, Gesichtspunkte, die erheblich zuungunsten des\nAngeklagten ins Gewicht fallen. Dazu gehören die wochenlangen Vorbereitungen auf den Überfall, der Entschluß zur\nDurchführung der Tat, obwohl der Mitangeklagte RD einen\nÜberfall auf offener Straße nicht mehr mitmachen wollte,\n\nJen\nA\n\nsowie die Anstiftung des Arbeitskollegen vom. sich an\n. den geplanten Überfällen als Mittäter zu beteiligen.\n\nSelbst wenn man gleichwohl die Bejahung eines minder\nschweren Falles noch als vertretbar ansehen wollte, kann angesichts dieser den Angeklagten erheblich belastenden Umstände die Verhängung der Mindeststrafe im Rahmen des § 250\nAbs. 2 StGB nicht mehr als schuldangemessen angesehen werden\n(vgl. auch BGH NJW 1977, 1247). Zwar ist die Mindestrafe\nnicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; denn auf\nsie darf auch trotz Vorliegens den Angeklagten belastender\nFaktoren erkannt werden (BGH NStZ 1984, 359; BGHR StGB § 46\nI Beurteilungsrahmen 3). Ihre Verhängung setzt aber - wie\ndie der Höchststrafe - eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände voraus (BGH NSt2 1983, 268, 269; 1984,\n117). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat außer dem\nkurzen Hinweis auf einzelne Gesichtspunkte bei der Tatausführung weder die dem Tatgeschehen vorangehenden noch die\nihm nachfolgenden schwerwiegenden Umstände erörtert und damit seine Ausführungen einseitig auf die Angabe von Milderungsgesichtspunkten begrenzt. Da dies den Anforderungen an\neine umfassende Abwägung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkte nicht gerecht wird, kann die für\nden ersten Fall verhängte Einzelstrafe keinen Bestand\nhaben.\n\nDas führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und auch der\nübrigen Einzelstrafen, da das Landgericht bei deren Bemessung ähnlich vorgegangen ist. Hinzu kommt, daß sich im\n\nFall 2 aus dem Fehlen eines Waffeneinsatzes (UA 23) kein die\nAnnahme eines minder schweren Falles des ein f achen\nRaubes (§ 249 Abs. 2 StGB) rechtfertigender Gesichtspunkt\nherleiten läßt, da andernfalls der Tatbestand des § 250\n\nStGB vorgelegen hätte. Außerdem sind bei den Raubüberfällen\n3 und 4 zusätzlich zu den schon angesprochenen erschwerenden\nGesichtspunkten noch wesentliche Umstände aus dem Tatgeschehen zu berücksichtigen, wie das Ansetzen der Waffe an den\nKopf des Opfers, das Überziehen eines Kopfkissenbezuges, sowie dessen Fesselung und seine Einsperrung.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten rg kann\nschon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht\n(in den Fällen 3 bis 5) hinsichtlich der Bejahung minder\nschwerer Fälle auf seine Ausführungen zum Angeklagten Du\nEB Bezug genommen hat. Die neue Strafkammer wird insoweit\njedoch Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 21 StGB beim Angeklagten I] nochmals eingehend zu\n\nprüfen. Aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben sich jedenfalls keine Umstände, die eine der in § 20\nStGB umschriebenen seelischen Störungen und eine darauf\nberuhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten zu begründen vermögen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-8-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-8-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.303541+00:00"}}