{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-23_4_StR_67_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-23","aktenzeichen":"4 StR 67/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 67/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArno K I] aus DB, geboren am\nCOEEEEEEED 1955 in vB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. Februar 1989 beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird hinsichtlich der Versäumung\nder Frist zur Begründung seiner Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 4. August 1988\nauf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Dortmund vom\n10. Oktober 1988 ist damit gegenstandslos.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat durch anwaltliche Versicherung seines\ngerichtlich bestellten Verteidigers glaubhaft gemacht, daß\nes zur Versäumung der Frist ohne sein Verschulden gekommen\nist. Danach steht fest, daß der Angeklagte den Verteidiger\nmit der Durchführung der Revision beauftragt und \"auch nach\nZustellung der schriftlichen Urteilsgründe\" die \"Weiterführung\" der Revision verlangt hat. Die Tatsache, daß der\nVerteidiger entgegen dieser Weisung die Revision nicht begründete, weil er \"keine Erfolgsaussichten erkennen konnte\",\nkann hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen. Erteilt ein Angeklagter seinem Verteidiger den Auftrag, eine\nbestimmte Entscheidung anzufechten und besteht er darüber\nhinaus nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen dem\nVerteidiger gegenüber auf der Durchführung des Rechtsmittels,\nso darf er sich in der Regel darauf verlassen, daß dieser die\n\nweiter erforderlich werdenden Schritte zur ordnungsgemäßen\nAbwicklung des Rechtsmittels unternimmt (vgl. Maul in KK\n2. Aufl. § 44 StPO Rdn. 31).\n\nEine Ausnahme gilt für den Fall, daß dem Angeklagten\nnach seinem Gespräch mit dem Verteidiger bewußt geworden ist,\ndaß dieser die Revision nicht begründen werde; in einem\nsolchen Fall muß von dem Rechtsmittelführer erwartet werden,\ndaß er sich sofort um einen neuen Verteidiger bemüht oder\naber die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts wählt (Beschluß des Senats vom 2. Mai 1985\n- 4 StR 204/85 - NStZ 1985, 493 <bei Pfeiffer/Miebach>),\n\nHier ergibt sich indessen aus der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers nichts dafür, daß er dem Angeklagten\ngegenüber zu erkennen gegeben hat, den ihm erteilten Rechtsmittelauftrag nicht ausführen zu wollen. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte auf die ordnungsgemäße\n\nBehandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht\nhätte vertrauen dürfen, nicht ersichtlich, so daß ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist ausscheidet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-67-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-67-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.281692+00:00"}}