{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-23_4_StR_54_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-23","aktenzeichen":"4 StR 54/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"(>\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 54/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Roland L gun aus repgp-M\", geboren am\nHREEB 1953 in oe,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Februar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Die große Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht\nBocholt hat den Angeklagten durch\nUrteil vom 26. September 1988 wegen\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; es\nhat die Vollstreckung der Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Das Urteil ist\ndem Verteidiger des Angeklagten am\n11. November 1988 zugestellt worden. Der Angeklagte hat das Urteil\ndurch seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revision angefochten, das\nRechtsmittel aber verspätet, nämlich\nmit dem am 6. Januar 1989 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des\nVerteidigers vom 5. Januar 1989 begründet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die\nRevision durch Beschluß vom 19. Dezember 1988 als unzulässig verworfen\nhat. Der Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO)\nist somit unbegründet.\n\n2. Der Angeklagte ist aber auf seinen\nAntrag in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, und zwar sowohl gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Stellung\ndes Wiedereinsetzungsamtrages als\nauch gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das\nvorbezeichnete Urteil.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDer Beschluß der vorbezeichneten\nStrafkammer vom 19. Dezember 1988 ist\ndamit gegenstandslos.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird als\n\nal\nu\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nj Meyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-54-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-54-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.240092+00:00"}}