{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-23_4_StR_29_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-23","aktenzeichen":"4 StR 29/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 29/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried FE gu aus 2, geboren am I]\nEm 1557 in se,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 3 au: ein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nP2\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landau vom\n4. Oktober 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind nicht\n\nbegründet.\n\n1. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, das Urteil\ndas Landgerichts sei aufgrund einer mündlichen Verhandlung\n\nergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO).\n\nInsoweit beanstandet die Revision nicht, daß das Landgericht die Öffentlichkeit an zwei Sitzungstagen zum Schutze\nder Privatsphäre des Angeklagten und der Nebenklägerin gemäß\n§ 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG ausgeschlossen hat. Diese Entscheidungen, denen jeweils Anträge der Personen, deren\nLebensbereich betroffen war, zugrunde lagen (§ 171 b Abs. 2\nGVG), wären gemäß § 171 b Abs.3 GVG auch der Anfechtung\nentzogen. Die Verteidigung rügt aber, daß der Tatrichter die\nDauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich\nbestimmt habe; außerdem habe er in zwei Fällen in nicht\nöffentlicher Sitzung die Entscheidungen über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit auf Verfahrensteile ausgedehnt, für\nwelche die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei,\nund dadurch - so ist ihr Vorbringen zu verstehen - gegen\n§ 174 Abs. 1 GVG verstoßen; in drei weiteren Fällen habe der\nTatrichter schließlich die Verhandlung in nicht Öffentlicher\nSitzung auf Verfahrensvorgänge erstreckt, die öffentlich\nhätten verhandelt werden .müssen. Die Rügen haben keinen Erfolg.\n\na) Die von der Verteidigung beanstandeten Beschlüsse des\nLandgerichts vom 19. September und 30. September 1988 sind\nnach ihrem Wortlaut und Inhalt nicht auf bestimmte Verfahrensvorgänge eingegrenzt. Mit ihnen ist die Öffentlichkeit\nvielmehr für die nachfolgenden Teile der Beweisaufnahme\nausgeschlossen worden. Dies verletzt hier den Grundsatz\nder Öffentlichkeit des Verfahrens nicht. Im Regelfall wird\nes zwar notwendig sein, den Verfahrensabschnitt, für den\n\ndie Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, von vornherein genau zu bezeichnen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem abzusehen ist, daß in der gesamten Beweisaufnahme Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von\nVerfahrensbeteiligten oder Zeugen erörtert werden, ist es\nindes noch vertretbar, den Ausschluß der Öffentlichkeit\nnicht nur für einen bestimmten Teil der Beweisaufnahme\nvorzusehen, ihn vielmehr unbegrenzt für die Beweisaufnahme\nanzuordnen (vgl. Mayr in KK, 2. Aufl. § 171 b GVG Rdn. 5).\n\nb) Bei einer solchen Verfahrensweise kann zwar leicht\nübersehen werden, daß in der Beweisaufnahme Verfahrensvorgänge erörtert werden, für die der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist. Die Revision hat aber einen\nsolchen Fehler nicht dargelegt.\n\naa) Am 19. September 1988 hat das Landgericht die Öffentlichkeit zweimal vor der Vernehmung von Zeugen ausgeschlossen. In beiden Fällen sind zwei Zeugen vernommen worden.\nNach dem Abschluß der Vernehmung jeweils des ersten Zeugen\nhat das Landgericht, wie in der Niederschrift über die\nHauptverhandlung zu entnehmen ist, festgestellt, daß die\nVerfahrensbeteiligten keine Bedenken gegen die Fortführung\nder Hauptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung erheben.\nMit diesen Protokollvermerken hat das Landgericht nicht den\nUmfang seiner Anordnungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit erweitert, wie die Verteidigung meint. Sie halten\nvielmehr die - zutreffende - Auffassung sämtlicher Verfahrensbeteiligter über die Auslegung der in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüsse fest, die, wie dargelegt, den\nAusschluß der Öffentlichkeit auf die ihnen folgende Teile\n\nder Beweisaufnahme, also auch auf die Vernehmung des jeweils\nzweiten Zeugen, erstreckten.\n\nbb) Es läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, daß der\nAngeklagte am 19. September 1988 in nicht öffentlicher\nHauptverhandlung während der Vernehmung einer Zeugin - wie\ndiese - auf Fragen des Gerichts zur Sache ausgesagt hat, wie\ndie Niederschrift über die Hauptverhandlung ausweist. Es\nist, da ein anderer Sachverhalt nicht bewiesen ist, davon\nauszugehen, daß die Angaben des Angeklagten in unmittelbarem\nZusammenhang mit der Zeugenaussage standen. Solche Vorgänge\ngehören aber zu dem Verfahrensabschnitt, für den die Hauptverhandlung ausgeschlossen worden ist (BGHR GVG § 171 b\nAbs. 1 Augenschein 1). Deshalb durfte das Landgericht auch\nin nicht öffentlicher Sitzung vom 30. September 1988 die\nAnordnung treffen, den Angeklagten während der Vernehmung\neiner Zeugin - die geäußert hatte, sie habe Angst vor ihm -\naus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Ob ein am 30. September 1988 in nicht Öffentlicher Sitzung gestellter Beweisamtrag der Verteidigung, über den - wie das Protokoll ausweist - \"im allgemeinen Einverständnis ... weiter unter\nAusschluß der Öffentlichkeit verhandelt\" worden ist, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Verfahrensabschnitt stand, für\nden die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, läßt sich\nder Revision nicht entnehmen, weil sie den Inhalt des Beweisanantrages nicht mitteilt. Die Revision erfüllt deshalb\ninsoweit nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe zu\nUnrecht teilweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt\n\n(§ 338 Nr. 5 StPO). Denn es läßt keine Rechtsfehler erkennen, daß das Landgericht auf die Äußerung einer Zeugin, sie\nhabe Angst vor dem Angeklagten, in tatrichterlicher Würdigung angeordnet hat, den Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO\naus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil zu befürchten sei,\ndaß die Zeugin in seiner Gegenwart nicht vollständig, also\nnicht wahrheitsgemäß, aussagen werde.\n\nII.\n\nAuch die Sachrüge läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\n1. Nach den Feststellungen war die sexuelle Beziehung des\nAngeklagten zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau, dem Opfer, seit dem Jahre 1983 durch Gewaltanwendung geprägt. Der Angeklagte \"setzte zunehmend Praktiken\nein wie Fesseln, Schlagen mit der flachen Hand und der Faust\nsowie mit einem Kabelstück, Zusammenbinden der Brust seiner\nPartnerin und Zusammenziehen des Kabels\", bis sie vor\nSchmerzen schrie. Auf diese Weise erzwang er den Geschlechts-, den Anal- und den Oralverkehr.\n\nAm Anfang des Jahres 1985 begab sich seine Lebensgefährtin in ein Frauenhaus. Mit dem Versprechen, sich zu ändern,\nveranlaßte der Angeklagte sie dazu, wieder zu ihm zurückzukehren. Er veränderte sein Verhalten aber nicht, wurde\nvielmehr \"in seinen sexuellen Aktivitäten und Wünschen noch\nnachdrücklicher\". Er fesselte sie immer häufiger und führte\ndann den Geschlechts- oder Analverkehr durch, band ihre\n\nBrüste zusammen und schlug sie mit der Hand oder Faust\nauf ihre Brust oder in den Unterleib.\n\nDas Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, daß\ndie Lebensgefährtin des Angeklagten \"spätestens seit dem\nJahre 1986\" nicht mehr mit ihm verkehren wollte und ihm dies\nhäufig erklärte. Dennoch nahm der Angeklagte an ihr in einer\nfür diese \"mit Angst verbundenen Beziehung\" sexuelle Handlungen vor. Er führte gegen ihren Willen - was der Angeklagte \"in seine Vorstellungswelt\" aufgenommen hatte -\nbis zu dreimal täglich den Geschlechtsverkehr mit ihr aus.\nAuch beim Verkehr war er \"fast ständig gewalttätig und hatte\nnur noch seinen Höhepunkt, wenn er sie dabei schlug\". Er\norganisierte Partnertreffs - bereits im Jahre 1985 hatte er\nin Gegenwart seiner Lebensgefährtin mit einer anderen Frau\ngeschlechtlich verkehrt -, an denen sie \"angesichts der\nangedrohten körperlichen Mißhandlungen ... äußerlich willig\nteilnahm\". Im Anschluß an solche Treffen suchte er häufig\nden Geschlechtsverkehr mit seiner Lebensgefährtin und kam\n\"erst hierbei zum Orgasmus\". Im Oktober 1986 nahm sie die\nHilfe einer Frauenschutzorganisation in Anspruch. Sie fand\nmit ihrem Kind Unterkunft in einer Frauenzufluchtsstätte.\nDer Angeklagte machte ihren Aufenthalt ausfindig und\nentführte am 26. Oktober 1986 das Kind. Er gab es nach\npolizeilicher Verhandlung wieder heraus. Am 13. November\n1986 brachte er seine Lebensgefährtin unter dem Vorwand, ein\nGespräch unter vier Augen führen zu wollen, zu einem\nPersonenkraftwagen, stieß sie in diesen hinein, schlug die\nTür zu, die.sie von innen vergeblich zu öffnen suchte, und\nfuhr davon. Er drohte, er wolle unter das Auto ihrer Eltern\n\nir\n\n9 .\\ ic\n\neine Handgranate legen, die Polizei in die Luft jagen und\nsprach davon, daß er eine Pistole besitze und Zigeuner angeheuert habe. Einen Mitfahrer forderte er auf, seinem\nOpfer Handschellen anzulegen, was dieser ablehnte.\n\nSeine Lebensgefährtin fügte sich \"in ihr Schicksal\". Sie\n\"empfand ihre Situation als hilflos\" und willigte ein, bei\nihm zu bleiben und ihn zu heiraten, was am 30. Dezember 1986\ngeschah. Auch danach änderte sich das Verhalten des Angeklagten grundsätzlich nicht. Zwei- bis dreimal in der Woche\nschlug er sie in den Unterleib oder an die Brust oder\nfesselte sie, und zwar \"zur Ausübung und während des Geschlechtsverkehrs\". Es kam dabei auch zum Anal- und Oralverkehr. In der Zeit von Februar bis Dezember 1987 fuhr\ndas Ehepaar auf Vorschlag des Angeklagten, der \"einen Ausgleich\" suchte und dann ihr gegenüber keine Gewalt mehr anwenden wollte, fast jedes Wochenende in einen Sexklub, in\ndem Partnertausch praktiziert wurde. Wenn der Angeklagte\nnach den Besuchen nicht \"zum Höhepunkt gekommen\" war, verlangte er von seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr. Es kam\ndabei vor, \"daß er ihr regelrecht die Kleider vom Leibe riß\nund sie schlug, damit sie mit ihm verkehrte\". Die sexuellen\nBeziehungen des Ehepaares endeten am 18. Dezember 1987 mit\ndem Auszug der Ehefrau.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß das gesamte Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1986 und 1987 als eine\nfortgesetzte Tat zu werten sei. Seit Anfang 1986 habe er nur\nnoch in einer für das Opfer mit Angst verbundenen Beziehung\nsexuell verkehrt, was er in seine Vorstellungswelt aufgenommen habe. Er habe seine Lebensgefährtin geschlagen und\n\n- 10 -\n\nmißhandelt oder mit Mißhandlungen gedroht, um ihren Widerstand zu überwinden. Angesichts seiner enormen sexuellen\nAktivität sei ihm klar gewesen, daß er sich mit großer Häufigkeit an ihr befriedigen werde. Dieser Gesamtvorsatz sei\nweder durch die Unterbrechungen im Zusammenleben noch durch\ndie Heirat entfallen. Sein Verhalten stelle sich vor der\nEheschließung als Vergewaltigung in Tatheit mit sexueller\nNötigung (§§ 177, 178 StGB), danach als Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 240, 223 StGB) dar. Im Jahre\n1986 sei mindestens von 150 Einzelakten der Vergewaltigung\nund von 50 Akten der sexuellen Nötigung auszugehen. Im Jahre\n1987 habe die Zahl der Einzelakte geringfügig abgenommen. Es\nsei von mindestens 100 Akten des erzwungenen Geschlechtsverkehrs und von 20 Fällen des erzwungenen Oral- und (gemeint\nist oder) Analverkehrs auszugehen.\n\n2. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen.\n\na) Zu Unrecht beantragt der Generalbundesanwalt, die\nStrafverfolgung einzustellen, soweit der Angeklagte wegen\nKörperverletzung bis zum Jahre 1986 verurteilt worden sei.\nEine solche Verurteilung hat das Landgericht nicht ausgesprochen. Sein Schuldspruch wegen Nötigung und Körperverletzung erfaßt den Zeitraum seit der Eheschliessung, also\nseit dem 30. Dezember 1986. Für die in dieser Zeit begangenen Körperverletzungen liegen die Strafverfolgungsvoraussetzungen des § 232 StGB vor, selbst wenn man - wie der\nGeneralbundesanwalt - davon ausgeht, daß der von dem Opfer\nauch wegen Körperverletzung gestellte Strafantrag später\n\nNr\nim\n42\n\n- 11 -\n\nzurückgenommen worden ist. Denn die Staatsanwaltschaft hat\ndas besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\nder Körperverletzung durch ihre Anklage, in welcher dem\nAngeklagten für die Zeit ab Eheschließung Nötigung und\nKörperverletzung zur Last gelegt worden ist, bejaht (BGHSt\n16, 225, 227; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR\n749/77).\n\nb) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt,\ndaß der Angeklagte seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau\nmit Gewalt zum Geschlechtsverkehr und zum Anal- und Oralverkehr, also zu sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 c\nStGB, genötigt hat. Vor der Eheschließung hat er sich dadurch nach den §§ 177, 178 StGB strafbar gemacht. Danach ist\ndie Erzwingung der sexuellen Handlungen als Nötigung (§ 240\nStGB) strafbar; in den Schlägen und sonstigen körperlichen\nMißhandlungen vor und während der Vornahme dieser sexuellen\nHandlungen liegt - jedenfalls bei den Einzelakten nach der\nEheschließung - jeweils eine Körperverletzung (§ 223 StGB).\nDer Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer zum Geschlechtsverkehr und zu sonstigen sexuellen Handlungen genötigt, ist\nnicht, wie der Generalbundesanwalt meint, in den Fällen infrage gestellt, bei denen der Angeklagte sein Opfer während des sexuellen Verkehrs und nicht davor geschlagen\nhat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit dem\nJahre 1986 sexuelle Handlungen gegen den Willen seiner\nLebensgefährtin erzwungen. Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wie auch später der\nNötigung sind auch dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem\nEindruck früherer Gewaltanwendungen und aus Furcht vor\nWiederholung keinen Widerstand gegen die Vornahme der\n\n- 12 -\n\nsexuellen Handlungen leistet, falls der Täter dies weiß\n(BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1; LK, 10. Aufl. § 177 StGB\nRdn. 5, 14). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die\nStrafkammer festgestellt.\n\nc) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei dargelegt,\ndaß der Angeklagte sein Opfer aufgrund eines Gesamtvorsatzes\nfortlaufend vergewaltigt und sonst sexuell genötigt sowie\nkörperlich verletzt hat. Es hat den Entschluß des Täters\nfestgestellt, sein sexuelles Verlangen an seiner Lebenspartnerin und späteren Ehefrau mit großer Häufigkeit und in\neiner bestimmten Weise, nämlich unter Gewaltanwendung, zu\nbefriedigen. Darin liegt ein auf gleichartige Wiederholung\ngerichteter Gesamtvorsatz (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH,\nUrteil vom 7. Juli 1987 - 4 StR 313/87 -; LK aaO vor § 174\nStGB Rdn. 23; vgl. auch BGHR StGB vor § 1 / fortgesetzte\nHandlung Gesamtvorsatz 7,11). Ob dieser von vornherein gefaßte Gesamtvorsatz auch den Zeitraum nach der Eheschließung\nerfaßt oder ob die Heirat als Zäsur anzusehen ist und der\nAngeklagte danach einen neuen Gesamtvorsatz gefaßt hat, kann\nzweifelhaft sein. Darauf kommt es aber nicht an, weil der\nAngeklagte durch die Annahme des Landgerichts, es liege nur\neine fortgesetzte Tat vor, nicht beschwert ist.\n\nd) Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts\nzum Umfang der fortgesetzten Tat den Anforderungen, die an\ndie Festlegung des Schuldumfangs zu richten sind. Bei der\nfortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen\nTeilakt nach Ort, Zeit etwaigen Modalitäten festzulegen,\nwenn der Mindestschuldumfang der Tat ausreichend bestimmt\n\n- 13 -\n\nist (BGHR StGB vor § 1 / fortgesetzte Handlung Schuldumfang\n1; LK aa0). Der Tatrichter hat den Mindestschuldumfang dadurch festgelegt, daß er Beginn und Ende der Straftat eingegrenzt, die vor und nach der Eheschließung begangenen Einzelakte rechtlich zutreffend bewertet und die Mindestzahl\nder Einzelakte festgestellt hat. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Festlegung des Mindestschuldumfanges gehabt,\ntrifft nicht zu. Es hat dazu ohne Rechtsfehler ausgeführt,\ndaß es die Zahl der Einzelakte auf der Grundlage der Bekundungen des Opfers \"mit Sicherheitsabschlag\" festgestellt\n\nhabe.\n\n3. Zur Frage der Schuldfähigkeit hat die sachverständig\nberatene Strafkammer angenommen, daß beim Angeklagten \"eine\nsadistische Deviation\", die dem Bereich der schweren anderen\nseelischen Abartigkeit zuzuordnen sei, naheliege. Im Ergebnis hat sie offengelassen, ob dies tatsächlich der Fall ist\noder ob beim Abgeklagten \"nur ein Charaktermangel\" vorliegt.\nDies gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht; denn das\nLandgericht hat Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen und zu Gunsten des Angeklagten angenommen, daß er\nzur Tatzeit infolge seines Zustandes in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist. Der Angeklagte\nist nicht dadurch beschwert, daß der Tatrichter sich wegen\nseiner Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB\nsicher vorliegen, gehindert gesehen hat zu prüfen, ob der\nAngeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (vgl. BGHSt 28, 327, 331 f.; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).\n\nIN\n\n- 14 -\n\n4. Die Angriffe der Verteidigung gegen die Strafzumessung\ngehen fehl. Das Landgericht hat es unter Berücksichtigung\nder für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\n- auch bei Beachtung des Umstandes, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein kann - abgelehnt, die\nTat als minder schweren Fall der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung zu bewerten und die Strafe rechtsfehlerfrei\ndem nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des\n§ 177 Abs.1 StGB entnommen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/4-str-29-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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