{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-21_4_StR_643_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"4 StR 643/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Kreditbetrug tritt hinter Betrug und Betrugsversuch\n\nzurück.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 265 b\n\nKreditbetrug tritt hinter Betrug und Betrugsversuch\n\nzurück.\n\nBGH, Beschluß vom 21. Februar 1989 - 4 StR 643/88 -\n- - LG Kaiserslautern -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 643/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Ludwig Heinz B EEE aus Bad DEE ,\ngeboren am EEE in : gb\n\nwegen Betruges u.a.’\n\nwıIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Februar 1989 einstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n28. September 1987 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch im Falle Alk\nabgeändert. Statt wegen versuchten Betruges\nin Tateinheit mit Kreditbetrug wird der\n\nAngeklagte in diesem Falle wegen versuchten\n\nBetruges verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Ergebnis ohne Erfolg; der Senat nimmt hierzu auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 1989\n\nBezug.\nJedoch ist der Schuldspruch im Falle AM zu ändern.\n\nIn diesem Falle ließ der Angeklagte dem Kreditinstitut\n\nden inhaltlich unrichtigen vorläufigen Jahresabschluß der\n\nBauer KG zum 30. April 1979 in der Absicht zugehen, bei der\nBank eine Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage seines\nUnternehmens hervorzurufen und sie dadurch zur Hergabe eines\nBetriebsmittelkredits zu veranlassen. Den Eintritt eines\nVermögensschadens bei der Bank nahm er in Kauf (UA 175). Der\nKredit wurde ohne Rücksicht auf die vorgelegten Unterlagen\ngewährt. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der\nAngeklagte durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des\nversuchten Betruges (SS 263, 23 StGB) als auch den des Kreditbetruges ($S 265 b StGB) verwirklicht hat. Es ist weiter\nder Ansicht, daß die beiden Tatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen. Zwar zehre eine vollendete\nBetrugstat das Gefährdungsdelikt des Kreditbetruges auf, bei\neinem nur versuchten Betrug sei jedoch im Schuldspruch zum\nAusdruck zu bringen, daß es auch zur Vollendung des\nGefährdungsdelikts gekommen ist (UA 319).\n\nDieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Er ist\nvielmehr der Auffassung, daß S$S 265 b StGB hinter S§ 263 StGB\n\nzurücktritt.\n\n| Ob Tateinheit vorliegt oder Gesetzeseinheit, welche zum\nZurücktreten eines an sich verwirklichten Tatbestandes\nführt, bestimmt sich zunächst nach den Rechtsgütern, gegen\ndie sich der Angriff richtet, den Tatbeständen, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt, und deren Unrechtsgehalt\n\nDer Gesetzgeber war bei der Schaffung des S 265 b StGB\nder Meinung, daß die Vorschrift ein anderes Rechtsgut als\n§ 263 StGB schütze. Während der Tatbestand des Betruges den\n\nSchutz des Individualvermögens bezweckt, sei Schutzgut des\n$S 265 b StGB vorrangig das überindividuelle Rechtsgut der\nKredit- und Volkswirtschaft (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform zum 1. WiKG, BTDrucks. 7/5291 S. 14, 16). Ein\nTeil der Literatur folgt dieser Auffassung und hält daher\nTateinheit zwischen den beiden Tatbeständen für möglich\n(Arzt/Weber Strafrecht Besonderer Teil LH 4 Rdn. 45; Lenckner in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 265 b StGB Rdn. 51;\nTiedemann in LK 10. Aufl. § 265 b Rdn. 89). Hiergegen wurde\naber bereits bei den Gesetzesberatungen eingewandt, daß es\nfür die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft weniger auf\ndie in $S 265 b StGB umschriebenen Tathandlungen als vielmehr\nauf die wirtschaftlich vernünftige Entscheidung über die\nKreditgewährung ankomme (Protokolle des Sonderausschusses 7.\nWahlperiode S. 2754). Auch in der Literatur wird zutreffend\ngeltend gemacht, daß die einseitige Strafbarkeit des Kreditnehmers dafür spreche, daß Schutzgut das Vermögen des Kreditgebers sei; anderenfalls hätte der Kreditgeber in die\nStrafdrohung einbezogen werden müssen (Maurach/Schroeder/\nMaiwald Strafrecht Besonderer Teil Bd. 1 7. Aufl. S 41\n\nRdn. 21, 166). Der Senat neigt dieser Meinung zu (vgl. dazu\nauch Dreher/Tröndle 44. Aufl. $S 265 b StGB Rdn. 6; Krey\nStrafrecht Besonderer Teil Bd. 2 7. Aufl. Rdn. 534; Samson\nin SK S 265 b StGB Rdn. 2), braucht darüber indessen nicht\nabschließend zu entscheiden. Denn auch bei einer Verschiedenheit der in den SS 263, 265 b StGB geschützten Rechtsgüter ergibt der Zusammenhang der Vorschriften, daß S 263\nStGB Vorrang hat.\n\nDer Gesetzgeber hat die Vorschrift über den Kreditbe-\n\ntrug in erster Linie in das Strafgesetzbuch eingefügt, weil\n\nBeweisschwierigkeiten bei den einzelnen Tatbestandsmerkmalen\ndes Betruges häufig die sachgerechte Erfassung strafwürdiger\nKrediterschleichungen vereitelten (Regierungsentwurf des\n\n1. WiKG, BTDrucks. 7/3441 S. 18). Die Strafbarkeit wurde daher in den Gefährdungsbereich vorverlegt. Eine Gefährdung\nder Kreditwirtschaft setzt bei betrügerischem Vorgehen des\nTäters zu demselben Zeitpunkt ein, in dem das Vermögen der\nBank geschädigt wird. Die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des Betruges schließt in diesen Fällen denknotwendig eine Gefährdung der Kreditwirtschaft ein. Spätestens mit\nder Beendigung des Betrugs ist auch der Kreditbetrug vollendet und beendet. Der betrügerisch vorgehende Kreditsuchende schafft dadurch, daß er auch S$S 265 b StGB verwirklicht,\nmithin kein weiteres Unrecht (Lackner in LK § 263 Rdn. 331).\nAndererseits richtet sich der Angriff des Täters nach seinen\nwirtschaftlichen Zielen ausschließlich gegen das individuelle Vermögen des Kreditgebers. Nach dem Tatplan und nach\ndem in einer bloßen Gefährdung gemäß $S 265 b StGB liegenden\ngeringeren Unwert stellt sich der Betrug damit als diejenige\nForm des Rechtsbruchs dar, die die Qualifikation der Tat\nbestimmt, so daß S 265 b StGB als subsidiär zurücktritt.\n\nDieses Verhältnis der Tatbestände zueinander gilt auch,\nwenn es beim Betrugsversuch geblieben ist. Einer zusätzlichen Klarstellung, daß es zur Vollendung des Gefährdungsdelikts des § 265 b StGB gekommen ist (so Lackner in LK\nS 263 Rdn. 331), bedarf es nicht. Der Betrugsversuch ist\nstrafbar, weil er eine strafwürdige Rechtsgutgefährdung\nenthält. Das Ausmaß der Gefährdung bleibt nicht hinter der\nGefährdung zurück, welche eine Tat nach S 265 b StGB in sich\n\nbirgt. Das Unrecht der Tat des Angeklagten ist daher durch\neinen Schuldspruch wegen versuchten Betruges zutreffend und\n\numfassend gekennzeichnet.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/4-str-643-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265b","ref_norm":"265b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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