{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-16_4_StR_22_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-16","aktenzeichen":"4 StR 22/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 22/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Günther SIEB\nin VB,\n\n2. Friedel vn aus IP, geboren am\nEEE 193% in oiB:\n\naus DB, geboren am HB 1946\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwııll\n\n_ - 7)\n2 %\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB\nwird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. September 1988 in den\nStrafaussprüchen wegen Meineids und\nwegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten JE sowie die Revision des Angeklag-\n\nten WED werden verworten.\n\nDer Angeklagte W hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten W® ist insgesamt, die des Angeklagten J@@® hinsichtlich des Schuldspruchs im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der\nSenat nimmt insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 1989 Bezug.\n\nKeinen Bestand haben dagegen die gegen den Angeklagten\nNEED verhängten Einzelstrafen wegen Meineids und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen (richtig: versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung).\n\nDie wegen Meineids ausgeworfene Einzelstrafe unterliegt\nauf die Sachrüge der Aufhebung, weil sich das Landgericht\nnicht mit der Vorschrift des § 157 StGB auseinandergesetzt\nhat. Hierzu bestand Anlaß. Hätte der Angeklagte am 4. Februar 1986 vor dem Amtsgericht Lemgo eine richtige Zeugenaussage gemacht und beschworen, dann hätte er sich dabei des\nDiebstahls oder der Unterschlagung, also einer Straftat,\nbezichtigen müssen. Es ist daher möglich, daß er bei seiner\nAussage auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Für\neinen solchen Fall gibt das Gesetz in § 157 StGB dem Gericht\ndie Möglichkeit, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern\n(s 49 Abs. 2 StGB). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht sich dieser Möglichkeit bewußt war\n(Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 157 Rdn. 1, 4). Die unterlassene Erörterung ist ein Rechtsmangel.\n\nHinsichtlich der versuchten Anstiftung zur schweren\nBrandstiftung lassen die Urteilsgründe eine Darlegung der\n\nfür die Höhe der verhängten Strafe bestimmenden Einzel-\n\nerwägungen vermissen. Der Senat kann daher nicht nachprüfen,\nob das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren rechtsfehlerfrei bemessen hat. Auch diesen Strafausspruch muß der\n\nSenat daher aufheben.\n\nDie für den verübten Betrug verhängte Einzelstrafe ist\nrechtsfehlerfrei; sie bleibt daher bestehen. Jedoch zieht\ndie Aufhebung der bezeichneten anderen Einzelstrafen die\nAufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\nDurch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Meineids\nist der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu der Frage zu treffen,\nwelches Motiv der Falschaussage des Angeklagten zugrundelag\n(vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 157\nRdn. 10}.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-16/4-str-22-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-16/4-str-22-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.409896+00:00"}}