{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-09_4_StR_601_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-09","aktenzeichen":"4 StR 601/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_601/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Günter Dogg aus Br 7\ngeboren am EREED 1953 in Posi,\n\n2. Bernd MB aus seamiB (Luxemburg) ‚ geboren am\nED 1957 in 1\n\nzu Ziff. 1) Betrug\nwegen\nzu Ziff. 2) Beihilfe zum Betrug\n\nwııI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 9. Februar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n19. Juli 1988 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nden Antragsschriften vom 5. Januar\n1989:\n\n1. Soweit die Angeklagten eine Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 265 StPO beanstanden, sind die Verfahrensrügen\nbereits unzulässig, da ein erschöpfender Sachvortrag hierzu die\nAngabe des wesentlichen Ergebnisses\nder Ermittlungen aus der Anklage- .\nschrift erfordert hätte (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Im übrigen ist ein\nförmlicher Hinweis nach § 265 StpoO in\neinem solchen Fall nicht geboten (BGH\nNStZ 1985, 325)-\n\n2.\n\nSoweit die Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisamträgen - mit Ausnahme der in der Revisionsbegründung\ndes Angeklagten Mg unter 6 und 7\nbehandelten Anträge - rügen, übersehen sie, daß nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der\nStrafkammer sich die Angeklagten deshalb eines Betruges bzw. der Beihilfe\ndazu schuldig gemacht haben, weil sie\nin allen Fällen hinsichtlich der Helix-, Medtech- und Economic-Aktien\nwahrheitswidrig risiko- und verlustfreie, gewinnbringende Anlagen versprochen hatten, während sie zumindest damit rechneten, daß Verluste\neintreten konnten und solche Verluste\nin allen der Verurteilung zugrunde\nliegenden Fällen auch eingetreten\nsind; damit kann das Urteil auf der\nAblehnung dieser Beweisamträge jedenfalls nicht beruhen.\n\nDie durch den Angeklagten MP unter\nPunkt 6 seiner Revisionsbegründung\nerhobene Rüge (Ablehnung der Vernehmung des Walter | als Zeugen)\nist unbegründet, da die Strafkammer\njedenfalls davon ausgehen durfte, der\nZeuge sei unerreichbar (vgl. BGHSt\n\neN\n* \\\n\n22, 118, 120), und hiervon im Ergebnis auch ausgegangen ist (vgl.\n\nBl. 1252 d.A.: \"Die beiden Zeugen\nkönnen nicht unverzüglich herbei geschafft werden\").\n\nDasselbe gilt hinsichtlich des Punktes 7 der Revisionsbegründung bezüglich des Zeugen P@@:; hierbei war\ndie Bedeutung der Beweisbehauptung zu\nberücksichtigen (vgl. Herdegen in KK\n2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 79): Ob der\nAngeklagte MP noch im Mai 1985 tätig war, war lediglich im Fall 57 der\nUrteilsgründe entscheidungserheblich;\nin den Fällen 3, 12, 29 und 30 betraf\nes jeweils nur den letzten Teilakt.\nHinsichtlich der Vernehmung des Horst\n\nOD verweist der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darauf, daß dieser bereits als\nZeuge vernommen worden war (vgl. Herdegen aaO Rdn. 48 a.E.).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Schriftsätze der Verteidigung vom\n3. und 6. Februar 1989 haben vorgelegen.\n\nSalger Knoblich Jähnke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-09/4-str-601-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-09/4-str-601-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.201649+00:00"}}