{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-09_4_StR_21_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-09","aktenzeichen":"4 StR 21/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 21/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter DB aus E@B. geboren am a 155;\nin DE. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nwWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n26. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung kann schon deswegen\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Fest-\n\nstellungen dazu getroffen hat, ob der Vorsatz des Angeklagten auch das Qualifikationsmerkmal des \"Beisich-führens\neiner Waffe\" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit umfaßte. Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen dazu,\nob der Angeklagte wußte, daß der Mitangeklagte Fe bei\nder Tatausführung in der Sparkassenfiliale eine Dekorations-Pistole als Drohmittel bei sich trug.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wird\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach\nführte der Angeklagte bei seiner Festnahme \"einen auf seinen\nNamen ausgefüllten gefälschten Führerschein bei sich, wie er\nsich in Kopie in Hülle Bl. 235 d.A. darstellt\". Er \"hatte\nsich diesen Führerschein gekauft und auf seine Personalien\nausstellen lassen, um bei Polizeikontrollen einen Fahrnachweis in Händen zu haben\" (UA 17).\n\nDamit ist zum einen nicht festgestellt, daß sich der\nAngeklagte der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens\neiner unechten Urkunde schuldig gemacht hat, denn der Kraftfahrer, der einen gefälschten Führerschein bei sich führt,\num diesen bei etwaigen Kontrollen vorlegen zu können, gebraucht ihn noch nicht. Ein Gebrauchmachen liegt erst dann\nvor, wenn der Führerschein tatsächlich vorgezeigt wird (BGH\nGA 1973, 179; BGH bei Holtz MDR 1976, 987).\n\nAber auch für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung\ndurch Herstellen einer unechten Urkunde reichen die Feststellungen nicht aus. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich nämlich aus dem Verweis des Landgerichts auf die bei den Akten befindliche Kopie des - mit dem\n\nNamen des Angeklagten unterschriebenen - Führerscheins noch\nnicht, daß der Angeklagte den Führerschein, \"den er gekauft\nund auf seinen Namen (hatte) ausstellen lassen\" (UA 17),\nauch selbst unterschrieben und daß er daher an der Herstellung der unechten Urkunde mitgewirkt hat. Es kann dabei offen bleiben, ob der Verweis des Landgerichts auf die\nbei den Akten befindliche Kopie des Führerscheins gemäß\n\n§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO überhaupt zulässig ist; denn jedenfalls wird durch die Kopie allenfalls belegt, daß der\nFührerschein mit dem Namen des Angeklagten unterschrieben\nist, nicht aber, daß diese Unterschrift auch vom Angeklagten\nstammt.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung und Urkundenfälschung\nerstreckt sich auch auf das jeweils tateinheitlich verwirklichte vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die - vom Mitangeklagten Fr bestätigte - Einlassung des Angeklagten, er habe\nvon dem Banküberfall des Mitaängeklagten Fi nichts gewußt,\ninsbesondere deshalb als widerlegt angesehen, weil das Verhalten des Angeklagten bei der Aufnahme des Mitangeklagten\nrg in seinen - 500 m vom Tatort entfernt geparkten - W-Bulli für die Absicht des Angeklagten spreche, dem Mitangeklagten rg zur Flucht zu verhelfen. Das Landgericht\nhat dabei aber außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte\n\ndurchaus einräumte, mit seinem VW-Bulli an der fraglichen\nStelle auf den Mitangeklagten Fe gewartet zu haben, um\ndiesem eine Flucht zu ermöglichen, allerdings nicht eine\nFlucht nach einem Banküberfall, sondern eine eventuell\nerforderliche Flucht für den Fall, daß der - polizeilich\ngesuchte - Mitangeklagte rg bei Geschäften auf der\nEssener Drogenszene erkannt und verfolgt werden sollte. Das\nLandgericht hat daher versäumt zu erörtern, warum das Verhalten des Angeklagten bei der Aufnahme des Mitangeklagten\nFB in seinen VW-Bulli gerade auf die Absicht des Angeklagten schließen läßt, die Flucht des Mitangeklagten rg\nnach einem Banküberfall zu ermöglichen, nicht aber das Ermöglichen einer Flucht des Mitangeklagten Fe nach dessen\nErkanntwerden auf der Essener Drogenszene.\n\nb) Sollte dem Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung\ndie Mitwirkung an der Herstellung des unechten Führerscheins\nnachgewiesen werden können, so stünde diese Urkundenfäl-\n\nschung in Tatmehrheit zu den beiden vorsätzlichen Fahrten\nohne Fahrerlaubnis vom 6. November 1987, da mit der Fertigstellung des unechten Führerscheins die Urkundenfälschung\n\nvollendet war.\n\nc) Das hartnäckige Bestreiten seiner Beihilfe zu der\nräuberischen Erpressung des Mitangeklagten Fr könnte dem\nAngeklagten nur dann strafschärfend angelastet werden, wenn\nsich aus dem Bestreiten nachteilige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, insbesondere auf seine Einstellung zur Tat,\nziehen ließen (Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 46\nRdn. 29 c m.w.N.).\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-09/4-str-21-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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