{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-02-09_4_StR_10_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-02-09","aktenzeichen":"4 StR 10/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 10/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank BED aus VB, geboren am GE 1960 in\n\nwegen Nötigung\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Februar 1989 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung\nbeschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n3. Oktober 1988 dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Nötigung zu einer\nGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je\n40 DM verurteilt wird.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges hätte\naufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden können. Nach diesen hatte der Tankwart\nPrott - ohne Zutun des Angeklagten - irrtümlich angenommen,\nder von der Tankkundin ou auf die Theke gelegte\nHundertmarkschein stamme vom Angeklagten. Er tippte daher\n\nden vom Angeklagten geschuldeten Betrag von 35 DM in die\nKasse ein und händigte dem Angeklagten Wechselgeld in Höhe\nvon 65 DM aus, welches dieser annahm und sodann den Kassenraum der Tankstelle verließ.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts stellt dieses\nVerhalten des Angeklagten kein betrügerisches Unterhalten\neines Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar. Ein Unterhalten eines Irrtums kann dadurch erfolgen, daß der Täter\ndie Aufklärung des Irrtums verhindert oder erschwert - was\nhier von vornherein ausscheidet - oder die Fehlvorstellung\ndes Irrenden bestärkt (Lackner in LK, 10. Aufl., § 263 StGB\nRdn. 92). Auch letzteres kommt vorliegend nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Wie sich aus dem Verhalten des Tankwartes ergibt, war dieser schon zu dem Zeitpunkt, als er den Schein an sich nahm, der sicheren Überzeugung, der Angeklagte habe ihn zur Bezahlung seiner Tankschuld auf die Theke gelegt. Dieser Irrtum erfuhr mit der\nAnnahme des Wechselgeldes durch den Angeklagten zwar eine\nBestätigung, konnte jedoch hinsichtlich seiner Intensität\ndadurch nicht verstärkt werden. Damit stellt sich das bisher\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich als ein\n- strafloses - Ausnutzen eines Irrtums dar. Ob der Angeklagte darüber hinaus durch sein Verhalten eine Verstärkung\ndes Irrtums beim Tankwart bewirkt haben könnte, hätte nur\ndurch eine neue Beweisaufnahme geklärt werden können, weil\ndas Landgericht diesem Gesichtspunkt bisher - von seinem\nrechtlichen Standpunkt aus zu Recht - keine Beachtung geschenkt hat.\n\nDa somit hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges eine Zurückverweisung der Sache erforderlich\n\ngewesen wäre, andererseits jedoch die dem Angeklagten zur\nLast liegende Nötigung gegenüber dem Betrugsvorwurf wesentlich schwerer wiegt, hat der Senat auf entsprechenden Antrag\ndes Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO auf die Nötigung beschränkt. Insoweit hat die\nPrüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des\nAngeklagten ergeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils war nach der Verfolgungsbeschränkung somit neu zu\nfassen. Dabei hat die vom Landgericht für die Nötigung festgesetzte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 DM Bestand. Im Hinblick auf die einschlägigen früheren Verurteilungen des Angeklagten kann der Senat nämlich ausschließen,\ndaß das Landgericht - trotz des durchzuführenden Härteausgleichs - auf eine geringere als die verhängte äußerst\nniedrige Strafe erkannt hätte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-09/4-str-10-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-09/4-str-10-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.146255+00:00"}}