{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-31_4_StR_304_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-31","aktenzeichen":"4 StR 304/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EWG-Vertrag Art. 177; GVG § 121 Abs. 2;\nstvzo §§ 15 a, 57 a; EWG-VO Nr. 1463/69, 3821/85\n\nwill ein Oberlandesgericht bei der Auslegung des Rechts der\nEuropäischen Gemeinschaft von der Entscheidung eines anderen\nOberlandesgerichts abweichen, 50 kommt eine Vorlegung an den","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nEWG-Vertrag Art. 177; GVG § 121 Abs. 2;\nstvzo §§ 15 a, 57 a; EWG-VO Nr. 1463/69, 3821/85\n\nwill ein Oberlandesgericht bei der Auslegung des Rechts der\nEuropäischen Gemeinschaft von der Entscheidung eines anderen\nOberlandesgerichts abweichen, 50 kommt eine Vorlegung an den\nBundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht\n(im Anschluß an BGHSt 33, 76).\n\nBGH, Beschl. vom 31. Januar 1989 - 4 StR 304/88 - BayObLG\n\nef\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR _304/88 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nAxel B aus ‚ geboren am\n1943 in W '\n\n- Verteidiger: Rechtsanwalt @EEED und Kollegen\nin ug -\n\nwegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung\n\nPAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am\n31. Januar 1989 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Bayerische Oberste\nLandesgericht zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene befuhr am 28. Juni 1987 mit einer\nZugmaschine die Bundesautobahn A 7. Das zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges betrug 16 t, die bauartbedingte\nHöchstgeschwindigkeit 92 km/h und die Motorleistung 177 kW.\nDie Zugmaschine wurde vom Betroffenen zu Beförderungen im\nSchaustellergewerbe eingesetzt und war mit grünen Kennzeichen versehen. Das Fahrzeug war mit einem EWG-Kontrollgerät ausgerüstet, das jedoch nicht betrieben wurde.\n\nGemäß Art. 3 Abs. 1 1. Halbsatz VO (EWG) Nr. 3821/85\n(ABl. EG Nr. L 370 S. 8 vom 31. Dezember 1985) ist ein EWG-Kontrollgerät bei allen Fahrzeugen, die der Personen- oder\nGüterbeförderung dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, einzubauen und zu benutzen; von dieser Pflicht\nsind jedoch gemäß Halbsatz 2 dieser Vorschrift unter anderem\n\"ausgenommen\" die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 (ABl. EG\nNr. L 370 S. 1 vom 31. Dezember 1985) genannten Fahrzeuge.\nIn Art. 4 Nr. 9 VO (EWG) Nr. 3820/85 werden dazu aufgeführt\n\"Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- und Schaustel-\n\nlergewerbe verwendet werden\".\n\nwııl\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen dennoch wegen einer\nfahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichtbetreibens\neines Fahrtschreibers gemäß §§ 57 a Abs. 2 Satz 1, 69a\nAbs. 3 Nr. 25 StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,-- DM\nverurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene die\nZulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Bayerische\nOberste Landesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen\nund möchte die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigen. Es\nnimmt an, daß zwar grundsätzlich der Einbau und Betrieb von\nEWG-Kontrollgeräten in den VOen (EWG) Nrn. 3820/85 und\n3821/85 geregelt sei; jedoch sei bezüglich der in Art. 4 VO\n(EWG) Nr. 3820/85 aufgezählten Fahrzeuge der sachliche\nGeltungsbereich der genannten Verordnungen eingeschränkt.\nInsoweit habe die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft von\nihrer Rechtssetzungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, so daß\nder nationale Gesetzgeber befugt sei, für die in Art. 4 VO\n(EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge eigenständige Regelungen, wie zum Beispiel § 57 a StVZO, zu treffen.\n\nAn der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde\nsieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den\nBeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar\n1986 - 5 Ss (OwWi) 10/86 - (VRS 71, 74 £ = DAR 1986, 157 £)\ngehindert. Dieses vertritt die Auffassung, daß in eine für\nden Schaustellerbetrieb eingesetzte Zugmaschine, die die in\n§ 15 a Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Kriterien erfüllt, ein\nKontrollgerät nicht eingebaut und ein freiwillig eingebautes\nnicht betrieben werden muß, sowie der Kraftfahrzeugführer\nauch nicht verpflichtet ist, ein persönliches Kontrollbuch\n(s 15 a Abs. 7 Satz 1 1. Halbsatz StV20) zu führen. Diese\n\nm\n\n„if\n\nAnsicht stützt das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf, daß\ngemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1463/70 (ABl. EG Nr. L 164\nvom 27. Juli 1970) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2828/77\n(ABl. EG Nr. L 344 vom 24. Dezember 1977) i. Verb. m. Art. 4\nNr. 8 VO (EWG) Nr. 543/69 (ABl. EG Nr. L 177 S. 49 vom\n\n29. März 1969) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2827/77 (ABl.\nEG Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977) - diese Verordnungen\nwurden mit Wirkung vom 29. September 1986 durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 3821/85 und 3820/85 ersetzt - im Schaustellergewerbe eingesetzte Fahrzeuge von der Verpflichtung\nzum Einbau eines EWG-Kontrollgerätes ausgenommen seien.\nDiese Verordnungen enthielten eine eindeutige und abschließende Regelung. Daneben sei für die Anwendung des nur\nsubsidiär geltenden § 15 a StVZO kein Raum.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ndaher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt,\n\n\"ob Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\n7,5 t und darüber und einer Motorleistung von 40 kW und\ndarüber, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit\nmehr als 40 km/h beträgt und die für Beförderungen im\nSchaustellergewerbe verwendet werden, mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, und ob ein eingebautes EWG-Kontrollgerät bei Fahrten eines Schaustellers\nmit einem solchen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen betrieben werden muß\".\n\nII. Die Sache ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht zurückzugeben. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage nicht berufen.\n\nEs kann offenbleiben, ob der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der zu § 15 a StVZO während der Geltung\nder Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70 ergangen\nist, überhaupt dieselbe Rechtsfrage betrifft wie die vom\nBayerischen Obersten Landesgericht zu treffende Entscheidung, die sich auf § 57 a StV20 und die Verordnungen (EWG)\nNr. 3820/85 und Nr. 3821/85 bezieht. Auch wenn dies - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Verk.Mitt.\n1988, 54, 55) - zu bejahen wäre (vgl. auch BGHSt 6, 41, 42;\n31, 195, 198 m. w. Nachw.), bliebe die Vorlegung an den\nBundesgerichtshof unzulässig. Für die Beantwortung der Vorlegungsfrage kommt es nämlich entscheidend auf die Auslegung\nder genannten EWG-Verordnungen an. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht aber\ndem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gerichtshof) zu.\n\n1. Die Vorschriften der § 15 a und § 57 a StVZO gelten\nneben den EWG-Verordnungen nur subsidiär (OLG Düsseldorf VRS\n66, 65 £f£; Verk.Mitt. 1983, 30 f; OLG Zweibrücken Verk.Mitt.\n1981, 90 f; BayObLG VRS 60, 397; VRS 67, 301 f; OLG Köln\nVerk.Mitt. 1988, 54 f; OLG Hamm VRS 57, 220 f; Jagusch/\nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., § 15 a StV20,\nRdn. 17; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Stand Februar\n1988, Leitzahl 19 VO (EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 13; Rüth/\nBerr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 57 a StV20\n\nRdn. 3; Wann, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, VO\n(EWG) Nr. 3820/85 Art. 4 Anm. 2; Mindorf DAR 1986, 348;\nAmtl. Begründung zu § 15 a StVZ20, abgedruckt in Jagusch/\nHentschel, aaO, § 15 a Rdn. 1 - 16; Amtl. Begründung zu\n\n§ 57 a StV20, abgedruckt in Jagusch/Hentschel, aa0, § 5a\nRdn. 1 und 2). Ihre Anwendbarkeit auf Fahrzeuge der vorliegenden Art hängt deshalb davon ab, ob die hier einschlägigen\nEWG-Verordnungen eine abschließende Regelung enthalten mit\nder Folge, daß die dort aufgeführten Fahrzeuge endgültig und\nauch für den nationalen Gesetzgeber bindend von der Pflicht\nzum Einbau und Betrieb eines EWG-Kontrollgerätes befreit\nsind (so das OLG Düsseldorf), oder ob der sachliche Geltungsbereich der Verordnungen so eingeschränkt ist, daß\ndiese den nationalen Gesetzgeber nicht hindern, die in den\nVerordnungen ausgenommenen Fahrzeuge einer eigenen Regelung\nzu unterwerfen (so das BayObLG). Damit ist für die Beantwortung der Vorlegungsfrage entscheidend, wie Inhalt und Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen zu bestimmen sind. Das\naber ist eine Frage der Auslegung dieser Bestimmungen des\nGemeinschaftsrechts (EuGHE 1980, 1237, 1260; vgl. auch\nGrabitz/wWohlfahrt, EWG-Vertrag Art. 177 Rdn. 25; Stree in\nSchönke/Schröder 23. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 107 f).\n\n2%. Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht dem Gerichtshof zu (Art. 177\nEWG-Vertrag). Jedes nationale Gericht kann, wenn es um die\nAuslegung solchen Rechts geht, die Entscheidung des Gerichtshofs einholen; unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 der Vorschrift ist es hierzu sogar verpflichtet.\n\nEs ist hier nicht darüber zu befinden, ob das\nBayerische Oberste Landesgericht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - als Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren über\nOrdnungswidrigkeiten tätig wird, unter die Gerichte zu\nzählen ist, die gemäß Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag zur Vorlegung verpflichtet sind (vgl. BGHSt 33, 76, 78\nm. w. Nachw.). Jedenfalls kann es nach Art. 177 Abs. 2\nEWG-Vertrag die Frage dem Gerichtshof vorlegen - falls hier\nnicht sogar der Fall gegeben ist, daß der Gerichtshof in\neinem anderen Verfahren die Auslegungsfrage bereits so beantwortet hat, wie das vorlegende Gericht entscheiden möchte\n(vgl. die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung von\nArt. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in EuGHE 1977, 29;\n1977, 2485; 1978, 2311; 1979, 3639), und sich eine Auslegung\naus diesem Grunde erübrigt (vgl. BGHSt 33, 76, 78 £).\n\nIn keinem dieser Fälle darf jedoch der Bundesgerichtshof durch eine Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG und die\nsich daraus ergebende Bindung das vorlegende Gericht daran\nhindern, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu übernehmen\nund anzuwenden. Das gilt nicht nur, wenn der Gerichtshof\nüber die Vorlegungsfrage bereits entschieden hat, sondern\nauch, wenn eine verbindliche Auslegung der strittigen Frage\nnoch nicht erfolgt ist. Denn das Recht eines nationalen\nGerichts, den Gerichtshof anzurufen, darf nicht durch innerstaatliche Vorschriften beeinträchtigt werden, die das\nnationale Gericht an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts binden (EuGHE 1974, 33; BGHSt\n33, 76, 79).\n\nA\n\n3. Die Sache ist daher - entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts - an das Bayerische Oberste Landes-\n\ngericht zurückzugeben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/4-str-304-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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