{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-23_4_StR_615_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-23","aktenzeichen":"4 StR 615/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 615/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Alfred . TED, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEB> 1960 in WORD, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n‚A?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 29. August 1988\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig\nist der Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,\nFreiheitsberaubung und Nötigung sowie der Geiselnahme,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie\nim Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n?\n\nDie Annahme des Landgerichts, die Vergewaltigung, die\nbeiden Fälle gefährlicher Körperverletzung und die Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Nötigung) stellten jeweils selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) dar, begegnet durchgreifenden Bedenken; es liegt vielmehr Tateinheit vor (§ 52\nAbs. 1 StGB). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte während des\ngesamten Aufenthalts in der Wohnung der Geschädigten die\nDauerstraftat der Freiheitsberaubung an ihr begangen. Bereits\nunmittelbar nach seinem Eintreffen richtete er die \"Gasschreckschußpistole\", die sie für eine \"scharfe\" Waffe hielt,\ngegen sie und bestimmte so in den folgenden Stunden ihr\nVerhalten, wobei er darauf hinwies, daß die Waffe eine Sonderanfertigung sei, deren Munition beim Abfeuern \"alles zerfetze\" (UA 10). Nach etwa drei Stunden ging er dazu über, sie\naußerdem noch zu fesseln. In diesem Zustand verging er sich\ndann an ihr. Anschließend mußte sie - weiter gefesselt - auf\ndem Boden ins Badezimmer rutschen, wo der Angeklagte sie in\ndie mit kaltem Wasser gefüllte Wanne legte und ihren Kopf\nunter Wasser drückte, so daß sie zu ersticken drohte. Auch\nbei dieser Gelegenheit setzte er seine Waffe ein, um sie an\nHilferufen zu hindern. Die ständige Bedrohung und Beherrschung durch den Angeklagten wirkte auch fort, als ihr nun\nvon diesem gestattet wurde, trockene Kleidung anzuziehen und\neine Zigarette zu rauchen. Unmittelbar darauf mußte sie sich\n\nauf den Fußboden legen und wurde \"erneut\" gefesselt (UA 12).\nIn diesem hilflosen Zustand strangulierte der Angeklagte sein\nOpfer nunmehr mit einem Ledergürtel bis zur Atemlosigkeit.\nSchließlich \"dirigierte\" er sie, wiederum unter Einsatz seiner Pistole, aus der Wohnung und zwang sie, ihn in ihrem Pkw\nvon Ludwigshafen nach Trier zu fahren (UA 13).\n\nDie Dauerstraftat der Freiheitsberaubung verbindet somit\ndas gesamte Verhalten des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten sowie die anschließende Fahrt nach Trier zu einem\neinheitlichen Tatgeschehen (§ 52 Abs. 1 StGB). Das kurzfristige Lösen der Fesseln beendete die unfreie Lage des Opfers\nnicht, da die Bedrohung mit der Waffe fortwirkte. Mit dem\nerneuten Fesseln begann keine neue Handlung; der Angeklagte\nsetzte vielmehr die bereits andauernde Freiheitsberaubung\nfort (vgl. BGH, Beschluß vom 9. April 1987 - 4 StR 128/87 =\nBGHR StGB $S 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 2). Der Annahme von\nTateinheit steht auch nicht entgegen, daß das Verbrechen der\nVergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB) schwerer wiegt als das\nVergehen der Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 31, 29, 31; BGH,\nBeschluß vom 6. September 1988 - 1 StR 481/88).\n\n‚0\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\ng 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß sich der Angeklagte insoweit wirksamer als bisher\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge; die Festsetzung der Einzelstrafe wegen\nGeiselnahme bleibt unberührt.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-23/4-str-615-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-23/4-str-615-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.435605+00:00"}}