{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-19_4_StR_613_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-19","aktenzeichen":"4 StR 613/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 613/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfons N nu aus Le - 5GB . geboren\nem 1955 in E@EB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 19. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 2. September 1988 dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Nötigung, der versuchten Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des unerlaubten Führens einer Schußwaffe in betrieblichen Räumen, des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln, der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperver-\n\nletzung.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision, die sich im übrigen als unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, führt lediglich\nzu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Annahme von\nTatmehrheit zwischen (fortgesetztem) Fahren ohne Fahr-\n- erlaubnis (8 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der versuchten\nNötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schuß-\n\nwaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG) begegnet rechtlichen\nBedenken. Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte\nam Tattage, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, |\nden Pkw nach Lennestadt-Maumke zu dem Lokal des Gastwirts\nCD. bei den er seine vermeintliche Restforderung\ngewaltsam eintreiben wollte. Bei einem Zwischenhalt nahm\ner aus der Wohnung seiner Freundin die geladene Schußwaffe\nmit und beförderte sie so zum Tatort, wo er sie anschlie-\n\nBend als Drohmittel einsetzte. Dadurch wurde das gesamte\nVerhalten des Angeklagten zu einem einheitlichen Tatgeschehen. Die Ausführungshandlungen des Fahrens ohne Fahr- H\nerlaubnis überlagerten sich mit denen des Führens einer\nSchußwaffe. Indem der Angeklagte die Waffe außerhalb sei-\n\nner Wohnung im Pkw bei sich hatte, \"führte\" er sie be-\n\nreits (8 4 Abs. 4 Waff6); ein bloßer Waffentransport nach\n\n8 35 Abs. 4 Nr. 2c WaffG lag nicht vor, da das Gewehr geladen und somit schußbereit war. Das Führen der Waffe\n\nsetzte sich anschließend bei der mit ihrer Hilfe vorgenommenen - versuchten - Nötigung fort, so daß insgesamt\n\n. Tateinheit gegeben ist.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert Eines\nHinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte vertei-\n\ndigen können.\n\nDie für das Fahren ohne Fahrerlaubnis festgesetzte\nEinzelstrafe von drei Monaten entfällt damit. Dennoch kann\nder Gesamtstrafenausspruch bestehenbleiben. Die Änderung\ndes Schuldspruchs läßt den Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Straftaten insgesamt unberührt Es\nist auszuschließen, daß die Strafkammer bei der Summe der\n\n“I\n\nEinzelstrafen von - noch - 43 Monaten bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine\ngeringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-19/4-str-613-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-19/4-str-613-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.417017+00:00"}}