{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-19_4_StR_540_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-19","aktenzeichen":"4 StR 540/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 540/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred B ED aus HB: seboren am le 15:1\nin FB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger u.a.\n\n(?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: run\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nN\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Zweibrücken vom 7. Juni 1988 im\nRechtsfolgenausspruch - ausgenommen die Einziehungsanordnung - mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs Widerstandsunfähiger in dreizehn Fällen, davon in\nneun Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nin einem Fall in Tateinheit mit Mißbrauch zum Beischlaf und\nin drei Fällen mit versuchtem Mißbrauch zum Beischlaf,. zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es\nhat ihm ferner für die Dauer von fünf Jahren die ärztliche\nBerufsausübung verboten und 67 Lichtbilder eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf den\nRechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Einziehungsanordnung - beschränkten Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge.\n\nDie Rechtsmittel sind begründet. Der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der nicht angefochtenen Einziehungsanordnung unterliegt der Aufhebung.\n\nRechtlichen Bedenken begegnen die Maßstäbe, die das\nLandgericht seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Bei Triebstörungen kommt es\ndarauf an, ob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters\n- bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt ist, daß\nihr der Träger selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen\nWillenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder\nob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Träger in seiner\ngesamten inneren Grundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe\nnicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn\nder abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die\nAbartigkeit eines sexuellen Verhaltens allein rechtfertigt\ndabei noch nicht die Annahme einer krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung (BGH JR 1983, 69 m. w. Nachw. und Anm.\nBlau). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme einer\nPersönlichkeitsentartung kann dabei das Vorliegen einer\nsüchtigen Entwicklung sein (dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88; Blau aaO S. 71; Lange in LK\n10. Aufl. § 21 Rdn. 48).\n\nIn Fällen wie dem vorliegenden indiziert eine schwere\nseelische Abartigkeit in der Regel die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB.\nDie gegen diesen Grundsatz vom Landgericht angeführten\n\nRE\n\nEN\n\nGründe betreffen vorwiegend die erhaltene Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten, nicht aber dessen Hemmungsvermögen (UA 27).\nInsbesondere schließt planvolles und zielgerichtetes Handeln\ndes Täters hier wie auch sonst erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht aus. Inwieweit die vom Landgericht angeführten Tabubrüche für eine nicht beeinträchtigte Schuldfähigkeit sprechen, bedurfte näherer Darlegung. Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer solchen schweren seelischen\nAbartigkeit verneinen, hat er sich mit dem Grund der Abartigkeit und der darauf beruhenden Verhaltensweise ausein-\n\nanderzusetzen.\n\nDazu bieten die bisherigen Ausführungen keine. tragfähige Grundlage. Das Landgericht hat seiner Beurteilung die\nEinlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, ohne sie überprüft zu haben. Möglichkeiten hierzu bestanden. So hat der\nAngeklagte angegeben, 1982 in einer psychosomatischen Klinik\nin Bad Herrenalb behandelt worden zu sein. Es lag nahe, die\nÄrzte dieser Klinik zu hören. Das Urteil legt auch nicht\ndar, ob die Schilderungen des Angeklagten über sein Verhältnis zu Susanne CB - einem Tatopfer, mit dem ihn zuvor\neine sexuelle Beziehung verbunden hatte - zutreffen und\nwelche Schlüsse daraus zu ziehen wären. Aus dem Urteil ergibt sich somit, daß das Landgericht seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft und die Tatsachenermittlung\nvorzeitig beschränkt hat. Das ist ein Sachmangel (BGH, Urteil vom 19. August 1982 - 4 StR 288/82). '\n\nDie Rechtsfehler können sich zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Sie erfassen die vom\nLandgericht für das Berufsverbot angestellte Gefährlichkeitsprognose. Darüber ist daher ebenfalls neu zu befinden.\n\nFür die neue Verhandlung empfiehlt es sich, erneut zu\nversuchen, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten zu vernehmen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-19/4-str-540-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-19/4-str-540-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.397947+00:00"}}