{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-19_4_StR_1_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-19","aktenzeichen":"4 StR 1/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 1/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Arthur W am aus 7 7 dort geboren am\n\n1953,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwıIl\n\nRn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 19. Januar 1989 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei -\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verstöße gegen\ndas Verfahrensrecht und die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel führt auf eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des\nUrteils, so daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht bedarf.\n\nZu Recht beanstandet der Angeklagte, daß seine als Zeugin\nvernommene sechsjährige Stieftochter vor ihrer Vernehmung\nnicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.\nDie Zeugin ist das leibliche Kind der Ehefrau des Angeklagten\n\nund daher mit diesem in gerader Linie verschwägert. Nach § 52\nAbs. 1 Nr. 3 StPO war sie deshalb zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, worüber sie nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO\nvor ihrer Vernehmung hätte belehrt werden müssen; inwieweit\ndarüber hinaus nach dieser Vorschrift auch eine Belehrung des\ngesetzlichen Vertreters erforderlich gewesen wäre (vgl.\n\nBGHSt 14, 159), kann dahinstehen.\n\nWie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptververhandlung vom 18. Oktober 1988 ergibt, hat die Strafkammer\nverkannt, daß dem Kind ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand.\nBei der Feststellung der Personalien der Zeugin wird sie als\n\"mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert\"\nbezeichnet; dementsprechend ist sie auch nur \"über ihre Wahrheitspflicht\" belehrt worden (Bl. 85 d.A.), nicht über ihr\nRecht, die Aussage zu verweigern.\n\nDie ohne die erforderliche Belehrung zustande gekommene\nZeugenaussage ist nicht verwertbar (BGHSt ı1l, 213, 216; 12,\n235, 243; 14, 159, 160; 23, 221, 223; Pelchen in KK 2. Aufl.\n§ 52 StPO Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 52 StPO\n\nRdn. 32). Dessen ungeachtet hat die Strafkammer im wesentlichen auf diese Aussage die Verurteilung des Angeklagten\ngestützt (UA 9); sie kann daher keinen Bestand haben.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-19/4-str-1-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-19/4-str-1-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.381706+00:00"}}