{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-17_4_StR_607_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-17","aktenzeichen":"4 StR 607/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 607/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst 5 aus CE, geboren\nam 1934 in HE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug, teilweise in Tateinheit mit Untreue, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie einen Pkw und\neine Armbanduhr eingezogen.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg,\n\nso daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht mehr bedarf.\n\nwWIV\n\nZu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer die auf seinen \"Hauptbeweisamtrag Nr. 15\" vom\n4. Juli 1988 hin zugesagte Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht eingehalten habe. Mit diesem\nBeweisamtrag hatte es’ folgende Bewandtnis:\n\nDer Zeuge 7] hatte bekundet, daß finanzielle Zuwendungen der Firma RED an den Angeklagten erfolgt seien\nund die Beträge diesem in dessen Büroräumen neben dem Büro\nder Firma Rg> auf der F@B-Hütte übergeben worden\nseien; beide Büros seien durch eine Tür miteinander verbunden gewesen. Mit dem genannten Beweisamtrag stellte die Verteidigung zur Erschütterung der Aussage BD durch Benennung von zwei Zeugen unter Beweis, \"daß der Angeklagte\nsein Büro nicht neben dem des Zeugen Wilfried Reg\nhatte und beide Räume nicht durch eine Tür miteinander verbunden waren\" (Anlage 1 zum Protokoll vom 4. Juli 1988). Mit\nBeschluß vom selben Tage lehnte die Strafkammer den Beweisamtrag mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten\nTatsachen könnten so behandelt werden, als ob sie wahr\nseien.\n\nEntgegen dieser Zusage wird im Urteil ausgeführt\n(UA 27): \"Tatsächlich hatte der Angeklagte als Leiter der\nTechnischen Dienste sein Büro direkt neben dem der Fa. 7]\nWB: zeide Räume waren durch eine Tür miteinander verbunden. Durch diese Tür konnte der Angeklagte das Büro des Zeugen RB aufsuchen, ohne daß dieses von Dritten bemerkt\nwerden mußte\". Mit dem \"Zeugen T % war der im Beweisamtrag erwähnte Wilfried run gemeint, da nur dieser im\nVerfahren als Zeuge aufgetreten war.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer\nhat die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auf die Aussage des Zeugen Bi gestützt (UA 11, 14, 19, 20, 22, 23,\n25, 26, 27, 28, 35/36). Wie sie ausführt (UA 36), hatte sie\n\"keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen zu mißtrauen\";\nsie habe bei der Wertung seiner Aussage \"sowohl seinen Leumund als auch seine kriminelle Vergangenheit berücksichtigt\"\n(UA 35). Die zugesagte Wahrunterstellung hätte die Unrichtigkeit der Aussage BB in einem nicht unwesentlichen\nPunkt zur Folge gehabt, so daß für die Strafkammer im Hinblick auf die allgemeine Charakterisierung des Zeugen nunmehr möglicherweise Anlaß bestanden hätte, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin:\n\nEine Beihilfehandlung des Angeklagten ist im einzelnen\nso eingehend darzulegen, daß der Schuldumfang feststeht. Das\nbetrifft insbesondere die innere Tatseite. Ferner bedarf der\nPrüfung, ob das mögliche strafbare Verhalten des Angeklagten\nin positivem Tun oder Unterlassen (oder beidem) zu erblicken\nist. Auch der Beginn einer etwaigen Beihilfehandlung des Angeklagten bedarf genauer, widerspruchsfreier Bestimmung;\neine am 1. Januar 1983 einsetzende strafbare Handlung kann\nnicht durch Belohnungen \"veranlaßt\" (UA 12) worden sein, die\nim Jahre 1984 (und später) gegeben worden sind; allenfalls\ndurch das Versprechen von Belohnungen. Weiter wird der Gesamtumfang der von der Firma ri geleisteten Arbeiten\nund damit das Verhältnis von ordnungsgemäß abgewickelten zu\n\nden fingierten Aufträgen klarzustellen sein. Die Haupttat\nbedarf zudem eigener Feststellungen durch die Strafkamner.\nEine Bezugnahme auf das Ergebnis, zu dem ein anderes Strafverfahren gelangt ist, reicht nicht aus, da in diesem Falle\neine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht\nwird.\n\nSchließlich ist erforderlichenfalls eine eindeutige\nEntscheidung über die \"eingezogenen\" Gegenstände zu treffen:\nWährend der Urteilstenor die Einziehung anordnet, wird in\nden Urteilsgründen (UA 38) richtigerweise von \"Verfal!\" gesprochen. Auch die Anordnung dieser Maßnahme bedarf indessen\neiner Begründung, die sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen darf.\n\nKnoblich Laufhütte Goydke\n\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/4-str-607-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/4-str-607-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.163347+00:00"}}