{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-17_4_StR_592_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-17","aktenzeichen":"4 StR 592/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 592/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Josef FD zus H@lB. geboren am\nEB :::2 ir (u.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landau vom 20. September 1988\nwird verworfen; jedoch fällt im Schuldspruch die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener\nEntführung gegen den Willen der Entführten\n\n(§ 237 StGB) weg.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen tateinheitlich dazu begangener Entführung\ngegen den Willen der Entführten fehlt es jedoch an einem\nwirksamen Strafantrag. In der Anschlußerklärung der minderjährigen Nebenklägerin kann ein solcher nicht erblickt\nwerden. Die geschiedenen Eltern der Nebenklägerin üben\ndas Sorgerecht auch nur gemeinsam aus, schon deshalb entfällt hier die Annahme einer Bevollmächtigung der Anzeigeerstatterin durch die Sorgeberechtigten. Deren Erklärun-\n\ngen vom 24. Dezember 1988 vermögen den Mangel auch nicht\nnachträglich zu heilen. Der Schuldspruch ist daher zu\nöndern. Auf den Strafausspruch hat die Änderung keinen\nEinfluß.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/4-str-592-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/4-str-592-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.148097+00:00"}}