{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-05_4_StR_519_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-05","aktenzeichen":"4 StR 519/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 519/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHolger N u zus HOB, geboren am\nGEB 1354 in ne, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- Nebenkläger: Khalil G@, Am vn :0. rem -\n\n- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sn\n\nPan -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. Januar 1989 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers, ihm für\ndie Hinzuziehung eines Rechtsanwalts\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen, wird\n\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nNach dem Erlaß des Urteils, welches den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt\nhat, hat der Nebenkläger einen neuen Bevollmächtigten\nbeauftragt. Dieser hat noch vor Eingang der Revisionsbegründung des Angeklagten um Akteneinsicht gebeten.\nDer Angeklagte hat in der Revisionsbegründung sein\nRechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.\nDarauf hat der Nebenkläger eine von ihm eingelegte \"Anschlußrevision\" zurückgenommen und Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt.\n\nDer Antrag ist zurückzuweisen.\n\n1. Soweit der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe für\nVerrichtungen begehrt, die gegenüber dem Landgericht\nvorzunehmen waren und vorgenommen wurden, hat der Senat\nüber das Gesuch nicht zu befinden. Hierfür ist vielmehr\ndas Landgericht zuständig, das dem Nebenkläger im übrigen\nProzeßkostenhilfe bereits mit Beschluß vom 17. Mai 1988\nbewilligt und einen (anderen) Rechtsanwalt beigeordnet\nhatte.\n\n2. Für das Verfahren vor dem Senat kann der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nicht erhalten (§ 397 a StPO).\n\nEs kann dahinstehen, ob im Hinblick auf § 400 StPO\nbei einer auf den Strafausspruch beschränkten Revision\ndie Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger überhaupt vorliegen können. Jedenfalls erscheint im vorliegenden Fall angesichts der\neinfachen Sach- und Rechtslage die Hinzuziehung eines\nRechtsanwaltes im Revisionsverfahren nicht erforderlich.\n\nKnoblich Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-05/4-str-519-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-05/4-str-519-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.777532+00:00"}}