{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1989-01-05_4_StR_519_88_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1989-01-05","aktenzeichen":"4 StR 519/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHolger N gu zus HOEEEBEEEB, geboren am\nGEEEEEED 1954 in vB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n2. 4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 5. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n1. Juni 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge Erfolg. Die Begründung, welche das Landgericht seiner Entscheidung gegeben hat, die Strafe nicht\ndem für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des\n8 226 Abs. 2 StGB zu entnehmen, ist fehlerhaft.\n\nDas Landgericht war sich zwar bewußt, daß allein\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung\nmit Todesfolge rechtfertigen kann. Es hält die Wahl des\nniedrigeren Strafrahmens aber für unangebracht, weil\n\n- trotz einer von ihm errechneten Blutalkoholkonzentration von 2,69 %o (richtig: 2,48 %0) - die Grenze zur\nverminderten Schuldfähigkeit \"gerade\", nach Meinung der\ngehörten Sachverständigen nur \"mit Wahrscheinlichkeit\",\nüberschritten war (UA 23). Die Persönlichkeitsstörungen\ndes Angeklagten läßt es dabei außer Betracht (UA 17).\nWegen der nur geringen Überschreitung der Schwelle zur\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit legt es dem Angeklagten ferner die Intensität der Verletzungshandlungen\nvoll zur Last (UA 23/24).\n\nDiese Erwägungen begegnen aus mehreren Gründen\ndurchgreifenden Bedenken. Es ist bereits zweifelhaft,\nob innerhalb der Spannweite erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) rechtlich faßbare Abstufungen möglich sind (vgl. BGH, Beschluß vom 7. August 1986\n- 4 StR 371/86); doch mag dies dahinstehen. Daß angesichts\neines Alkoholisierungsgrades von - nach Ansicht des Landgerichts - fast 2,7 %0 die Grenze zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei dem Angeklagten \"gerade\" überschritten gewesen sei, ist jedenfalls ohne nähere Begründung nicht einsichtig; unzutreffend ist in diesem Zusanmenhang die Auffassung des Landgerichts, die bei dem Angeklagten ermittelten Persönlichkeitsstörungen seien\nforensisch irrelevant. Sie waren im Gegenteil in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4). Rechtsfehlerhaft glaubt das Landgericht auch,\ndem Angeklagten die Intensität seines Vorgehens ohne Rücksicht auf seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nin vollem Umfang zurechnen zu können. Soweit die Brutalität der Tat auf der besonderen inneren Verfassung des\nAngeklagten beruhte, handelte dieser in geminderter Schuld.\nAuch dies war bei der Straffrage zu bedenken (BGHR StGB\n8 21 Strafzumessung 2).\n\nDas Landgericht hat im Hinblick auf den äußeren\nTathergang zwar eine maßvolle Strafe verhängt. Jedoch\nvermag der Senat nicht auszuschließen, daß eine rechtlich einwandfreie Beurteilung der inneren Tatseite zu\neinem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt\nhätte. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung, so-\n\nweit es angefochten ist.\n\nKnoblich Goydke Jähnke\nMeyer-Goßner Steindorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-05/4-str-519-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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